Rundsteuerempfänger bei Photovoltaik
Ein Rundsteuerempfänger überträgt Steuersignale des Netzbetreibers an eine PV-Anlage, um die Einspeiseleistung bei Bedarf ferngesteuert zu reduzieren. Für Anlagen zwischen 25 und 100 kWp ist die Fernsteuerbarkeit seit dem 25. Februar 2025 Pflicht — bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems übernimmt meist ein klassischer Rundsteuerempfänger diese Aufgabe.
Was ist ein Rundsteuerempfänger?
Ein Rundsteuerempfänger ist eine technische Einrichtung, über die der Netzbetreiber Steuersignale an eine PV-Anlage sendet, um deren Einspeiseleistung ferngesteuert zu reduzieren oder abzuschalten. Historisch nutzt die Rundsteuertechnik zwei Übertragungswege: den Tonfrequenz-Rundsteuerempfänger (TRE), der Signale über das Stromnetz selbst überträgt, und den Funk-Rundsteuerempfänger (FRE), der über ein separates Funknetz angesteuert wird.
Am Empfänger werden meist mehrere potenzialfreie Wechselkontakte angesteuert, die feste Leistungsstufen schalten — typischerweise 100 %, 60 %, 30 % und 0 % der vereinbarten Einspeiseleistung. Der Wechselrichter reagiert auf dieses Signal und drosselt die Netzeinspeisung entsprechend, ohne den Eigenverbrauch oder die Ladung eines Batteriespeichers zu beeinträchtigen.
Nicht zu verwechseln ist der Rundsteuerempfänger mit dem Redispatch 2.0-Verfahren: Während der Rundsteuerempfänger die technische Schnittstelle für die Steuerung ist, regelt Redispatch 2.0 das übergeordnete Verfahren, nach dem Netzbetreiber Anlagen ab 100 kW bei Netzengpässen abregeln und dafür entschädigen.
Rechtsgrundlage: § 9 EEG
Die Pflicht zur Fernsteuerbarkeit richtet sich nach der installierten Leistung der Anlage und ist im Einspeisemanagement des EEG geregelt.
| Anlagengröße | Pflicht zur Fernsteuerbarkeit |
|---|---|
| Bis 25 kWp | Keine Pflicht — außer bei Direktvermarktung. Ohne iMSys/Steuerbox gilt eine pauschale Einspeisebegrenzung auf 60 % |
| 25–100 kWp | Pflicht seit 25.02.2025: technische Einrichtung (Rundsteuerempfänger oder Steuerbox) bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems |
| Ab 100 kWp | Pflicht zur Fernwirkanlage nach IEC 60870-5-104 — Ist-Werte-Abruf und stufenlose Fernsteuerung |
| Balkonkraftwerke bis 2 kWp / 800 VA | Ausgenommen |
Bei Direktvermarktung gilt die Pflicht zur technischen Steuerbarkeit unabhängig von der Anlagengröße, da der Direktvermarkter die Einspeiseleistung am Spotmarkt orientiert regeln muss.
Rundsteuerempfänger vs. Steuerbox/Smart-Meter-Gateway
Die klassische Rundsteuertechnik wird schrittweise durch digitale Lösungen abgelöst. Das Solarspitzengesetz schreibt für Neuanlagen ab 7 kWp ein intelligentes Messsystem (iMSys) mit einer BSI-zertifizierten Steuerbox vor. Die Steuerbox kommuniziert über das Smart-Meter-Gateway direkt mit dem Netzbetreiber und ersetzt die separate Rundsteuerempfänger-Hardware.
Der wesentliche Unterschied liegt in der Signalübertragung: Der klassische Rundsteuerempfänger schaltet feste, diskrete Leistungsstufen, während die digitale Steuerbox eine feinere, stufenlose Regelung sowie die Übermittlung von Ist-Einspeisewerten in Echtzeit ermöglicht. Solange kein iMSys verfügbar ist, bleibt der Rundsteuerempfänger die technische Brücke, um die gesetzliche Fernsteuerbarkeitspflicht zu erfüllen.
Praxis für Anlagenbetreiber
Für Betreiber von Anlagen zwischen 25 und 100 kWp ist der Einbau eines Rundsteuerempfängers derzeit meist noch notwendig, da der Rollout intelligenter Messsysteme regional unterschiedlich weit fortgeschritten ist. Der Netzbetreiber gibt die technische Umsetzung vor — häufig über den örtlichen Messstellenbetreiber, der das Gerät im Zählerschrank installiert.
Die Kosten für den Rundsteuerempfänger trägt in der Regel der Anlagenbetreiber über das Messstellenbetriebsentgelt, das gesetzlich gedeckelt ist. Bei der Netzanmeldung sollte frühzeitig geklärt werden, ob eine Rundsteuerempfänger-Lösung oder bereits ein digitales Steuerbox-Konzept zum Einsatz kommt, da dies Einfluss auf die benötigte Zählerplatzgröße und die Verkabelung hat. Sobald das intelligente Messsystem inklusive Steuerbox eingebaut, angebunden und vom Netzbetreiber erfolgreich getestet wurde, entfällt die vorübergehende 60-Prozent-Einspeisebegrenzung.