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Ratgeber

Energy Sharing beim Netzbetreiber anfragen: Musterschreiben

Energy Sharing nach § 42c EnWG startet am 1. Juni 2026. Viele Verteilnetzbetreiber werden die Plattform zum Stichtag nicht bereitstellen. Mit dieser E-Mail-Vorlage fragen Sie nach dem konkreten Bereitstellungstermin in Ihrem Netzgebiet.

2 Min. Lesezeit 4 Kapitel Stand April 2026
Inhaltsverzeichnis 4 Kapitel
  1. 01 Worum es geht
  2. 02 Musterschreiben
  3. 03 Was tun mit der Antwort?
  4. 04 Quellen

Worum es geht

Ab dem 1. Juni 2026 erlaubt § 42c EnWG das bilanzielle Teilen von Strom aus erneuerbaren Energien über das öffentliche Netz. § 20b EnWG verpflichtet jeden Verteilnetzbetreiber, bis zum 1. Juli 2026 eine digitale Plattform für Anmeldung und Abrechnung bereitzustellen. Ohne diese Plattform ist Energy Sharing in der Praxis nicht nutzbar.

Das Bündnis Bürgerenergie und der Bundesverband Erneuerbare Energie halten diese Frist für zu ambitioniert. Schon bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG scheitern viele Netzbetreiber an der Umsetzung, und Energy Sharing stellt höhere Anforderungen. Eine flächendeckende Verfügbarkeit ist realistisch erst 2027 zu erwarten.

Wer für die eigene Planung Klarheit braucht, fragt schriftlich beim zuständigen Netzbetreiber nach. Eine dokumentierte Antwort schafft Planungssicherheit. Sie dient außerdem als Beleg für eine mögliche Beschwerde bei der Bundesnetzagentur, falls die gesetzlichen Fristen nicht eingehalten werden. Die Anfrage ist kostenfrei und verpflichtet zu nichts.

Hintergrund zum Gesetz: Wiki-Eintrag zu Energy Sharing · News zum Inkrafttreten am 1. Juni 2026

Musterschreiben

Die Empfängeradresse Ihres Verteilnetzbetreibers finden Sie auf der Stromrechnung oder auf der Website unter „Netz” oder „Kontakt”. Setzen Sie im Text eine konkrete Rückmeldefrist (zwei Wochen reichen).

E-Mail an den Verteilnetzbetreiber
Betreff: Energy Sharing nach § 42c EnWG – Bereitstellungstermin in Ihrem Netzgebiet

Sehr geehrte Damen und Herren,

§ 42c EnWG erlaubt ab dem 1. Juni 2026 das bilanzielle Teilen von Strom aus erneuerbaren Energien über das öffentliche Netz. § 20b EnWG verpflichtet Sie als Verteilnetzbetreiber, bis zum 1. Juli 2026 eine digitale Plattform für Anmeldung und Abrechnung bereitzustellen.

Als Anschlussnehmer in Ihrem Netzgebiet bitte ich Sie um eine konkrete Auskunft:

Ab welchem Datum können Kunden in Ihrem Netzgebiet Energy Sharing nach § 42c EnWG tatsächlich anmelden und nutzen?

Falls die Plattform-Bereitstellung nicht zum 1. Juli 2026 möglich ist, bitte ich um Nennung des geplanten Termins.

Ich bitte um Rückmeldung bis zum [DATUM, zwei Wochen ab heute].

Mit freundlichen Grüßen

[Vor- und Nachname] [Anschrift]

Was tun mit der Antwort?

Zusage vor dem 1. Juli 2026. Die Vorbereitung einer Energy-Sharing-Gemeinschaft kann sofort beginnen: Rechtsform wählen, Teilnehmer finden, Smart Meter beantragen. Ein ausführlicher Umsetzungs-Leitfaden folgt, sobald die Plattformen verfügbar sind.

Termin nach dem 1. Juli 2026. Eine Verzögerung ist zulässig, solange sie schriftlich begründet wird. Bewahren Sie die Antwort auf und warten Sie das neue Datum ab. Bei wiederholten Verschiebungen oder widersprüchlichen Angaben können Sie die Bundesnetzagentur einschalten.

Keine Antwort innerhalb der Frist. Einmal schriftlich nachfassen und auf die erste Anfrage verweisen. Bleibt eine Reaktion aus, ist der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur die zuständige Anlaufstelle für Beschwerden zur Umsetzung des EnWG.

Quellen