Windhundprinzip beim Netzanschluss
Das Windhundprinzip bedeutet, dass Netzbetreiber Anschlussbegehren in der Reihenfolge des Eingangs bearbeiten. Der Regierungsentwurf zum Netzanschlusspaket vom 29. Juli 2026 will dieses Prinzip ablösen: Künftig sollen Netzbetreiber nach Planungsreife und Netzdienlichkeit priorisieren dürfen. Flankiert wird das durch digitale Netzanschlussportale ab 2028 und die Rücknahme reservierter, aber ungenutzter Anschlussleistung.
Was das Windhundprinzip bedeutet
Das Windhundprinzip – international „first come, first served” – ist die bisherige Grundregel bei der Vergabe knapper Netzanschlusskapazität: Netzbetreiber bearbeiten Anschlussbegehren in der Reihenfolge, in der sie eingehen. Wer als Erster ein Begehren stellt, sichert sich die Kapazität am Netzverknüpfungspunkt – unabhängig davon, ob das Projekt schon genehmigt, finanziert oder überhaupt realisierbar ist.
Das Verfahren ist einfach und diskriminierungsfrei, hat aber in Regionen mit knapper Netzkapazität einen Nebeneffekt: Kapazitätshorten. Projektierer stellen früh und breit Anschlussbegehren, um sich Optionen zu sichern. Reife Projekte, die tatsächlich bauen könnten, stehen dann hinter Vorhaben in der Warteschlange, die möglicherweise nie realisiert werden.
Der geplante Wechsel zu „first ready, first serve”
Der Regierungsentwurf zum Netzanschlusspaket, vom Kabinett am 29. Juli 2026 beschlossen, will dieses Prinzip ablösen. Bundeswirtschaftsministerin Reiche formulierte es beim Kabinettsbeschluss so: Es solle nicht mehr „first come, first serve”, sondern „first ready, first serve” gelten.
| Aspekt | Bisher (Windhundprinzip) | Entwurf Netzanschlusspaket |
|---|---|---|
| Reihenfolgekriterium | Eingangszeitpunkt des Begehrens | Planungsreife und Netzdienlichkeit |
| Wer legt Kriterien fest | gesetzlich vorgegeben | Netzbetreiber unter Einbindung der Bundesnetzagentur |
| Reservierte, ungenutzte Kapazität | bleibt gebunden | Anpassung möglich (§ 17 Abs. 1a EnWG-E) |
| Verfahrensweg | uneinheitlich, oft Papier/E-Mail | digitales Netzanschlussportal (§ 17e EnWG-E) |
Wichtig: Das ist ein Regierungsentwurf, kein geltendes Recht. Bundestag und Bundesrat stehen aus, und der verbindliche Gesetzestext war am Beschlusstag noch nicht veröffentlicht.
Die flankierenden Bausteine
Der Wechsel des Priorisierungsprinzips funktioniert nur, wenn drei weitere Dinge dazukommen – und genau die stehen im Entwurf:
Digitale Netzanschlussportale (§ 17e EnWG-E). Verteilnetzbetreiber müssen bereits mit Inkrafttreten die digitale Übermittlung von Anschlussbegehren ermöglichen. Spätestens ab dem 1. Januar 2028 muss der gesamte Kommunikationsprozess – von der Einreichung des Begehrens bis zur Inbetriebnahme – vollständig über ein digitales Portal auf der Website des Netzbetreibers abgewickelt werden können. Netzbetreiber dürfen dann verlangen, dass ausschließlich dieser Weg genutzt wird. Der Verband bne begrüßt die Pflicht, mahnt aber durchgängige Maschinenlesbarkeit und Systemharmonisierung an.
Transparenz über verfügbare Kapazität (§ 17c EnWG-E). Netzbetreiber sollen verfügbare Netzanschlusskapazitäten monatlich aktualisiert auf einer geografischen Karte veröffentlichen. Ab 1. Januar 2028 kommt eine unverbindliche elektronische Netzanschlussauskunft für Anschlüsse ab 135 kW Nennleistung hinzu. Diese Auskunft soll laut Entwurfsbegründung den nächstgelegenen und mindestens einen weiteren Netzverknüpfungspunkt nennen sowie über kapazitätslimitierte Netzgebiete und flexible Anschlussvereinbarungen informieren. Die Stiftung Umweltenergierecht weist darauf hin, dass die Pflichten nicht für alle Netz- und Umspannebenen gelten.
Rücknahme ungenutzter Leistung (§ 17 Abs. 1a EnWG-E). Stellt sich nach Zustandekommen eines Netzanschlussverhältnisses heraus, dass die vorzuhaltende Leistung über einen längeren Zeitraum nicht abgerufen wird, sollen Netzbetreiber die Anschlussleistung anpassen dürfen. Damit sollen blockierte Kapazitätsreservierungen wieder frei werden.
Was Anlagenbetreiber daraus mitnehmen sollten
Für Eigenheimbesitzer ändert sich beim Anmeldeverfahren zunächst wenig. Die Schutzregel des § 8 EEG bleibt: Bei Anlagen bis 10,8 kW auf einem Grundstück mit bestehendem Netzanschluss muss der Netzbetreiber binnen eines Monats einen Zeitplan liefern; versäumt er das, darf die Anlage unter Einhaltung der technischen Anschlussregeln angeschlossen werden. Praktisch dürfte die Digitalisierungspflicht ab 2028 den Ablauf eher beschleunigen.
Für Gewerbe- und Freiflächenprojekte verschiebt sich die Projektlogik dagegen deutlich. Bisher lohnte es sich, das Anschlussbegehren möglichst früh zu stellen. Künftig kann ein früher, aber unreifer Antrag an Wert verlieren, während Nachweise zur Planungsreife – Flächensicherung, Genehmigungsstand, Finanzierung – an Bedeutung gewinnen. Weil die konkreten Kriterien erst von den Netzbetreibern unter Aufsicht der Bundesnetzagentur ausgestaltet werden sollen, ist derzeit nicht bezifferbar, welche Nachweise wie stark gewichtet werden. Diese Unsicherheit ist der praktisch relevanteste offene Punkt des Vorhabens.
Häufige Fragen
Was bedeutet Windhundprinzip beim Netzanschluss?
Was ändert sich mit first ready, first serve?
Gilt das auch für meine Dachanlage?
Quellen
- photon.info – EEG-Novelle um Netzpaket im Kabinett beschlossen (29.07.2026)
- Reuters – Regierung baut Ökostrom-Förderung um (29.07.2026)
- Stiftung Umweltenergierecht – Webinar EEG 2027 und Netzpaket, Transparenzpflichten (17.06.2026)
- DStGB – Verbändeanhörung zum Entwurf des Netzanschlusspakets (23.07.2026)
- BDEW – Vermerk Netzanschluss Solaranlagen, § 8 EEG