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Recht Fortgeschritten

Energy Sharing (§ 42c EnWG)

Energy Sharing ist das rechtlich geregelte Teilen von Strom aus erneuerbaren Energien über das öffentliche Netz mit anderen Teilnehmern im selben Bilanzierungsgebiet. Die Strommenge wird physisch eingespeist, aber rechnerisch im 15-Minuten-Takt den Empfängern zugeordnet. Rechtsgrundlage in Deutschland ist der neue § 42c EnWG, der am 1. Juni 2026 Anwendung findet.

Was ist Energy Sharing?

Energy Sharing bezeichnet das gemeinschaftliche Nutzen von Strom aus erneuerbaren Energien durch mehrere Verbraucher über das öffentliche Stromnetz. Der Strom wird physisch ins Netz eingespeist und rechnerisch (bilanziell) im 15-Minuten-Takt den teilnehmenden Haushalten, Unternehmen oder kommunalen Einrichtungen zugeordnet. Anders als beim Mieterstrom ist keine direkte Stromleitung zwischen Erzeuger und Verbraucher erforderlich. Anders als bei der Direktvermarktung besteht keine Pflicht zum Betrieb eines eigenen Bilanzkreises.

Rechtsgrundlage

§ 42c EnWG trat am 22. Dezember 2025 in Kraft und schafft die eigenständige Rechtsgrundlage für das bilanzielle Teilen von EE-Strom über das öffentliche Netz. Die Norm setzt Artikel 15a der geänderten Strombinnenmarktrichtlinie (EU) 2024/1711 um. Die Mitgliedstaaten sind seit 2021 zur Umsetzung verpflichtet. Deutschland liegt damit hinter Frankreich, Österreich, Italien und Spanien zurück.

DatumEreignis
13. November 2025Beschluss des Bundestags
22. Dezember 2025Zustimmung Bundesrat, formales Inkrafttreten
1. Juni 2026Umsetzungspflicht der Verteilnetzbetreiber
1. Juli 2026Digitale Plattform nach § 20b EnWG verpflichtend
1. Juni 2028Erweiterung auf benachbarte Bilanzierungsgebiete

Teilnehmerkreis

Zugelassen sind Privatpersonen, KMU nach EU-Mittelstandsdefinition (unter 250 Mitarbeiter), Kommunen und kommunale Unternehmen, Genossenschaften, Bürgerenergiegemeinschaften sowie öffentliche Einrichtungen. Ausgeschlossen sind Großkonzerne und Unternehmen, deren Hauptzweck die Energieversorgung oder Stromerzeugung ist.

Technische Voraussetzungen

Energy Sharing setzt bei allen Beteiligten, sowohl Erzeugern als auch Verbrauchern, ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) voraus, das Zählerstandsgangwerte im 15-Minuten-Raster nach TAF7 (MsbG) übermittelt. Die bilanzielle Zuordnung erfordert zudem eine digitale Plattform der Verteilnetzbetreiber nach § 20b EnWG, die die Messdaten verarbeitet und die Abrechnung vorbereitet. Beide Voraussetzungen sind 2026 noch nicht flächendeckend verfügbar: Die Smart-Meter-Quote in Deutschland lag laut BNetzA-Statusberichten zur Jahresmitte 2025 im niedrigen einstelligen Prozentbereich aller Messstellen, und die Netzbetreiber-Plattformen befinden sich noch im Aufbau.

Abgrenzung zu Mieterstrom und gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung

KriteriumMieterstrom (§ 42a)GGV (§ 42b)Energy Sharing (§ 42c)
Räumlicher BezugInnerhalb eines GebäudesInnerhalb eines GebäudesÖffentliches Netz, Bilanzierungsgebiet
LiefermodellVollversorgungTeillieferungTeillieferung
ReststromVom MieterstromanbieterEigener Versorger des MietersEigener Versorger des Teilnehmers
NetzentgelteEntfallenEntfallenFallen voll an
Smart Meter nötigNeinJaJa, 15-Minuten-Werte (TAF7)
TeilnehmerkreisMieter im GebäudeEigentümer/Mieter im GebäudePrivatpersonen, KMU, Kommunen, Genossenschaften
Verfügbar seit201720241. Juni 2026

Wirtschaftliche Einordnung

Der Strompreis zwischen Energy-Sharing-Gemeinschaft und Teilnehmern ist frei verhandelbar. In typischen Konstellationen liegt er zwischen 15 und 25 ct/kWh. Gegenüber der Einspeisevergütung für Teileinspeisung (7,78 ct/kWh bis 10 kWp im Zeitraum Februar bis Juli 2026) bedeutet das einen Mehrerlös von 7 bis 17 ct pro kWh für den Anlagenbetreiber.

Für den Empfänger fallen die vollen Netzentgelte an (8 bis 14 ct/kWh, regional unterschiedlich). Zusammen mit Konzessionsabgabe und verbleibenden Umlagen liegt der Gesamtpreis häufig knapp unterhalb des marktüblichen Endkundenpreises. Das Bündnis Bürgerenergie (BBEn) kritisiert deshalb, dass ohne eine Reduktion der Netzentgelte der wirtschaftliche Anreiz begrenzt bleibt. In Österreich beträgt die entsprechende Reduktion für lokale Energiegemeinschaften bis zu 57 Prozent.

Historische Einordnung

Ein zweiter Treiber der Gesetzgebung war die veränderte Rechtsprechung zum Kundenanlagenprivileg in Wohnquartieren. Betreiber von Kundenanlagen konnten zuvor Strom ohne volle Netzentgelte an Endverbraucher liefern. Nach einer Neuauslegung durch obergerichtliche Entscheidungen ist diese Praxis in vielen Konstellationen nicht mehr rechtssicher. Energy Sharing nach § 42c EnWG schafft eine alternative Rechtsgrundlage für das Teilen von Strom mit Dritten.

Weiterführend

Häufige Fragen

Was unterscheidet Energy Sharing von Mieterstrom?
Beim Mieterstrom (§ 42a EnWG) wird Solarstrom innerhalb eines Gebäudes an Mieter geliefert. Das öffentliche Netz ist dabei nicht beteiligt, entsprechend fallen keine Netzentgelte an. Energy Sharing nach § 42c EnWG nutzt dagegen das öffentliche Netz: Der Strom wird physisch eingespeist und bilanziell den Empfängern im selben Bilanzierungsgebiet zugeordnet. Die Netzentgelte fallen dabei in voller Höhe an.
Wer darf an Energy Sharing teilnehmen?
Zugelassen sind Privatpersonen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU nach EU-Definition), Kommunen, kommunale Unternehmen, Genossenschaften und Bürgerenergiegemeinschaften. Ausgeschlossen sind Großkonzerne, Energieversorger mit Hauptzweck Stromerzeugung und deren Tochtergesellschaften.
Ab wann gilt das Gesetz?
Der § 42c EnWG trat formal am 22. Dezember 2025 in Kraft. Verteilnetzbetreiber müssen Energy Sharing ab dem 1. Juni 2026 in ihrem Netzgebiet ermöglichen. Die verpflichtende digitale Abwicklungsplattform nach § 20b EnWG muss ab dem 1. Juli 2026 bereitstehen. Ab dem 1. Juni 2028 wird der zulässige Umkreis auf benachbarte Bilanzierungsgebiete erweitert.
Was ist ein Bilanzierungsgebiet?
Ein Bilanzierungsgebiet ist das Netzgebiet eines Verteilnetzbetreibers. Energy Sharing ist zunächst nur innerhalb eines solchen Gebiets möglich. In der Praxis entspricht das oft einer Stadt oder einem Landkreis. Teilnehmer müssen beim Verteilnetzbetreiber nachfragen, welchem Bilanzierungsgebiet ihr Anschluss zugeordnet ist.
Themen:
EnWGEnergy SharingBürgerenergieParagraph 42cRegulierung 2026