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Recht Fortgeschritten · Zuletzt aktualisiert: 20.07.2026

Netzpaket (Netzanschlussgesetz)

Das Netzpaket ist der Referentenentwurf zur Reform des Netzanschlussverfahrens, der zeitgleich mit der EEG-Novelle 2027 in die Verbändebeteiligung ging. Kernstück ist der Redispatch-Vorbehalt: In Netzengpassgebieten sollen Anlagenbetreiber nur gegen teilweisen Verzicht auf Entschädigung bei Abregelung vorrangig angeschlossen werden. Daneben bringt das Gesetz ein digitalisiertes Anschlussverfahren, das Ende des Windhundprinzips und eine bundesweite Anschlussleistungsbegrenzung für Freiflächenanlagen.

Was ist das Netzpaket?

Das Netzpaket trägt offiziell den Arbeitstitel „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens”. Nach einem im Februar 2026 bekannt gewordenen Referentenentwurf hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) am 17. Juli 2026 eine überarbeitete Fassung an Verbände und Länder versandt – zeitgleich mit dem Referentenentwurf zur EEG-Novelle 2027 und mit derselben, von der Branche als zu kurz kritisierten dreitägigen Stellungnahmefrist.

Ziel des Gesetzes ist es, den Zubau von Solar- und Windanlagen besser mit dem tatsächlichen Netzausbau zu synchronisieren. Der bisherige Netzanschluss folgte weitgehend dem Windhundprinzip – wer zuerst ein Anschlussbegehren stellt, wird zuerst bedient, unabhängig davon, ob am jeweiligen Netzpunkt überhaupt ausreichend Kapazität vorhanden ist. Das Netzpaket soll dieses Prinzip ablösen und durch ein digitalisiertes, transparenteres Verfahren ersetzen.

Der Redispatch-Vorbehalt

Zentraler und umstrittenster Baustein ist der Redispatch-Vorbehalt. Netzbetreiber können Gebiete, in denen im Vorjahr ein bestimmter Anteil der Wirkleistungserzeugung wegen Redispatch abgeregelt wurde, als Netzengpassgebiete ausweisen. Neue Solar- und Windanlagen erhalten dort nur dann vorrangigen Netzanschluss, wenn ihre Betreiber im Gegenzug auf einen Teil der Entschädigungszahlung bei künftiger Abregelung verzichten.

ElementKabinettsentwurf (Februar 2026)Referentenentwurf (Stand Verbändebeteiligung Juli 2026)
Ausweisungsdauer eines Engpassgebiets10 Jahre6 Jahre
Schwellenwert für Ausweisung> 3 % Abregelung im Vorjahr> 5 % Reduktion der Wirkleistungserzeugung im Vorjahr
Verzicht bei Anschluss im EngpassgebietVollständiger Entschädigungsverzicht für die AusweisungsdauerFlexible Connection Agreement: Verzicht auf 10–20 % der Jahresstromerzeugung (Wert noch nicht final festgelegt)

Die Verschiebung von 10 auf 6 Jahre und die höhere Abregelungsschwelle gelten in Verbandskreisen als leichte Entschärfung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf. Die Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) kritisiert den Vorbehalt dennoch scharf: Sechs Jahre entsprächen immerhin einem Drittel der typischen 20-jährigen Anlagenlebensdauer, was die Wirtschaftlichkeit betroffener Projekte spürbar belasten könne. BEE-Präsidentin Ursula Heinen-Esser wirft der Bundesregierung in der Pressemitteilung vom 18. Juli 2026 vor, statt verlässlicher Investitionsbedingungen neue Unsicherheit zu schaffen, und bezeichnet Nachbesserungen am Entwurf als bloße Kosmetik ohne praktische Wirkung.

Neue Anschlussleistungsbegrenzung für Freiflächenanlagen

Nach Berichten aus der laufenden Verbändebeteiligung enthält der Referentenentwurf eine Regelung, die im Kabinettsentwurf vom Februar 2026 noch nicht vorgesehen war: Netzbetreiber sollen Freiflächenanlagen bundesweit – also unabhängig davon, ob ein Netzengpassgebiet ausgewiesen ist – ab dem 1. Januar 2027 nur noch mit einer Netzanschlussleistung (Wirkleistung) von 70 % der installierten DC-Modulleistung anschließen dürfen. Für Betreiber bedeutet das faktisch eine Überbauung der Anlage: Ein Teil der Modulleistung kann bei Spitzeneinstrahlung nicht ins Netz eingespeist werden, senkt aber gleichzeitig die Anforderungen an den Netzanschlusspunkt.

Weitere Bausteine des Netzpakets

Neben dem Redispatch-Vorbehalt bringt das Netzpaket eine Reihe verfahrensrechtlicher Neuerungen, die laut pv magazine bereits im Februar-Entwurf angelegt waren:

  • Baukostenzuschüsse (BKZ): Netzbetreiber dürfen künftig auch von Erzeugungsanlagen einen angemessenen Baukostenzuschuss verlangen – bisher war das bei erneuerbaren Anlagen ausgeschlossen.
  • Digitalisiertes Anschlussverfahren: Netzbetreiber müssen Anschlussbegehren elektronisch entgegennehmen und binnen drei Monaten einen Bearbeitungsstand mitteilen, danach alle weiteren drei Monate, solange kein Anschluss zustande kommt.
  • Netztransparenzkarten: Ab 1. Januar 2028 müssen Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber online einsehbare Karten mit verfügbaren Netzkapazitäten ab 135 kW Anschlussleistung bereitstellen.
  • Einspeisenetze und Reservierungsmechanismus: Netzbetreiber sollen vorausschauend Netzkapazität für erwarteten Zubau reservieren können, statt nur reaktiv auf einzelne Anschlussbegehren zu antworten.
  • Ende des Windhundprinzips: Bei konkurrierenden Anschlussbegehren sollen künftig Kriterien wie Netzsicherheit, Ausbauziele und raumplanerische Festlegungen über die Reihenfolge entscheiden, nicht mehr allein der Eingangszeitpunkt.

Kritik und wirtschaftliche Tragweite

Die Reaktionen der Verbände auf EEG-Novelle und Netzpaket fallen gemeinsam scharf aus, weil beide Entwürfe zusammen die Rahmenbedingungen für neue Solar- und Windprojekte verändern. Die BEE beziffert in ihrer Pressemitteilung vom 18. Juli 2026 die betroffene Beschäftigung in der Erneuerbaren-Branche auf rund 436.000 Arbeitsplätze und ein jährliches Investitionsvolumen von etwa 37 Milliarden Euro. Der BSW-Solar warnt in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2026 zusätzlich, der weitgehende Wegfall von Entschädigungszahlungen bei temporären Netzengpässen könne große Teile Deutschlands faktisch zu Regionen machen, in denen sich der Anschluss neuer Solar- und Windanlagen kaum noch lohnt.

Bedeutung für die Photovoltaik-Planung

Für Projektentwickler und Investoren verschiebt das Netzpaket die Standortwahl stärker in Richtung Netzverträglichkeit: Ein Standort in einem potenziellen Netzengpassgebiet bedeutet künftig entweder einen wirtschaftlichen Abschlag durch den Redispatch-Vorbehalt oder eine unsichere Anschlusszusage. Gleichzeitig macht die geplante 70-%-Anschlussleistungsbegrenzung für Freiflächenanlagen eine bewusste Überdimensionierung der Modulfläche gegenüber der Netzanschlussleistung zum Standardfall – ein Faktor, der bereits in der Ertragsplanung und bei der Wahl von Wechselrichtern berücksichtigt werden sollte. Wie beim EEG-Referentenentwurf gilt: Der Gesetzentwurf befindet sich noch in der Verbändebeteiligung, Änderungen im weiteren Verfahren sind ausdrücklich möglich.

Häufige Fragen

Was ist das Netzpaket?

Das Netzpaket ist der Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens. Es reformiert, wie Solar- und Windanlagen ans Stromnetz angeschlossen werden, und ging zeitgleich mit der EEG-Novelle 2027 am 17. Juli 2026 in die Verbändebeteiligung.

Was ist der Redispatch-Vorbehalt?

In als Netzengpassgebiete ausgewiesenen Regionen können Netzbetreiber neuen Solar- und Windanlagen den vorrangigen Netzanschluss nur noch gewähren, wenn die Betreiber im Gegenzug für die Dauer der Ausweisung auf einen Teil der Entschädigung bei netzbedingter Abregelung (Redispatch) verzichten. Der Kabinettsentwurf sah dafür ursprünglich eine 10-Jahres-Ausweisung bei mehr als 3 % Abregelung im Vorjahr vor; nach Berichten aus der Verbändebeteiligung wurde dies im aktuellen Referentenentwurf auf 6 Jahre und eine 5-%-Schwelle geändert.

Gibt es eine Anschlussleistungsbegrenzung für Freiflächenanlagen?

Nach Berichten aus der laufenden Verbändebeteiligung sollen Netzbetreiber Freiflächenanlagen ab dem 1. Januar 2027 bundesweit – nicht nur in Engpassgebieten – nur noch mit einer Netzanschlussleistung von 70 % der installierten DC-Modulleistung anschließen dürfen. Das wäre eine neue, über den ursprünglichen Kabinettsentwurf hinausgehende Verschärfung.
Themen:
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