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Recht Fortgeschritten

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG)

Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG ist ein eigenständiges Modell, mit dem PV-Strom aus einer Gebäudestromanlage an Mieter oder Eigentümer im selben Gebäude geliefert werden kann. Eingeführt mit dem Solarpaket I im Mai 2024, verzichtet sie auf die Vollversorgungspflicht des Mieterstroms: Den Reststrom beziehen die Letztverbraucher weiter über einen frei gewählten Versorger. Eine staatliche Förderung wie der Mieterstromzuschlag entfällt.

Was ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung?

Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) ist ein mit dem Solarpaket I zum 16. Mai 2024 in § 42b EnWG eingeführtes Modell für die vereinfachte Belieferung von Letztverbrauchern in einem Gebäude mit Strom aus einer Gebäudestromanlage. Rechtsgrundlage ist der Gebäudestromnutzungsvertrag zwischen dem Anlagenbetreiber und den teilnehmenden Bewohnern. Anders als bei der Vollversorgung im klassischen Mieterstrom liefert der Betreiber nur den vor Ort erzeugten PV-Strom; Reststrom für Nacht- und Schlechtwetterphasen beziehen die Bewohner weiter über einen eigenen Stromlieferanten.

Anwendbar ist die GGV auf Wohn- wie auf gewerblich genutzte Gebäude. Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft können ebenso teilnehmen wie Mieter. Voraussetzung ist, dass der Strom in der Kundenanlage verbleibt und nicht durch ein öffentliches Netz geleitet wird.

Abgrenzung zu Mieterstrom und Energy Sharing

Mit der GGV existieren in Deutschland drei gesetzlich geregelte Modelle zur lokalen Nutzung von Solarstrom. Der Unterschied liegt vor allem im räumlichen Bezug, in der Reichweite der Lieferantenpflichten und im Verhältnis zum öffentlichen Netz.

KriteriumMieterstrom (§ 42a)GGV (§ 42b)Energy Sharing (§ 42c)
Räumlicher BezugInnerhalb eines GebäudesInnerhalb eines GebäudesÖffentliches Netz, Bilanzierungsgebiet
LiefermodellVollversorgungTeillieferungTeillieferung
ReststromVom MieterstromanbieterEigener Versorger des MietersEigener Versorger des Teilnehmers
NetzentgelteEntfallenEntfallenFallen voll an
Smart Meter nötigNeinJaJa, 15-Minuten-Werte (TAF7)
Verfügbar seit201720241. Juni 2026

Die GGV positioniert sich damit zwischen klassischem Mieterstrom und dem ab 1. Juni 2026 startenden Energy Sharing. Sie ist bürokratisch deutlich schlanker als der Mieterstrom, verzichtet aber zugleich auf dessen Förderzuschlag.

Funktionsweise

Im Zentrum jedes GGV-Modells steht der Aufteilungsschlüssel. Er regelt, welcher Anteil der erzeugten PV-Strommenge welchem Letztverbraucher rechnerisch zugeordnet wird. § 42b Abs. 2 EnWG lässt zwei Varianten zu:

  • Statischer Aufteilungsschlüssel: Jeder Teilnehmer erhält einen festen Prozentanteil der Erzeugung, solange sein Verbrauch im selben 15-Minuten-Intervall mindestens so hoch ist.
  • Dynamischer Aufteilungsschlüssel: Die Verteilung folgt dem Anteil am Gesamtverbrauch der Gemeinschaft innerhalb des Viertelstundenintervalls.

Wird kein wirksamer Schlüssel vereinbart, gilt die gesetzliche Zweifelsregel: gleichmäßige Aufteilung zu gleichen Teilen (§ 42b Abs. 5 Satz 3 EnWG). Die zuteilbare Menge pro Letztverbraucher ist auf seinen tatsächlichen Viertelstundenverbrauch begrenzt. Nicht aufgeteilter Strom wird ins Netz eingespeist und kann nach EEG vergütet werden – über Einspeisevergütung bei Anlagen bis 100 kWp oder über die Marktprämie bei größeren Anlagen.

Der Anlagenbetreiber muss keinen Vollversorgungsvertrag anbieten. Eine zusätzliche Reststromlieferung kann vereinbart werden, ist aber nicht Pflichtbestandteil. Das senkt die Markteintrittshürde für Vermieter, Genossenschaften und WEGs erheblich, weil sie nicht zum Vollstromversorger im Sinne der §§ 40 bis 42 EnWG werden.

Vor- und Nachteile

Die GGV löst zwei zentrale Schwachstellen des Mieterstroms: den bürokratischen Aufwand und die Vollversorgungslast.

AspektBewertung
BürokratieStark reduziert – keine monatliche Abrechnungspflicht nach §§ 40, 41 EnWG
VollversorgungEntfällt – Bewohner behalten ihren eigenen Stromliefervertrag
FörderungKein Mieterstromzuschlag
Messkonzept15-Minuten-Messung Pflicht – iMSys-Rollout notwendig
Kopplungsverbot mit MietvertragBleibt bestehen (§ 42b Abs. 4 Nr. 3 EnWG)
MieterschutzregelnWesentliche Schutzregeln aus § 42a gelten analog

Voraussetzung in der Praxis ist ein passendes Messkonzept mit Summenzählermodell und Einzelzählern je teilnehmender Wohneinheit. Solange der Smart-Meter-Rollout in Deutschland nicht flächendeckend abgeschlossen ist, bleibt die technische Voraussetzung der wichtigste Engpass für die Modellumsetzung.

Wirtschaftliche Einordnung

Der Preis für den gebäudeintern gelieferten PV-Strom ist zwischen Anlagenbetreiber und Letztverbraucher frei verhandelbar; eine gesetzliche Preisobergrenze wie beim Mieterstrom existiert nicht. Weil der Strom die Kundenanlage nicht verlässt, fallen für die intern verbrauchten Mengen keine Netzentgelte, keine Stromsteuer auf den Anlagenstrom und keine Konzessionsabgabe an – ein struktureller Kostenvorteil von typischerweise 8 bis 14 Cent pro Kilowattstunde gegenüber dem Netzbezug.

Im Gegenzug entfällt der Mieterstromzuschlag, und der Anlagenbetreiber trägt mehr Eigenleistung bei Vertragsgestaltung, Messung und Abrechnung. Für Eigentümer mittlerer Mehrfamilienhäuser, die den Eigenverbrauch nicht alleine ausschöpfen können, kann die GGV den klassischen Eigenverbrauch sinnvoll erweitern, ohne in den vollen regulatorischen Rahmen des Mieterstrommodells einzutreten. Welche der drei Optionen wirtschaftlich am besten passt, hängt im Einzelfall von Anlagengröße, Mieterstruktur, Eigenverbrauchsanteil und der Bereitschaft des Betreibers ab, eine vollständige Stromversorgerrolle zu übernehmen.

Häufige Fragen

Was unterscheidet die GGV von Mieterstrom?
Beim Mieterstrom (§ 42a EnWG) liefert der Anlagenbetreiber den Mietern eine Vollversorgung: PV-Strom plus Reststrom aus dem Netz. Die GGV nach § 42b EnWG beschränkt sich auf die anteilige Lieferung des im Gebäude erzeugten PV-Stroms. Den Reststrom beschaffen sich die Letztverbraucher selbst über einen frei gewählten Versorger. Dadurch entfallen die meisten Lieferantenpflichten der §§ 40 bis 42 EnWG.
Gibt es für die GGV einen Mieterstromzuschlag?
Nein. Die GGV ist von der staatlichen Mieterstromförderung ausgenommen – der Mieterstromzuschlag nach EEG bleibt dem klassischen Mieterstrommodell nach § 42a EnWG vorbehalten. Für den gebäudeintern verbrauchten Strom wird keine zusätzliche Förderung gezahlt. Für den nicht verbrauchten Überschuss, der ins Netz fließt, kann der Anlagenbetreiber weiterhin Einspeisevergütung oder Marktprämie nutzen.
Brauche ich für die GGV ein Smart Meter?
Ja. § 42b Abs. 5 EnWG verlangt eine 15-minutenscharfe Messung sowohl der Erzeugung als auch des Verbrauchs jedes teilnehmenden Letztverbrauchers. In der Praxis bedeutet das ein intelligentes Messsystem (iMSys) für jede Wohneinheit. Ohne diese viertelstündlichen Werte lässt sich die rechnerische Aufteilung nach dem vereinbarten Aufteilungsschlüssel nicht umsetzen.
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