Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist das zentrale Bundesgesetz für energetische Anforderungen an Gebäude, Heizungen und die Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmesektor. In der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung verlangt es eine 65-Prozent-Erneuerbaren-Quote für neu eingebaute Heizungen und ist eng mit der kommunalen Wärmeplanung verzahnt. Mit dem am 13. Mai 2026 vom Bundeskabinett beschlossenen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) steht eine umfassende Reform an, die die 65-Prozent-Regel durch eine Bio-Treppe ersetzt und mit § 106 erstmals eine bundesweite Solarpflicht einführt.
Was ist das Gebäudeenergiegesetz?
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist seit dem 1. November 2020 das zentrale Bundesgesetz für die energetischen Anforderungen an Gebäude in Deutschland. Es ersetzte die bis dahin parallel geltenden Regelwerke EnEG, EnEV und EEWärmeG und bündelt sie in einer einheitlichen Kodifikation. Umgangssprachlich wird das GEG häufig als Heizungsgesetz bezeichnet, weil seine 2024er-Novelle vor allem die 65-Prozent-Erneuerbaren-Pflicht für neu eingebaute Heizungen geregelt hat.
Inhaltlich verbindet das GEG zwei Stränge: Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden (Jahresprimärenergiebedarf, baulicher Wärmeschutz, Bilanzierung nach DIN V 18599) und Pflichten zur Nutzung erneuerbarer Energien für Heizung und Warmwasser. Es ist eng mit dem Klimaschutzgesetz, dem CO₂-Kostenaufteilungsgesetz, der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und – seit 2024 – mit dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) verzahnt.
Kernpunkte des geltenden GEG
Die seit 1. Januar 2024 geltende Fassung bringt vier zentrale Regelungsblöcke:
| Bereich | Inhalt |
|---|---|
| 65-%-EE-Pflicht (§ 71 GEG) | Neu eingebaute Heizungen müssen mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen |
| Effizienzstandards Neubau | Referenzgebäudeprinzip nach DIN V 18599, EH 55 (Wohngebäude) als Standard |
| Bestandsanforderungen | Dämmpflichten oberster Geschossdecken, hydraulischer Abgleich, Austauschpflicht alter Standardkessel (§ 72) |
| Verzahnung Wärmeplanung | Bestandsregelung der 65-%-Pflicht knüpft an die kommunale Wärmeplanung an |
Die 65-%-Pflicht gilt seit dem 1. Januar 2024 zunächst nur in förmlich ausgewiesenen Neubaugebieten. Für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb solcher Gebiete sind die Stichtage gestaffelt: in Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern ab dem 1. Juli 2026, in kleineren Kommunen ab dem 1. Juli 2028. Die Stichtage greifen jedoch nur, wenn die kommunale Wärmeplanung nach Wärmeplanungsgesetz vorliegt oder die Frist abgelaufen ist. Defekte Heizungen können bis zum jeweiligen Stichtag noch durch fossile Modelle ersetzt werden – zur Vermeidung von Härten gelten dann eigene Übergangs- und Beratungspflichten.
Politisch ist die Reform der 65-%-Pflicht eng mit dem Verfahren zum Gebäudemodernisierungsgesetz verschränkt: Medienberichte verweisen darauf, dass das Bundeskabinett die Geltung in Großstädten vom 1. Juli auf den 1. November 2026 verschieben will, um keine kurz wirkende Pflicht vor Aufhebung durch das GModG zu erzeugen. Solange das nicht verkündet ist, bleibt der ursprüngliche GEG-Zeitplan formal maßgeblich.
Reform 2026: das Gebäudemodernisierungsgesetz
Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den Regierungsentwurf für das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen. Formal heißt es „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden”. Die Kabinettfassung ist noch nicht geltendes Recht: Bundestag und Bundesrat müssen den Entwurf erst beraten; Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind ausdrücklich möglich. Bis zur Verkündung gilt das bisherige GEG weiter.
Die zentralen Änderungen nach Kabinettvorlage:
| Element | Geltendes GEG | GModG-Entwurf |
|---|---|---|
| Pflicht für neue Heizungen | 65 % erneuerbar | Wegfall, ersetzt durch Bio-Treppe |
| Neubaustandard | EH 55 (Referenzgebäude) | Nullemissionsgebäude ab 2028 (Behörden) / 2030 (alle) |
| Solarpflicht | Landesrecht | Bundesweit nach § 106 GModG, in Stufen ab 2027 |
| § 72 GEG | Austauschpflicht alte Standardkessel | Geplante Aufhebung |
| § 559f BGB (Modernisierungsumlage) | Wie bisher | Volle Umlage bei Wärmepumpe nur bei JAZ ≥ 2,5 (Entwurfsstand) |
Die Bio-Treppe verpflichtet Eigentümer neuer fossiler Heizungen (Gas, Öl, Flüssiggas) zu wachsenden Mindestanteilen klimafreundlicher Brennstoffe: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040. Anerkannt sind nach BMWSB-Darstellung Biomethan, Bioheizöl, biogenes Flüssiggas sowie grüner, blauer, oranger und türkiser Wasserstoff und deren Derivate.
Die stufenweise Solarpflicht nach § 106 GModG ist der wichtigste Hebel für die PV-Branche:
| Stichtag | Solarpflicht für |
|---|---|
| 1. Januar 2027 | Neue öffentliche Nichtwohngebäude und neue Nichtwohngebäude über 250 m² Nutzfläche |
| 1. Januar 2028 | Bestehende öffentliche Nichtwohngebäude über 2.000 m², bestehende Nichtwohngebäude über 500 m² bei erheblichen Änderungen |
| 1. Januar 2029 | Bestehende öffentliche Nichtwohngebäude über 750 m² |
| 1. Januar 2030 | Alle neuen Wohngebäude und neue überdachte Parkplätze an Gebäuden |
| 1. Januar 2031 | Bestehende öffentliche Nichtwohngebäude über 250 m² |
Bezug zur Photovoltaik
Für die PV-Branche entstehen drei strukturelle Hebel. Erstens dehnt § 106 die Solarpflicht erstmals bundesweit auf einen Großteil aller Neu- und Bestandsgebäude aus – inklusive überdachter Parkplätze. Zweitens zwingt der Nullemissionsstandard im Neubau zu einer strombasierten Versorgung, in der Dach-PV gemeinsam mit Wärmepumpe und Speicher zum faktischen Standard wird; die Sektorkopplung der Wärmepumpe mit der Eigenstromerzeugung gewinnt damit zusätzlich an Bedeutung. Drittens schreibt der Entwurf für Nichtwohngebäude mit Anlagen über 70 kW bis Ende 2029 die Ausstattung mit Gebäudeautomationssystemen vor – ein direkter Markttreiber für Energiemanagement, das PV-Anlagen, Speicher und Wallboxen koordiniert.
Die Regelungen des § 14a EnWG zur netzorientierten Steuerung steuerbarer Verbraucher bleiben im GModG unverändert, gewinnen aber durch den steigenden Anteil elektrifizierter Wärmeerzeugung an Gewicht. Neue Wärmepumpen, Wallboxen und Heimspeicher über 4,2 kW sind unabhängig vom GModG ohnehin teilnahmepflichtig.
Was Bauherren beachten müssen
Bis zur Verkündung des GModG im Bundesgesetzblatt gilt das bisherige GEG inklusive 65-%-Regel in Neubaugebieten. Wer aktuell baut oder eine Heizung tauscht, sollte zwei Dimensionen prüfen: erstens, ob die 65-%-Pflicht am Standort bereits greift, und zweitens, ob eine Landes-Solarpflicht parallel zu erfüllen ist. Solche Landesregelungen bestehen unter anderem in Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und – beschränkt auf Gewerbe – in Bayern. Sie werden durch die geplante Bundespflicht nicht ausdrücklich aufgehoben. Im Zweifel gilt die strengere Vorschrift.
Eine besondere Aufmerksamkeit verdient der Mietrechtsabschnitt des GModG-Entwurfs. Vermieter, die nach Inkrafttreten eine Wärmepumpe einbauen und die volle Modernisierungsumlage nach dem neuen § 559f BGB geltend machen wollen, müssen nach derzeitigem Entwurfsstand eine Jahresarbeitszahl von mindestens 2,5 nachweisen. Wird die Schwelle unterschritten, dürfen nur 50 % der Modernisierungskosten umgelegt werden. Für Installateure und Energieberater bedeutet das eine deutlich höhere Anforderung an Auslegung, Quellenwahl und Dokumentation – und ein direktes wirtschaftliches Argument für die Kombination der Wärmepumpe mit einer ausreichend dimensionierten Dach-PV.