Energy Sharing (§ 42c EnWG)
Energy Sharing ist das rechtlich geregelte Teilen von Strom aus erneuerbaren Energien über das öffentliche Netz mit anderen Teilnehmern im selben Bilanzierungsgebiet. Die Strommenge wird physisch eingespeist, aber rechnerisch im 15-Minuten-Takt den Empfängern zugeordnet. Rechtsgrundlage in Deutschland ist der neue § 42c EnWG, der am 1. Juni 2026 Anwendung findet.
Was ist Energy Sharing?
Energy Sharing bezeichnet das gemeinschaftliche Nutzen von Strom aus erneuerbaren Energien durch mehrere Verbraucher über das öffentliche Stromnetz. Der Strom wird physisch ins Netz eingespeist und rechnerisch (bilanziell) im 15-Minuten-Takt den teilnehmenden Haushalten, Unternehmen oder kommunalen Einrichtungen zugeordnet. Anders als beim Mieterstrom ist keine direkte Stromleitung zwischen Erzeuger und Verbraucher erforderlich. Anders als bei der Direktvermarktung besteht keine Pflicht zum Betrieb eines eigenen Bilanzkreises.
Rechtsgrundlage
§ 42c EnWG trat am 22. Dezember 2025 in Kraft und schafft die eigenständige Rechtsgrundlage für das bilanzielle Teilen von EE-Strom über das öffentliche Netz. Die Norm setzt Artikel 15a der geänderten Strombinnenmarktrichtlinie (EU) 2024/1711 um. Die Mitgliedstaaten sind seit 2021 zur Umsetzung verpflichtet. Deutschland liegt damit hinter Frankreich, Österreich, Italien und Spanien zurück.
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| 13. November 2025 | Beschluss des Bundestags |
| 22. Dezember 2025 | Zustimmung Bundesrat, formales Inkrafttreten |
| 1. Juni 2026 | Umsetzungspflicht der Verteilnetzbetreiber |
| 1. Juli 2026 | Digitale Plattform nach § 20b EnWG verpflichtend |
| 1. Juni 2028 | Erweiterung auf benachbarte Bilanzierungsgebiete |
Teilnehmerkreis
Zugelassen sind Privatpersonen, KMU nach EU-Mittelstandsdefinition (unter 250 Mitarbeiter), Kommunen und kommunale Unternehmen, Genossenschaften, Bürgerenergiegemeinschaften sowie öffentliche Einrichtungen. Ausgeschlossen sind Großkonzerne und Unternehmen, deren Hauptzweck die Energieversorgung oder Stromerzeugung ist.
Technische Voraussetzungen
Energy Sharing setzt bei allen Beteiligten, sowohl Erzeugern als auch Verbrauchern, ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) voraus, das Zählerstandsgangwerte im 15-Minuten-Raster nach TAF7 (MsbG) übermittelt. Die bilanzielle Zuordnung erfordert zudem eine digitale Plattform der Verteilnetzbetreiber nach § 20b EnWG, die die Messdaten verarbeitet und die Abrechnung vorbereitet. Beide Voraussetzungen sind 2026 noch nicht flächendeckend verfügbar: Die Smart-Meter-Quote in Deutschland lag laut BNetzA-Statusberichten zur Jahresmitte 2025 im niedrigen einstelligen Prozentbereich aller Messstellen, und die Netzbetreiber-Plattformen befinden sich noch im Aufbau.
Abgrenzung zu Mieterstrom und gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung
| Kriterium | Mieterstrom (§ 42a) | GGV (§ 42b) | Energy Sharing (§ 42c) |
|---|---|---|---|
| Räumlicher Bezug | Innerhalb eines Gebäudes | Innerhalb eines Gebäudes | Öffentliches Netz, Bilanzierungsgebiet |
| Liefermodell | Vollversorgung | Teillieferung | Teillieferung |
| Reststrom | Vom Mieterstromanbieter | Eigener Versorger des Mieters | Eigener Versorger des Teilnehmers |
| Netzentgelte | Entfallen | Entfallen | Fallen voll an |
| Smart Meter nötig | Nein | Ja | Ja, 15-Minuten-Werte (TAF7) |
| Teilnehmerkreis | Mieter im Gebäude | Eigentümer/Mieter im Gebäude | Privatpersonen, KMU, Kommunen, Genossenschaften |
| Verfügbar seit | 2017 | 2024 | 1. Juni 2026 |
Wirtschaftliche Einordnung
Der Strompreis zwischen Energy-Sharing-Gemeinschaft und Teilnehmern ist frei verhandelbar. In typischen Konstellationen liegt er zwischen 15 und 25 ct/kWh. Gegenüber der Einspeisevergütung für Teileinspeisung (7,78 ct/kWh bis 10 kWp im Zeitraum Februar bis Juli 2026) bedeutet das einen Mehrerlös von 7 bis 17 ct pro kWh für den Anlagenbetreiber.
Für den Empfänger fallen die vollen Netzentgelte an (8 bis 14 ct/kWh, regional unterschiedlich). Zusammen mit Konzessionsabgabe und verbleibenden Umlagen liegt der Gesamtpreis häufig knapp unterhalb des marktüblichen Endkundenpreises. Das Bündnis Bürgerenergie (BBEn) kritisiert deshalb, dass ohne eine Reduktion der Netzentgelte der wirtschaftliche Anreiz begrenzt bleibt. In Österreich beträgt die entsprechende Reduktion für lokale Energiegemeinschaften bis zu 57 Prozent.
Historische Einordnung
Ein zweiter Treiber der Gesetzgebung war die veränderte Rechtsprechung zum Kundenanlagenprivileg in Wohnquartieren. Betreiber von Kundenanlagen konnten zuvor Strom ohne volle Netzentgelte an Endverbraucher liefern. Nach einer Neuauslegung durch obergerichtliche Entscheidungen ist diese Praxis in vielen Konstellationen nicht mehr rechtssicher. Energy Sharing nach § 42c EnWG schafft eine alternative Rechtsgrundlage für das Teilen von Strom mit Dritten.
Weiterführend
- Fertige E-Mail-Vorlage für die Anfrage beim eigenen Netzbetreiber: Energy Sharing beim Netzbetreiber anfragen: Musterschreiben
- Aktuelle Einordnung und Verbandsreaktionen: News-Artikel zum Inkrafttreten am 1. Juni 2026