Marktstammdatenregister (MaStR) – Stand 28.08.2026
Das Marktstammdatenregister (MaStR) ist das zentrale behördliche Register der Bundesnetzagentur für alle Strom- und Gaserzeugungsanlagen in Deutschland. Die Registrierung ist gesetzlich verpflichtend, kostenlos und muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme erfolgen — auch für Balkonkraftwerke.
Das Wichtigste zum Marktstammdatenregister
Das Marktstammdatenregister ist das amtliche Verzeichnis aller Strom- und Gaserzeugungsanlagen in Deutschland, geführt von der Bundesnetzagentur. Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, muss sie dort eintragen — unabhängig davon, wie groß sie ist, ob sie einspeist und ob eine Vergütung fließt. Das gilt für die Freiflächenanlage ebenso wie für das Steckersolargerät auf dem Balkon. Die Registrierung ist kostenlos, erfolgt online und muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme abgeschlossen sein; der Betreiber selbst sollte bereits vorher als Marktakteur angelegt sein. Wer die Frist versäumt, riskiert eine Kürzung der EEG-Vergütung für den nicht registrierten Zeitraum und begeht eine Ordnungswidrigkeit. Nachholen ist jederzeit möglich und in aller Regel der günstigere Weg.
Was ist das Marktstammdatenregister?
Das Marktstammdatenregister, kurz MaStR, ist eine zentrale behördliche Datenbank, in der jede Anlage zur Erzeugung von Strom oder Gas in Deutschland verzeichnet ist. Es löste zum 31. Januar 2019 eine Reihe zuvor getrennt geführter Meldewege ab, die nebeneinander bestanden und kein einheitliches Bild ergaben. Seither existiert ein einziges Register, in das Betreiber, Netzbetreiber und Behörden gleichermaßen einspeisen.
Erfasst werden nicht nur die technischen Eckdaten einer Anlage, sondern auch ihr Standort, ihre Betreiberzuordnung und ihr Betriebsstatus. Aus dieser Kombination entsteht ein Bild des tatsächlichen Anlagenbestands, das für Netzplanung, Förderabwicklung und Statistik gleichermaßen die Grundlage bildet.
Wer betreibt das Register?
Zuständig ist die Bundesnetzagentur. Sie betreibt das Webportal, gibt die Ausfüllhilfen heraus und verwaltet die Daten. Die Rechtsgrundlage bildet die Marktstammdatenregisterverordnung, die regelt, wer was bis wann zu melden hat. Die Bundesnetzagentur prüft die Einträge stichprobenartig und in Abgleichen mit den Netzbetreibern, führt aber keine Vor-Ort-Kontrolle jeder einzelnen Anlage durch — das Register lebt zu einem erheblichen Teil von der Sorgfalt derer, die dort eintragen.
Welche Anlagen sind erfasst?
Das Register geht weit über Photovoltaik hinaus. Verzeichnet sind Windkraftanlagen an Land und auf See, Wasserkraft, Biomasse, Geothermie, konventionelle Kraftwerke, Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen, Notstromaggregate ab einer bestimmten Größe sowie sämtliche Stromspeicher. Hinzu kommen Gaserzeugungsanlagen und die zugehörige Infrastruktur.
Für den Solarbereich bedeutet das: Von der 300-Watt-Steckdosenanlage bis zum Solarpark mit dreistelliger Megawattleistung steht alles in derselben Datenbank. Diese Bandbreite ist der Grund, warum sich aus den Registerdaten Aussagen über Anlagengrößen und Marktsegmente treffen lassen.
Seit wann gilt die Registrierungspflicht?
Das Register startete am 31. Januar 2019. Anlagen, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb waren, mussten innerhalb einer Übergangsfrist nachgemeldet werden — für die meisten Bestandsanlagen endete sie am 31. Januar 2021. Diese Nachmeldewelle prägt die Datenbestände bis heute: Ein erheblicher Teil der eingetragenen Anlagen trägt ein Inbetriebnahmedatum, das Jahre oder Jahrzehnte vor dem Registrierungsdatum liegt.
Für alles, was seit 2019 neu ans Netz geht, gilt die reguläre Frist von einem Monat.
Wer muss eine Anlage registrieren?
Registrierungspflichtig ist der Betreiber der Anlage. Das ist, wer sie wirtschaftlich nutzt und über ihren Einsatz bestimmt — nicht zwingend die Eigentümerin des Gebäudes und nicht der Installationsbetrieb. Die Pflicht besteht unabhängig von der Anlagengröße, der Einspeiseart und einem etwaigen Vergütungsanspruch.
Gilt die Pflicht auch für Balkonkraftwerke?
Ja, uneingeschränkt. Ein Steckersolargerät ist eine Stromerzeugungsanlage im Sinne der Verordnung und gehört ins Register, auch wenn es nur wenige hundert Watt leistet und der erzeugte Strom vollständig im eigenen Haushalt bleibt.
Erleichtert wurde allerdings das Verfahren. Seit dem 1. April 2024 genügt für Steckersolargeräte ein reduzierter Datensatz, und die früher zusätzlich erforderliche Anmeldung beim Netzbetreiber entfällt — dieser wird über das Register informiert. Abgefragt werden im Wesentlichen Standort, Inbetriebnahmedatum, Modulleistung und Wechselrichterleistung. Was früher zwei Behördengänge waren, ist damit einer geworden.
Muss ich einen Speicher separat anmelden?
Ja. Ein Batteriespeicher ist im Register eine eigene Einheit, auch wenn er gemeinsam mit der Solaranlage installiert wurde und am selben Zählpunkt hängt. Erfasst werden unter anderem die nutzbare Kapazität, die Lade- und Entladeleistung sowie die Zelltechnologie. Wer nachrüstet, meldet den Speicher innerhalb eines Monats nach dessen Inbetriebnahme nach.
Diese getrennte Erfassung hat einen praktischen Nebeneffekt: Weil Speicher und Solaranlagen unabhängig voneinander gezählt werden, lässt sich für jede Region eine Speicherquote berechnen — der Anteil der Solaranlagen, die mit einem Speicher gekoppelt sind.
Wer meldet bei Miete, Eigentümergemeinschaft und Mieterstrom?
Wer als Mieterin oder Mieter ein Steckersolargerät anschließt, betreibt es selbst und meldet es selbst an. Die Registrierungspflicht folgt der Betreibereigenschaft, nicht dem Eigentum an der Immobilie. Anders liegt es bei einer fest installierten Dachanlage, die die Vermieterseite errichtet hat und betreibt. Von der Meldepflicht zu trennen ist die zivilrechtliche Frage, ob die Vermieterseite der Montage zustimmen muss — beide Fragen sind unabhängig voneinander, die Meldepflicht besteht auch während einer laufenden Auseinandersetzung darüber.
Bei Anlagen auf dem Dach einer Wohnungseigentümergemeinschaft kommt es ebenfalls darauf an, wer als Betreiber auftritt. Betreibt die Gemeinschaft die Anlage gemeinschaftlich, wird sie als solche eingetragen; hat eine einzelne Eigentümerin sie auf eigene Rechnung errichtet und nutzt sie allein, ist sie die Betreiberin. Bei Mieterstrom- und Gebäudestrommodellen ist regelmäßig das betreibende Unternehmen registrierungspflichtig, nicht die einzelnen belieferten Haushalte.
Wie melde ich eine Anlage im MaStR an?
Die Registrierung läuft online über das Webportal der Bundesnetzagentur und gliedert sich in vier Schritte.
| Schritt | Was passiert | Häufige Stolperstelle |
|---|---|---|
| 1. Benutzerkonto anlegen | Zugang mit E-Mail und Passwort. Rein technisch, noch nicht die Registrierung. | Die Bestätigungsmail landet gelegentlich im Spam-Ordner — der häufigste Grund, warum Registrierungen hier liegen bleiben. |
| 2. Marktakteur registrieren | Der Betreiber selbst: Name und Anschrift, bei Unternehmen zusätzlich Rechtsform und Registerdaten. | Wird nur einmal angelegt, egal wie viele Anlagen folgen. Wer schon eine Anlage registriert hat, überspringt den Schritt. |
| 3. Anlage erfassen | Standort, Leistung, Inbetriebnahmedatum, Modul- und Wechselrichterdaten, Einspeiseart. | Bruttoleistung der Module und Wechselrichterleistung werden getrennt abgefragt und dürfen nicht gleichgesetzt werden. |
| 4. Speicher ergänzen | Der Batteriespeicher als eigene Einheit, der Solaranlage zugeordnet. | Ohne die Zuordnung steht der Speicher beziehungslos im Register und verzerrt spätere Auswertungen. |
Die Eingabemaske führt durch die Felder und blendet je nach Anlagentyp unterschiedliche Abschnitte ein; bei einem Steckersolargerät ist sie deutlich kürzer als bei einer Dachanlage.
Wie lange dauert die Anmeldung?
Mit vollständigen Unterlagen sind es typischerweise 15 bis 20 Minuten, bei einem Steckersolargerät oft nur wenige. Der größere Teil entfällt auf die erstmalige Einrichtung von Konto und Marktakteur; jede weitere Anlage geht schneller. Die Eingabe lässt sich zwischenspeichern und später fortsetzen.
Welche Angaben brauche ich vorab?
Wer diese Unterlagen vor dem Start bereitlegt, muss die Registrierung nicht unterbrechen:
| Angabe | Wo sie steht | Pflicht |
|---|---|---|
| Installierte Bruttoleistung in kWp | Datenblatt der Module, Rechnung | ja |
| Inbetriebnahmedatum | Inbetriebnahmeprotokoll | ja |
| Wechselrichterleistung in kW | Datenblatt des Wechselrichters | ja |
| Einspeiseart | Vertrag mit dem Netzbetreiber | ja |
| Standort mit Flurstück | Grundbuchauszug, Bauunterlagen | ja |
| Ausrichtung und Neigung der Module | Planungsunterlagen, Angebot | ja |
| Speicherkapazität in kWh | Datenblatt des Speichers | nur mit Speicher |
| Nummer des Netzanschlusses | Unterlagen des Netzbetreibers | bei Netzanschluss |
Welche Fristen gelten?
Die Marktstammdatenregisterverordnung setzt für jeden meldepflichtigen Vorgang eine eigene Frist. Die folgende Übersicht fasst die für Solaranlagen wesentlichen zusammen.
| Vorgang | Frist |
|---|---|
| Registrierung als Marktakteur | vor Inbetriebnahme der Anlage |
| Registrierung der Anlage | innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme |
| Nachrüstung eines Speichers | innerhalb eines Monats nach dessen Inbetriebnahme |
| Änderung technischer Angaben | unverzüglich |
| Wechsel des Betreibers | unverzüglich |
| Endgültige Stilllegung | innerhalb eines Monats |
Was besagt die Ein-Monats-Frist?
Eine Anlage ist innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme zu registrieren. Häufig kursiert stattdessen die Angabe vier Wochen — das ist eine Faustregel, aber nicht der Verordnungstext. Bei einer Inbetriebnahme gegen Monatsende können daraus mehrere Tage Unterschied werden.
Als Inbetriebnahme gilt die erstmalige Stromerzeugung nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft, nicht der Tag der Montage und nicht der Termin der Abnahme durch den Netzbetreiber.
Was droht bei verspäteter Meldung?
Die Registrierung bleibt möglich; eine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf gar nichts mehr ginge, gibt es nicht. Die Folgen der Verspätung lassen sich durch das Nachholen allerdings nicht rückwirkend beseitigen. Wer eine Meldung versäumt hat, sollte sie deshalb unverzüglich nachholen, statt zu warten.
Die unterlassene oder verspätete Registrierung ist zudem eine Ordnungswidrigkeit nach dem Energiewirtschaftsgesetz und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Wie konsequent das verfolgt wird, unterscheidet sich zwischen den Ländern und hängt vom Einzelfall ab — belastbare Aussagen über eine typische Höhe lassen sich daraus nicht ableiten, und wer eine Zahl nennt, verallgemeinert unzulässig. Verlassen sollte sich niemand auf eine laxe Praxis: Die Pflicht besteht unabhängig davon, wie oft sie durchgesetzt wird.
Was passiert mit der Einspeisevergütung?
Hier liegt die praktisch spürbarste Folge. Für den Zeitraum, in dem eine Anlage nicht ordnungsgemäß registriert war, verringert sich der Anspruch auf die EEG-Vergütung. Der Netzbetreiber kann Zahlungen entsprechend kürzen und bereits geleistete zurückfordern. Da die Registrierungsnummer bei der Inbetriebnahme abgefragt wird, fällt eine fehlende Eintragung dort früher oder später auf.
Was ändert sich nach der Anmeldung?
Mit der Registrierung ist die Sache nicht abgeschlossen. Das Register soll den aktuellen Zustand abbilden, nicht den Zustand am Tag der Ersterfassung.
Muss ich Änderungen nachmelden?
Ja, unverzüglich. Meldepflichtig sind unter anderem die Erweiterung der Modulfläche, der Austausch des Wechselrichters gegen ein Gerät anderer Leistung, der Wechsel der Einspeiseart und die Nachrüstung eines Speichers. Nicht meldepflichtig sind Wartungsarbeiten und der Tausch eines defekten Moduls gegen ein baugleiches. Als Faustregel: Ändert sich eine Angabe, die bei der Ersterfassung abgefragt wurde, gehört die Änderung ins Register.
Was ist bei Stilllegung zu tun?
Eine endgültige Stilllegung wird innerhalb eines Monats gemeldet. Die Anlage wird dann als stillgelegt gekennzeichnet und nicht gelöscht — die Historie bleibt erhalten, was für die statistische Auswertung des Bestands wichtig ist. Eine vorübergehende Außerbetriebnahme, etwa während einer Dachsanierung, ist keine Stilllegung.
Was gilt bei einem Eigentümerwechsel?
Wird ein Haus mit Solaranlage verkauft, wechselt in aller Regel auch der Betreiber. Im Register gibt der bisherige Betreiber die Anlage ab, die Übernehmerin bestätigt. Unterbleibt das, bleibt die Anlage dem alten Konto zugeordnet — spätestens bei der nächsten Änderung oder bei Rückfragen des Netzbetreibers führt das zu Problemen. Der Vorgang ist kostenlos.
Wie viele Anlagen sind im MaStR registriert?
Im Marktstammdatenregister sind mit Stand 28. August 2026 bundesweit 6.281.344 Solaranlagen mit zusammen 128,74 GW installierter Leistung eingetragen. In den zurückliegenden zwölf Monaten kamen 794.789 Anlagen mit 16,89 GW hinzu. Die Zahlen zeigen zwei gegenläufige Bilder: Nach Anlagenzahl dominieren die kleinen Systeme — 25 Prozent der Einträge entfallen auf Steckersolargeräte, weitere 70 Prozent auf Anlagen im Hausdachsegment. Nach installierter Leistung stammen dagegen 63 Prozent aus gewerblichen Dachanlagen und Freiflächenanlagen. Steckersolargeräte sind mit 1.593.522 registrierten Geräten das zahlenmäßig zweitgrößte Segment; im letzten Zwölf-Monats-Zeitraum kamen 382.266 neue hinzu, gegenüber 447.475 im Vorjahreszeitraum — ein Rückgang um 15 Prozent. Alle Angaben stammen aus dem Gesamtdatenexport der Bundesnetzagentur und beziehen sich auf rollierende Zwölf-Monats-Fenster, nicht auf Kalenderjahre.
Wie verteilt sich der Bestand auf die Anlagengrößen?
Der Anlagenbestand ist zahlenmäßig von kleinen Anlagen geprägt und leistungsmäßig von großen. Die überwiegende Mehrheit der Einträge entfällt auf Steckersolargeräte und Hausdachanlagen, während der größte Teil der installierten Leistung aus dem gewerblichen Segment und aus Freiflächenanlagen stammt. Wer den Ausbau nur nach Anlagenzahl beurteilt, überschätzt deshalb das Gewicht der kleinen Anlagen erheblich — und umgekehrt.
Wie viele Balkonkraftwerke sind gemeldet?
Steckersolargeräte sind das am schnellsten gewachsene Segment der vergangenen Jahre, seit 2024 zusätzlich begünstigt durch die vereinfachte Anmeldung. Die oben genannten Zahlen erfassen ausschließlich registrierte Geräte. Wie viele unregistrierte Geräte in Betrieb sind, lässt sich aus dem Register naturgemäß nicht ablesen — Schätzungen dazu stammen aus Absatzzahlen des Handels und weichen deutlich voneinander ab.
Wie entwickelt sich die Zahl der Registrierungen?
Der Zubau verläuft ausgeprägt saisonal: Neuanmeldungen häufen sich im Frühjahr und Spätsommer, während die Wintermonate deutlich schwächer ausfallen. Ein Vergleich einzelner Monate führt deshalb leicht in die Irre. Aussagekräftig sind rollierende Zwölf-Monats-Fenster, wie sie den Zahlen auf dieser Seite zugrunde liegen.
Nach Anzahl dominieren die kleinen Systeme: Steckersolar und Hausdach stellen zusammen fast alle Einträge.
Nach Leistung kehrt sich das Bild um: Gewerbe und Freifläche tragen den Großteil der Kapazität.
Der Zubau liegt in den Dachsegmenten unter dem Vorjahreszeitraum.
Die Anlagenzahl folgt Einwohnerzahl und Siedlungsstruktur, nicht der Ausbaugeschwindigkeit.
Bei der Leistung verschieben sich die Gewichte zu den Flächenländern.
Der Bestand wächst seit 2020 stetig; einzelne Sprünge sind Nachmeldungen des Altbestands, kein Zubau.
Der Zuwachs schwankt saisonal — ein Vergleich einzelner Monate führt zu Fehlschlüssen.
Die Speicherquote steigt seit Jahren: Der Ausbau zielt zunehmend auf Eigenverbrauch.
In den Stadtstaaten prägen Steckersolargeräte den Zubau deutlich stärker als in den Flächenländern.
Wie verlässlich sind die MaStR-Daten?
Das Register ist die vollständigste verfügbare Quelle zum deutschen Anlagenbestand, weil die Meldung gesetzlich verpflichtend ist. Vollständig im Sinne von lückenlos ist es deshalb aber nicht. Wer mit diesen Daten arbeitet, sollte drei Einschränkungen kennen.
Was ist der Meldeverzug?
Zwischen Inbetriebnahme und Eintrag im Register liegt Zeit. Ein Teil der Betreiber meldet am Tag der Inbetriebnahme, ein anderer erst Wochen später, manche erst nach einer Erinnerung durch den Netzbetreiber. In der Folge ist der jüngste Zubau im Register systematisch untererfasst: Zahlen für die vergangenen Wochen wachsen noch nach.
Wie groß dieser Verzug tatsächlich ist, lässt sich aus dem Gesamtdatenexport ausrechnen, weil dort zu jeder Anlage sowohl das Inbetriebnahme- als auch das Registrierungsdatum steht. Für die folgende Auswertung wurden 4.403.191 Solaranlagen mit Inbetriebnahme ab 2020 herangezogen. Anlagen mit früherer Inbetriebnahme bleiben außen vor, weil bis Anfang 2021 der Altbestand nachgetragen wurde und deren rechnerischer Verzug Jahrzehnte beträgt, ohne etwas über das Meldeverhalten auszusagen.
| Inbetriebnahme | Anlagen | Median | 90. Perzentil | innerhalb eines Monats | über 90 Tage |
|---|---|---|---|---|---|
| 2020 | 188.709 | 10 Tage | 127 Tage | 71,8 % | 13,7 % |
| 2021 | 238.133 | 9 Tage | 117 Tage | 74,1 % | 12,4 % |
| 2022 | 402.139 | 8 Tage | 138 Tage | 73,6 % | 13,7 % |
| 2023 | 1.105.795 | 8 Tage | 145 Tage | 73,0 % | 14,5 % |
| 2024 | 1.104.646 | 5 Tage | 86 Tage | 80,2 % | 9,6 % |
Der typische Fall ist also schnell: Die Hälfte aller Anlagen steht binnen einer knappen Woche im Register, und rund drei Viertel halten die gesetzliche Monatsfrist ein. Für die Datenauswertung ist aber nicht der Median entscheidend, sondern der Rand. Bei den 2023 in Betrieb genommenen Anlagen lag das 90. Perzentil bei 145 Tagen — jede zehnte Anlage brauchte länger als fast fünf Monate bis zum Eintrag. Wer einen Monat nach Ablauf eines Quartals dessen Zubau auswertet, sieht deshalb einen zu niedrigen Wert, und zwar nicht wegen einzelner Nachzügler, sondern wegen eines Zehntels des Jahrgangs.
Die Meldedisziplin hat sich dabei verbessert: Zwischen 2023 und 2024 fiel der Median von acht auf fünf Tage, der Anteil der Anlagen mit mehr als 90 Tagen Verzug von 14,5 auf 9,6 Prozent. Ein Grund dürfte die zum 1. April 2024 vereinfachte Anmeldung für Steckersolargeräte sein, die einen wachsenden Teil der Neuanlagen ausmachen.
Die Jahrgänge 2025 und 2026 fehlen in dieser Tabelle bewusst, obwohl Zahlen dafür vorliegen. Sie sähen besser aus als alle Vorjahre — und genau das ist das Problem: Eine 2026 in Betrieb genommene Anlage, die erst 2027 gemeldet wird, steht im heutigen Datenstand noch gar nicht. Je jünger das Inbetriebnahmejahr, desto stärker fehlen ausgerechnet die säumigen Melder. Ein scheinbarer Rekordwert am aktuellen Rand ist deshalb ein Artefakt der Auswertung und keine Aussage über die Wirklichkeit. Belastbar sind nur Jahrgänge, die bereits mehrere Jahre Zeit zum Nachmelden hatten.
Für die Auswertung bedeutet das, dass die letzten Monate eines Zeitraums mit Vorsicht zu lesen sind. Ein scheinbarer Einbruch des Zubaus am aktuellen Rand ist häufig kein Markteinbruch, sondern der Meldeverzug.
Wo liegen die bekannten Datenlücken?
Die Bundesnetzagentur gleicht Registerdaten mit Meldungen der Netzbetreiber ab und prüft Plausibilitäten, etwa das Verhältnis von Modul- zu Wechselrichterleistung. Eine flächendeckende Einzelprüfung findet nicht statt, und offensichtliche Ausreißer — eine Hausdachanlage mit vierstelliger Kilowattleistung etwa — kommen im Bestand vor. Drei weitere Punkte sind für die Auswertung wesentlich und gelten auch für die Zahlen auf solarzubau.de:
Erstens der bereits beschriebene Meldeverzug, der den aktuellen Rand verzerrt. Zweitens die Nachmeldewelle des Altbestands: Weil bis Anfang 2021 Jahrzehnte alte Anlagen nachgetragen wurden, führt eine Auswertung nach Registrierungsdatum bei Altanlagen in die Irre — für Bestandsfragen ist ausschließlich das Inbetriebnahmedatum aussagekräftig. Drittens Korrekturen: Einträge werden nachträglich berichtigt, weshalb sich Auswertungen desselben Zeitraums zwischen zwei Datenständen leicht unterscheiden können.
Eine Datenquelle, die ihre Unsicherheiten offenlegt, ist belastbarer als eine, die sie verschweigt. Die Registerdaten stehen öffentlich als Gesamtdatenexport bereit; sämtliche Zahlen auf solarzubau.de stammen daraus und werden nach Region, Leistungsklasse und Zeitraum ausgewertet.