Zum Inhalt springen
Solarzubau Deutschland Logo
Grundlagen Einsteiger · Zuletzt aktualisiert: 20.07.2026

Nachbarschaftsstrom (Solarstrom mit Nachbarn teilen)

Nachbarschaftsstrom ist ein umgangssprachlicher Sammelbegriff für das Teilen von selbst erzeugtem Solarstrom mit Menschen im direkten Wohnumfeld. Er umfasst sowohl informelle, privat organisierte Lösungen als auch das seit 1. Juni 2026 gesetzlich geregelte Energy Sharing nach § 42c EnWG, das den Verkauf über das öffentliche Stromnetz erlaubt.

Was ist Nachbarschaftsstrom?

Nachbarschaftsstrom beschreibt die Idee, selbst erzeugten Solarstrom nicht nur selbst zu verbrauchen oder pauschal gegen Einspeisevergütung ins Netz zu geben, sondern gezielt mit Menschen im direkten Wohnumfeld zu teilen, etwa mit dem Nachbarhaus, der Straße oder Bekannten in der Nähe. Der Begriff ist bewusst offen und umfasst ganz unterschiedliche Konstellationen: von der informellen Vereinbarung zwischen zwei Nachbarn bis zum gesetzlich geregelten Stromverkauf über das öffentliche Netz. Anders als der Eigenverbrauch, der sich auf die eigene Anlage und den eigenen Zähler beschränkt, geht es beim Nachbarschaftsstrom immer um die Weitergabe an einen Dritten außerhalb des eigenen Haushalts.

Die verschiedenen Wege, Solarstrom zu teilen

Wie aufwendig und rechtssicher das Teilen von Solarstrom mit Nachbarn ist, hängt stark vom gewählten Modell ab:

ModellRechtlicher RahmenAufwand
Informelle Direktleitung zum NachbargrundstückKein spezifisches Energierecht, Grundstücksrecht (z. B. Grunddienstbarkeit) zu klärenHoch: eigene Verkabelung, meist nur bei unmittelbarer Grundstücksnähe praktikabel
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV, § 42b EnWG)Nur innerhalb desselben Gebäudes, kein öffentliches NetzMittel: Aufteilungsschlüssel, Smart Meter je Einheit
Energy Sharing (§ 42c EnWG)Ab 1. Juni 2026, öffentliches Netz, gemeinsames BilanzierungsgebietMittel: Liefervertrag, Smart Meter bei allen Beteiligten
Verkauf über Direktvermarkter oder PlattformVertraglich frei gestaltbar, energierechtliche Lieferantenpflichten je nach ModellNiedrig bis mittel, abhängig vom Anbieter

Die informelle Direktleitung – etwa ein Kabel über die Grundstücksgrenze – ist rechtlich am wenigsten reguliert, aber baulich und praktisch nur in Ausnahmefällen sinnvoll, etwa bei unmittelbar benachbarten Grundstücken mit gutem persönlichem Verhältnis. Für die meisten Haushalte ist deshalb Energy Sharing der praxisrelevante Weg, weil kein direkter Leitungsbau nötig ist.

Abgrenzung zu Energy Sharing (§ 42c EnWG)

Energy Sharing ist die wichtigste und seit 1. Juni 2026 auch bundesweit verfügbare rechtliche Umsetzung des Nachbarschaftsstrom-Gedankens. Es erlaubt, Solarstrom über das öffentliche Netz an beliebige Letztverbraucher im selben Bilanzierungsgebiet des Verteilnetzbetreibers zu liefern, ohne dass eine direkte Leitung zwischen den Grundstücken nötig ist. Die genaue rechtliche Ausgestaltung, Teilnehmerkreis, technische Voraussetzungen und wirtschaftliche Einordnung, ist im Wiki-Eintrag zu Energy Sharing im Detail beschrieben. Wichtig für die Abgrenzung: Nachbarschaftsstrom ist der umgangssprachliche Oberbegriff für das gesamte Themenfeld, während Energy Sharing ein konkretes, gesetzlich definiertes Modell mit fester Rechtsgrundlage ist. Wer seinen Solarstrom nicht nur mit einzelnen Nachbarn, sondern mit einem ganzen Wohnquartier teilen möchte, findet die passenden größeren Konzepte unter Quartierstrom.

Praktische Umsetzung

Wer Solarstrom über Energy Sharing an Nachbarn liefern möchte, sollte zunächst beim eigenen Verteilnetzbetreiber erfragen, welchem Bilanzierungsgebiet der eigene Anschluss zugeordnet ist, denn nur innerhalb desselben Gebiets ist das Teilen bis 2028 möglich. Voraussetzung auf beiden Seiten ist ein intelligentes Messsystem (Smart Meter), das Verbrauchs- und Erzeugungswerte im 15-Minuten-Takt liefert. Der Strompreis zwischen den Beteiligten ist frei verhandelbar und bewegt sich in der Praxis meist zwischen 15 und 25 Cent pro Kilowattstunde, deutlich über der Einspeisevergütung, aber unter dem üblichen Reststrompreis inklusive Netzentgelten. Für den formalen Rahmen ist ein Liefervertrag zwischen Anlagenbetreiber und Nachbarn erforderlich; klassische Lieferantenpflichten wie die Beschaffung von Reststrommengen entfallen dabei für den Anlagenbetreiber.

Häufige Fragen

Ist Nachbarschaftsstrom ein eigener Rechtsbegriff?

Nein. Nachbarschaftsstrom ist kein feststehender Begriff im Energierecht, sondern eine umgangssprachliche Bezeichnung für verschiedene Wege, Solarstrom mit Personen im Wohnumfeld zu teilen. Je nach Konstellation greifen unterschiedliche rechtliche Rahmen, von privaten Absprachen ohne Energierechtsbezug bis zum formal geregelten Energy Sharing nach § 42c EnWG.

Kann ich meinen Solarstrom einfach an den Nachbarn nebenan verkaufen?

Seit 1. Juni 2026 ja, über Energy Sharing nach § 42c EnWG, sofern Nachbar und Anlagenbetreiber im selben Bilanzierungsgebiet des Verteilnetzbetreibers liegen und beide über ein intelligentes Messsystem verfügen. Der Strom fließt dabei über das öffentliche Netz und wird rechnerisch zugeordnet, eine direkte Kabelverbindung zwischen den Grundstücken ist nicht nötig.
Themen:
NachbarschaftsstromEnergy SharingSolarstrom teilen