Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Das Messstellenbetriebsgesetz regelt seit 2016 den Messstellenbetrieb und den Rollout intelligenter Messsysteme. Es legt fest, wer ein iMSys erhalten muss, wer den Einbau durchführt und welche Preisobergrenzen gelten. Ende 2025 waren 23,3 Prozent der Pflichteinbaufälle umgesetzt; bis Ende 2032 sollen 90 Prozent aller Messstellen ausgerüstet sein.
Was das MsbG regelt
Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ist seit 2016 in Kraft und wurde zuletzt durch das Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (GNDEW) grundlegend überarbeitet. Es regelt drei Dinge:
- Wer den Zähler betreibt: der grundzuständige Messstellenbetreiber, meist eine Tochter des Netzbetreibers, oder ein vom Anschlussnutzer gewählter wettbewerblicher Messstellenbetreiber
- Wer ein intelligentes Messsystem erhalten muss und wer nur eine moderne Messeinrichtung
- Was das kosten darf – über Preisobergrenzen in § 30 MsbG
Einbaupflichten seit 1. Januar 2025
| Fallgruppe | Schwelle | Status |
|---|---|---|
| Haushalte nach Jahresverbrauch | über 6.000 kWh/Jahr | Pflichtrollout |
| PV- und andere Erzeugungsanlagen | über 7 kW, konkret 7 bis 100 kW | Pflichtrollout |
| PV-Anlagen unter 7 kW | – | optional, auf Wunsch zu ermöglichen |
| Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (§ 14a EnWG) | ab 4,2 kW | Pflichtrollout |
| Erzeugungsanlagen über 100 kW | – | ab 2028 |
Die Schwelle von 7 kW ist für Hausbesitzer die relevanteste. Eine typische Einfamilienhausanlage mit 10 bis 15 kWp fällt eindeutig darunter. Wallbox und Wärmepumpe lösen über die 4,2-kW-Schwelle des § 14a EnWG zusätzlich eine Pflicht aus.
Stand des Rollouts
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Zahlen jährlich. Zum Stichtag 31. Dezember 2025:
| Kennzahl | Wert |
|---|---|
| Pflichteinbaufälle umgesetzt | 1.095.715 von 4.709.487 = 23,3 % |
| Intelligente Messsysteme insgesamt | 3.094.346 = 5,5 % aller Messlokationen |
| Moderne Messeinrichtungen | 30.393.141 = 53,8 % |
| Gesamtzahl Messlokationen | 56.464.984 |
| Große Betreiber (über 500.000 Messstellen) | 27,1 % Pflichteinbaufälle umgesetzt |
| Kleine Betreiber (unter 30.000 Messstellen) | 14,6 % |
Das gesetzliche Zwischenziel von 20 Prozent bis 31. Dezember 2025 wurde damit erreicht. Auffällig ist die Spreizung zwischen großen und kleinen Messstellenbetreibern: Wer in einem kleinen Netzgebiet wohnt, wartet statistisch länger.
Die Zielmarke
Als nächstes gesetzliches Ziel weist die Bundesnetzagentur 90 Prozent aller Messstellen bis zum 31. Dezember 2032 aus.
Hinweis zu abweichenden Angaben: In Publikationen kursieren Zwischenziele von 50 Prozent bis 2028 und 95 Prozent bis 2030, unter anderem aus einer Infografik des Bundeswirtschaftsministeriums. Im amtlichen Material der Bundesnetzagentur sind diese Zwischenziele nicht bestätigt. Verlässlich ist die Marke von 90 Prozent bis Ende 2032.
Kosten
§ 30 MsbG deckelt die jährlichen Entgelte, die dem Anschlussnutzer in Rechnung gestellt werden dürfen. Die Staffelung richtet sich nach Jahresverbrauch beziehungsweise installierter Leistung der Erzeugungsanlage; für steuerbare Verbrauchseinrichtungen und für Steuerungstechnik gelten eigene Obergrenzen.
Hinweis: Für die konkreten Eurobeträge kursieren im Netz mehrere, teils widersprüchliche Zahlenreihen. Diese ließen sich zum Stichtag nicht gegen eine amtliche Quelle verifizieren und werden hier bewusst nicht genannt. Die für Sie geltenden Entgelte stehen im Preisblatt Ihres grundzuständigen Messstellenbetreibers, das dieser veröffentlichen muss.
Was das MsbG für PV-Betreiber praktisch bedeutet
Das MsbG ist kein Selbstzweck, sondern die technische Voraussetzung für mehrere andere Regelungen:
- Fernsteuerbarkeit nach § 9 EEG. Ohne iMSys plus Steuerbox gilt für Neuanlagen die 60-Prozent-Wirkleistungsbegrenzung.
- Dynamische Stromtarife. Viertelstündliche Messwerte sind Voraussetzung für die Abrechnung nach Börsenpreis.
- Reduzierte Netzentgelte nach § 14a EnWG für steuerbare Verbrauchseinrichtungen.
- Direktvermarktung. Fernsteuerbarkeit und viertelstündliche Zählwerte sind Grundvoraussetzung.
Wer eine neue Anlage plant, sollte die Frage nach dem Messkonzept deshalb früh stellen – nicht erst bei der Inbetriebnahme.