Kapazitätslimitiertes Netzgebiet
Ein kapazitätslimitiertes Netzgebiet ist eine im Netzanschlusspaket vorgesehene Gebietskategorie: Netzbetreiber dürfen Regionen ausweisen, in denen im Vorjahr mehr als 5 % der möglichen Einspeisung wegen Netzengpässen abgeregelt wurde. Neue Wind- und Solaranlagen erhalten dort nur noch Netzanschluss gegen teilweisen Entschädigungsverzicht. Die Regelung steht als Regierungsentwurf vom 29. Juli 2026 im Gesetzgebungsverfahren.
Was ist ein kapazitätslimitiertes Netzgebiet?
Ein kapazitätslimitiertes Netzgebiet ist eine neue Gebietskategorie, die der Regierungsentwurf zum Netzanschlusspaket in § 14 Abs. 1d EnWG einführen will. In der Kommunikation des Bundeswirtschaftsministeriums heißen diese Regionen auch „Hot Spot-Regionen”, in der Fachdiskussion oft schlicht Netzengpassgebiete.
Die Idee: Wo das Verteil- oder Übertragungsnetz die erzeugte Leistung schon heute nicht vollständig aufnehmen kann, soll der bislang unbedingte Anschlussvorrang für neue Erneuerbaren-Anlagen eingeschränkt werden. Wer dort trotzdem baut, erhält den Anschluss nur noch unter der Bedingung des Redispatch-Vorbehalts – also gegen teilweisen Verzicht auf Entschädigung bei Abregelung.
Rechtlicher Status: Regierungsentwurf, beschlossen im Kabinett am 29. Juli 2026. Bundestag und Bundesrat stehen aus, der verbindliche Gesetzestext war am Beschlusstag noch nicht veröffentlicht.
Die Ausweisungskriterien im Entwurf
| Kriterium | Kabinettsbeschluss 29.07.2026 | Frühere Entwurfsfassungen |
|---|---|---|
| Schwellenwert | mehr als 5 % abgeregelte mögliche Einspeisung im Vorjahr | mehr als 3 % |
| Maximale Befristung | 6 Jahre | 10 Jahre |
| Aufhebungspflicht | wenn die Schwelle drei Kalenderjahre in Folge nicht erreicht wird | nicht vorgesehen |
| Technologie | getrennte Ausweisung für PV oder Wind möglich | pauschal für alle EE-Anlagen |
| Wer weist aus | Netzbetreiber | Netzbetreiber |
Die Anhebung der Schwelle von 3 auf 5 % und die Verkürzung von zehn auf sechs Jahre gelten als Entschärfung gegenüber den geleakten Arbeitsständen vom Januar/Februar 2026. Die technologiespezifische Differenzierung ist neu und praktisch relevant: In vielen norddeutschen Netzgebieten entsteht der Engpass vor allem durch Windeinspeisung in den Wintermonaten, während die PV-Einspeisung im Sommermittag ein anderes Profil hat.
Was das für Projektierer bedeutet
Für die Standortwahl bei Freiflächenanlagen und größeren Aufdachprojekten wird die Frage „Liegt der Standort in einem ausgewiesenen Gebiet?” künftig zu einem harten Wirtschaftlichkeitskriterium. Konkret sind drei Punkte zu prüfen:
- Ist das Gebiet bereits ausgewiesen? Nach dem Entwurf sollen Netzbetreiber ab 2028 über eine unverbindliche Netzanschlussauskunft (§ 17c EnWG-E) auch Informationen zu kapazitätslimitierten Netzgebieten und flexiblen Netzanschlussvereinbarungen bereitstellen – für Anschlüsse ab 135 kW Nennleistung.
- Wie lange läuft die Ausweisung noch? Der Entschädigungsverzicht gilt ab der Zusage des Netzanschlusses, nicht ab Inbetriebnahme. Bei langen Genehmigungszeiträumen kann ein erheblicher Teil der sechs Jahre schon vor dem ersten eingespeisten Kilowattstundenertrag verstreichen.
- Gibt es Alternativen? Ein flexibler Netzanschlussvertrag oder die Wahl eines anderen Netzverknüpfungspunkts kann eine Option sein.
Für private Dachanlagen im Einfamilienhausbereich ist die Regelung nach heutigem Stand nicht der zentrale Kostentreiber – diese Anlagen laufen über das beschleunigte Anschlussverfahren nach § 8 EEG und sind wirtschaftlich stärker vom Wegfall der festen Einspeisevergütung im EEG-2027-Entwurf betroffen.
Der juristische Streitpunkt
Die schärfste Kritik richtet sich nicht gegen die Idee, Netzengpässe zu berücksichtigen, sondern gegen die pauschale Gebietsausweisung. Das Kurzgutachten der Kanzlei RAUE für den Bundesverband WindEnergie argumentiert, die Existenz eines „kapazitätslimitierten Netzes” sei kein geeignetes objektives Kriterium im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der EU-Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie: Die Ausweisungsvoraussetzungen stellten gar nicht sicher, dass in dem Gebiet für das konkrete Projekt überhaupt ein Kapazitätsengpass vorliegt. Der BWE weist in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2026 zudem darauf hin, dass das Europarecht für Kapazitätsengpässe eigentlich flexible Netzanschlussverträge nach Art. 6a der Richtlinie vorsieht – also Einzelfallentscheidungen statt Flächenausweisung.
Ob diese Argumente im parlamentarischen Verfahren zu Änderungen führen, ist offen. Für die Praxis heißt das: Auch nach Inkrafttreten könnte die Regelung Gegenstand von Gerichtsverfahren sein – ein Risiko, das in die Projektfinanzierung eingepreist werden muss.
Abgrenzung zu bestehenden Instrumenten
Kapazitätslimitierte Netzgebiete sind nicht dasselbe wie die Netzverträglichkeitsprüfung, die schon heute für jeden einzelnen Anschluss durchgeführt wird, und auch nicht dasselbe wie Redispatch 2.0, das den laufenden Betrieb regelt. Sie sind eine vorgelagerte, flächenbezogene Filterstufe: Sie entscheiden nicht, ob eine Anlage abgeregelt wird, sondern zu welchen Konditionen sie überhaupt angeschlossen wird.
Häufige Fragen
Ab wann gilt ein Netzgebiet als kapazitätslimitiert?
Wie lange gilt eine solche Ausweisung?
Betrifft das PV und Wind gleichermaßen?
Quellen
- BMWE – EEG-Novelle und Netzanschlusspaket im Bundeskabinett beschlossen (29.07.2026)
- photon.info – EEG-Novelle um Netzpaket im Kabinett beschlossen (29.07.2026)
- BWE – Stellungnahme zum Netzpaket (22.07.2026)
- RAUE – Kurzgutachten zur unionsrechtlichen Zulässigkeit des Redispatchvorbehalts, im Auftrag des BWE (17.02.2026)
- tagesschau – Welche Folgen die neuen Energiegesetze haben (29.07.2026)