Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG)
Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG ist ein eigenständiges Modell, mit dem PV-Strom aus einer Gebäudestromanlage an Mieter oder Eigentümer im selben Gebäude geliefert werden kann. Eingeführt mit dem Solarpaket I im Mai 2024, verzichtet sie auf die Vollversorgungspflicht des Mieterstroms: Den Reststrom beziehen die Letztverbraucher weiter über einen frei gewählten Versorger. Eine staatliche Förderung wie der Mieterstromzuschlag entfällt.
Was ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung?
Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) ist ein mit dem Solarpaket I zum 16. Mai 2024 in § 42b EnWG eingeführtes Modell für die vereinfachte Belieferung von Letztverbrauchern in einem Gebäude mit Strom aus einer Gebäudestromanlage. Rechtsgrundlage ist der Gebäudestromnutzungsvertrag zwischen dem Anlagenbetreiber und den teilnehmenden Bewohnern. Anders als bei der Vollversorgung im klassischen Mieterstrom liefert der Betreiber nur den vor Ort erzeugten PV-Strom; Reststrom für Nacht- und Schlechtwetterphasen beziehen die Bewohner weiter über einen eigenen Stromlieferanten.
Anwendbar ist die GGV auf Wohn- wie auf gewerblich genutzte Gebäude. Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft können ebenso teilnehmen wie Mieter. Voraussetzung ist, dass der Strom in der Kundenanlage verbleibt und nicht durch ein öffentliches Netz geleitet wird.
Abgrenzung zu Mieterstrom und Energy Sharing
Mit der GGV existieren in Deutschland drei gesetzlich geregelte Modelle zur lokalen Nutzung von Solarstrom. Der Unterschied liegt vor allem im räumlichen Bezug, in der Reichweite der Lieferantenpflichten und im Verhältnis zum öffentlichen Netz.
| Kriterium | Mieterstrom (§ 42a) | GGV (§ 42b) | Energy Sharing (§ 42c) |
|---|---|---|---|
| Räumlicher Bezug | Innerhalb eines Gebäudes | Innerhalb eines Gebäudes | Öffentliches Netz, Bilanzierungsgebiet |
| Liefermodell | Vollversorgung | Teillieferung | Teillieferung |
| Reststrom | Vom Mieterstromanbieter | Eigener Versorger des Mieters | Eigener Versorger des Teilnehmers |
| Netzentgelte | Entfallen | Entfallen | Fallen voll an |
| Smart Meter nötig | Nein | Ja | Ja, 15-Minuten-Werte (TAF7) |
| Verfügbar seit | 2017 | 2024 | 1. Juni 2026 |
Die GGV positioniert sich damit zwischen klassischem Mieterstrom und dem ab 1. Juni 2026 startenden Energy Sharing. Sie ist bürokratisch deutlich schlanker als der Mieterstrom, verzichtet aber zugleich auf dessen Förderzuschlag.
Funktionsweise
Im Zentrum jedes GGV-Modells steht der Aufteilungsschlüssel. Er regelt, welcher Anteil der erzeugten PV-Strommenge welchem Letztverbraucher rechnerisch zugeordnet wird. § 42b Abs. 2 EnWG lässt zwei Varianten zu:
- Statischer Aufteilungsschlüssel: Jeder Teilnehmer erhält einen festen Prozentanteil der Erzeugung, solange sein Verbrauch im selben 15-Minuten-Intervall mindestens so hoch ist.
- Dynamischer Aufteilungsschlüssel: Die Verteilung folgt dem Anteil am Gesamtverbrauch der Gemeinschaft innerhalb des Viertelstundenintervalls.
Wird kein wirksamer Schlüssel vereinbart, gilt die gesetzliche Zweifelsregel: gleichmäßige Aufteilung zu gleichen Teilen (§ 42b Abs. 5 Satz 3 EnWG). Die zuteilbare Menge pro Letztverbraucher ist auf seinen tatsächlichen Viertelstundenverbrauch begrenzt. Nicht aufgeteilter Strom wird ins Netz eingespeist und kann nach EEG vergütet werden – über Einspeisevergütung bei Anlagen bis 100 kWp oder über die Marktprämie bei größeren Anlagen.
Der Anlagenbetreiber muss keinen Vollversorgungsvertrag anbieten. Eine zusätzliche Reststromlieferung kann vereinbart werden, ist aber nicht Pflichtbestandteil. Das senkt die Markteintrittshürde für Vermieter, Genossenschaften und WEGs erheblich, weil sie nicht zum Vollstromversorger im Sinne der §§ 40 bis 42 EnWG werden.
Vor- und Nachteile
Die GGV löst zwei zentrale Schwachstellen des Mieterstroms: den bürokratischen Aufwand und die Vollversorgungslast.
| Aspekt | Bewertung |
|---|---|
| Bürokratie | Stark reduziert – keine monatliche Abrechnungspflicht nach §§ 40, 41 EnWG |
| Vollversorgung | Entfällt – Bewohner behalten ihren eigenen Stromliefervertrag |
| Förderung | Kein Mieterstromzuschlag |
| Messkonzept | 15-Minuten-Messung Pflicht – iMSys-Rollout notwendig |
| Kopplungsverbot mit Mietvertrag | Bleibt bestehen (§ 42b Abs. 4 Nr. 3 EnWG) |
| Mieterschutzregeln | Wesentliche Schutzregeln aus § 42a gelten analog |
Voraussetzung in der Praxis ist ein passendes Messkonzept mit Summenzählermodell und Einzelzählern je teilnehmender Wohneinheit. Solange der Smart-Meter-Rollout in Deutschland nicht flächendeckend abgeschlossen ist, bleibt die technische Voraussetzung der wichtigste Engpass für die Modellumsetzung.
Wirtschaftliche Einordnung
Der Preis für den gebäudeintern gelieferten PV-Strom ist zwischen Anlagenbetreiber und Letztverbraucher frei verhandelbar; eine gesetzliche Preisobergrenze wie beim Mieterstrom existiert nicht. Weil der Strom die Kundenanlage nicht verlässt, fallen für die intern verbrauchten Mengen keine Netzentgelte, keine Stromsteuer auf den Anlagenstrom und keine Konzessionsabgabe an – ein struktureller Kostenvorteil von typischerweise 8 bis 14 Cent pro Kilowattstunde gegenüber dem Netzbezug.
Im Gegenzug entfällt der Mieterstromzuschlag, und der Anlagenbetreiber trägt mehr Eigenleistung bei Vertragsgestaltung, Messung und Abrechnung. Für Eigentümer mittlerer Mehrfamilienhäuser, die den Eigenverbrauch nicht alleine ausschöpfen können, kann die GGV den klassischen Eigenverbrauch sinnvoll erweitern, ohne in den vollen regulatorischen Rahmen des Mieterstrommodells einzutreten. Welche der drei Optionen wirtschaftlich am besten passt, hängt im Einzelfall von Anlagengröße, Mieterstruktur, Eigenverbrauchsanteil und der Bereitschaft des Betreibers ab, eine vollständige Stromversorgerrolle zu übernehmen.