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Steuerliche Liebhaberei bei PV (historisch)

Vor Einführung der Steuerbefreiung durch §3 Nr. 72 EStG mussten PV-Betreiber eine Totalgewinnprognose über 20 Jahre erstellen. Ergab die Prognose einen Verlust, stufte das Finanzamt die Anlage als Liebhaberei ein — mit weitreichenden steuerlichen Folgen.

Hintergrund: Gewinnerzielungsabsicht

Das deutsche Einkommensteuerrecht besteuert Einkünfte nur, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt (§ 15 Abs. 2 EStG). Fehlt diese Absicht dauerhaft, klassifiziert das Finanzamt die Tätigkeit als Liebhaberei. Die Folge: Verluste sind steuerlich nicht abzugsfähig, aber auch Gewinne bleiben steuerfrei.

Für PV-Anlagen war diese Prüfung bis 2021 ein regelmäßiger Streitpunkt zwischen Betreibern und Finanzämtern.

Totalgewinnprognose bei PV

Die Finanzämter verlangten eine Prognoserechnung über die gesamte Nutzungsdauer — typisch 20 Jahre. In diese Berechnung flossen ein:

ParameterTypische Annahmen
EinspeisevergütungFester Satz über 20 Jahre (EEG)
EigenverbrauchsersparnisStrompreis × Eigenverbrauchsquote
Abschreibung (AfA)Linear über 20 Jahre
BetriebskostenVersicherung, Wartung, Zählermiete
FinanzierungskostenZinsen auf KfW-Kredit oder Bankdarlehen
Degradation0,3–0,5 % Ertragsminderung/Jahr

Ergab die Summe aller Einnahmen über 20 Jahre abzüglich aller Kosten einen negativen Totalgewinn, lag Liebhaberei vor.

Problemfälle in der Praxis

Besonders häufig betroffen waren:

  • Norddach-Anlagen mit geringen Erträgen
  • Überdimensionierte Anlagen im Verhältnis zum Eigenverbrauch
  • Nachfinanzierte Altanlagen mit hohen Zinsbelastungen
  • Teilverschattete Systeme mit niedrigem Performance Ratio

In diesen Fällen reichte die Einspeisevergütung allein nicht aus, um die Kosten über 20 Jahre zu decken. Das Finanzamt verweigerte dann die Anerkennung der Verluste — die Betreiber verloren den steuerlichen Vorteil der Anfangsjahre.

Vereinfachung durch das BMF (2021)

Mit dem BMF-Schreiben vom 29.10.2021 führte die Finanzverwaltung eine Vereinfachungsregelung ein: Betreiber kleiner PV-Anlagen (bis 10 kWp) konnten einen formlosen Antrag auf Liebhaberei stellen. Das Finanzamt erkannte die Anlage dann rückwirkend ab Inbetriebnahme als Liebhaberei an — ohne Gewinnprognose.

Der Vorteil: Kein Papierkram, keine Gewinnermittlung, keine Anlage EÜR. Der Nachteil: Anfängerverluste (aus Abschreibung und Anschaffungskosten) konnten nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden.

Obsolet seit 2022: §3 Nr. 72 EStG

Das Jahressteuergesetz 2022 machte die gesamte Liebhaberei-Problematik für kleine PV-Anlagen gegenstandslos:

RegelungInhalt
§3 Nr. 72 EStGEinnahmen und Entnahmen aus PV-Anlagen bis 30 kWp steuerfrei
RückwirkungAb Veranlagungszeitraum 2022
Anlagengrenze (EFH)30 kWp
Anlagengrenze (MFH)15 kWp pro Wohn-/Gewerbeeinheit, max. 100 kWp
GewinnermittlungEntfällt vollständig

Die Steuerbefreiung gilt unabhängig davon, ob die Anlage einen Totalgewinn erzielen würde. Damit ist die Liebhaberei-Frage für den Großteil der privaten PV-Anlagen eliminiert.

Verbleibende Relevanz

Für Anlagen oberhalb der Grenzen des §3 Nr. 72 EStG — insbesondere gewerbliche Großanlagen, Mehrfamilienhäuser mit mehr als sechs Einheiten oder Anlagen über 30 kWp — bleibt die klassische Gewinnerzielungsabsicht relevant. Hier kann das Finanzamt bei dauerhaften Verlusten weiterhin Liebhaberei unterstellen.

Häufige Fragen

Was bedeutete steuerliche Liebhaberei bei PV?
Liebhaberei lag vor, wenn eine PV-Anlage über ihre gesamte Nutzungsdauer keinen Totalgewinn erzielen konnte. Das Finanzamt erkannte dann weder Verluste noch Betriebsausgaben an — die Anlage existierte steuerlich nicht.
Ist die Liebhaberei-Prüfung heute noch relevant?
Für Anlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern nicht mehr. Seit dem Jahressteuergesetz 2022 (§3 Nr. 72 EStG) sind Einnahmen und Entnahmen dieser Anlagen rückwirkend ab 2022 steuerfrei — eine Gewinnprognose entfällt.
Welche Anlagen können noch von Liebhaberei betroffen sein?
Anlagen über 30 kWp, Mehrfamilienhäuser mit mehr als einem Gewerbe, oder gemischt genutzte Gebäude fallen weiterhin unter die reguläre Gewinnermittlung. Hier kann das Finanzamt bei dauerhaften Verlusten nach wie vor Liebhaberei unterstellen.
Themen:
LiebhabereiEinkommensteuerTotalgewinnprognose§3 Nr. 72 EStGBMF-Schreiben