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Recht Fortgeschritten

Einkommensteuerbefreiung PV (§3 Nr. 72 EStG)

§3 Nr. 72 EStG befreit Einnahmen und Entnahmen aus kleinen Photovoltaikanlagen rückwirkend ab 1. Januar 2022 vollständig von der Einkommensteuer. Die Freigrenze liegt bei 30 Kilowatt-Peak pro Einfamilienhaus und 15 Kilowatt-Peak je Wohn- oder Gewerbeeinheit bei größeren Gebäuden. Pro Steuerpflichtigem ist der Gesamtbetrieb auf 100 kWp gedeckelt.

Was regelt §3 Nr. 72 EStG?

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Bundestag kleine Photovoltaikanlagen umfassend von der Einkommensteuer befreit. Die zugehörige Rechtsnorm ist §3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2022 und entlastet nahezu alle privaten PV-Betreiber von der Einkommensteuerpflicht.

Vor der Neuregelung mussten PV-Anlagenbetreiber eine jährliche Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellen, Einspeisevergütung als Betriebseinnahme verbuchen und den Eigenverbrauch mit einem fiktiven Wert versteuern. Dieser Aufwand entfällt vollständig, wenn die Anlage unter die Freigrenzen fällt.

Freigrenzen im Überblick

GebäudetypMaximale Leistung (Freigrenze)
Einfamilienhaus30 kWp
Nebengebäude zum EFH (z. B. Carport)30 kWp gemeinsam
Zweifamilienhaus30 kWp (2 × 15 kWp)
Mehrfamilienhaus (nicht überwiegend Wohnzwecke)15 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit
Gemischt genutzte Gebäude15 kWp je Einheit

Deckel pro Steuerpflichtigem: Über alle Anlagen hinweg darf der Gesamtbestand 100 kWp nicht überschreiten. Wer mehrere Objekte besitzt, kann also nicht beliebig viele 30-kWp-Anlagen als steuerfrei deklarieren.

Was ist befreit?

Die Steuerbefreiung umfasst alle Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb der begünstigten Anlage:

Folgerichtig können auch keine Betriebsausgaben (Abschreibung, Wartung, Versicherung, Zinsen) mehr steuerlich geltend gemacht werden. Für die meisten Privatbetreiber ist die Nettowirkung trotzdem positiv, weil die Einnahmen in früheren Jahren im Schnitt die Aufwände überstiegen.

Kombination mit dem Nullsteuersatz (0 % MwSt.)

Seit Januar 2023 gilt zusätzlich der Nullsteuersatz auf die Lieferung und Installation kleiner PV-Anlagen (§12 Absatz 3 UStG). Beide Regelungen greifen parallel, betreffen aber unterschiedliche Steuerarten:

RegelungSteuerartWirkungGeltung ab
§3 Nr. 72 EStGEinkommensteuerEinnahmen komplett steuerfrei01.01.2022
§12 Abs. 3 UStGUmsatzsteuer0 % MwSt. beim Kauf01.01.2023

In Kombination bedeutet das: Der Kauf einer typischen Hausdachanlage ist mehrwertsteuerfrei, und die Einnahmen aus dem späteren Betrieb sind einkommensteuerfrei. Die deutsche PV-Besteuerung für Privatpersonen ist damit im internationalen Vergleich extrem einfach geworden.

Konsequenzen für die Praxis

Positive Effekte

  • Keine EÜR mehr für reine PV-Einkünfte
  • Keine fiktive Eigenverbrauchsversteuerung
  • Dimensionierung ohne Steuergestaltungsdruck — die Anlage wird nach Eigenverbrauch, nicht nach Steuer-Optimierung ausgelegt
  • Keine Rücknahme bei Beendigung — keine steuerliche Nachbesteuerung bei Verkauf oder Stilllegung

Einschränkungen

  • Keine Betriebsausgaben mehr absetzbar
  • Harte Freigrenze: schon 30,01 kWp führen zur vollen Steuerpflicht der gesamten Anlage
  • Einheitliche Behandlung: Betreiber mit hohem Fremdkapitalanteil und hohen Zinsen können die Zinsen nicht mehr steuerlich geltend machen

Abgrenzung zur Umsatzsteuer

Die Einkommensteuerbefreiung gilt unabhängig von der Umsatzsteuerlage. Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, profitiert zusätzlich. Wer zur Regelbesteuerung optiert hat (was bei Altanlagen noch verbreitet ist), verliert durch §3 Nr. 72 EStG nicht automatisch den Vorsteuerabzug aus der Installation — hier kann weiter individueller Handlungsbedarf bestehen.

Rückwirkung und Altfälle

Da die Regelung rückwirkend ab 2022 gilt, wurden viele Einkommensteuerbescheide für 2022 und 2023 nachträglich geändert. Betreiber mussten keine eigenen Anträge stellen — die Finanzverwaltung hat die PV-Einkünfte für die Jahre ab 2022 automatisch herausgerechnet.

Für Anlagen, die vor 2022 in Betrieb gingen, gilt die Steuerbefreiung ebenfalls ab dem Veranlagungszeitraum 2022. Das ergibt ein besonders attraktives Ergebnis: Ältere Anlagen mit hoher Einspeisevergütung liefern weiterhin ihre Erlöse, sind aber steuerlich nun ebenfalls begünstigt.

Was bleibt steuerlich zu beachten?

  • Anmeldung im Marktstammdatenregister ist weiterhin Pflicht
  • Meldung bei der Bundesnetzagentur und dem Netzbetreiber unverändert
  • Gewerbeanmeldung entfällt für Privathaushalte, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind
  • Bei mehreren Anlagen: Gesamtprüfung auf die 100-kWp-Grenze
  • Bei gewerblichen Gebäuden: Die 15-kWp-pro-Einheit-Regel erfordert eine genaue Flächenzuordnung

Die Kombination aus Einkommensteuerbefreiung und Nullsteuersatz hat den administrativen Aufwand für private PV-Betreiber in Deutschland erheblich reduziert und ist einer der Gründe für den starken Anlagen-Zubau seit 2023.

Häufige Fragen

Muss ich für meine PV-Anlage noch eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Für reine PV-Einnahmen unter den Freigrenzen nein. Die Anlage EÜR für die PV-Anlage entfällt seit 2022 vollständig. Weitere gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte sind davon unberührt und müssen weiterhin deklariert werden.
Was passiert, wenn ich mit 31 kWp knapp über der Freigrenze liege?
Die 30-kWp-Grenze ist eine echte Freigrenze, keine Freimenge. Wird sie auch nur knapp überschritten, entfällt die Steuerbefreiung komplett — die gesamten Einnahmen werden einkommensteuerpflichtig. Aus diesem Grund werden neue Anlagen häufig bewusst auf 29,9 kWp oder exakt 30 kWp dimensioniert.
Gilt die Befreiung auch für den Eigenverbrauch?
Ja. Die Steuerbefreiung nach §3 Nr. 72 EStG umfasst sowohl die Einnahmen aus der Einspeisevergütung als auch die sogenannten Entnahmen aus dem Eigenverbrauch. Letztere wurden früher mit einem fiktiven Wert angesetzt und versteuert — das entfällt seit 2022 vollständig.
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