EEG-Reform 2027
Die EEG-Reform 2027 hat mit dem Kabinettsbeschluss vom 29. Juli 2026 den Status eines Regierungsentwurfs erreicht: Die feste Einspeisevergütung soll für neue PV-Anlagen entfallen, kleine Anlagen erhalten nur noch eine befristete Übergangszahlung von 5,2 ct/kWh für maximal 36 Monate. An ihre Stelle treten Direktvermarktung, ein Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh und ein einheitlicher anzulegender Wert von 6,2 ct/kWh. Geltendes Recht ist das noch nicht – Bundestag, Bundesrat und die EU-beihilferechtliche Genehmigung stehen aus.
Was ist die EEG-Reform 2027?
Die EEG-Reform 2027 ist die geplante grundlegende Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 den Regierungsentwurf beschlossen. Der amtliche Titel lautet „Gesetz für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor”. Zeitgleich beschloss das Kabinett das Netzanschlusspaket, das den Netzanschluss neu ordnet.
Rechtsstand: Das ist ein Regierungsentwurf, kein geltendes Recht. Der Bundestag befasst sich laut Berichterstattung ab Herbst 2026 damit, danach folgt der Bundesrat; die zentralen Förderregelungen stehen zusätzlich unter dem Vorbehalt der EU-beihilferechtlichen Genehmigung. Der IWR-Nachrichtendienst wies am Beschlusstag darauf hin, dass der verbindliche Gesetzestext noch nicht veröffentlicht war. Alle nachfolgend genannten Details stehen deshalb unter dem Vorbehalt von Änderungen im parlamentarischen Verfahren.
Kernidee ist der Systemwechsel: Die heutige feste Einspeisevergütung für PV-Anlagen soll durch ein System aus zeitlich befristeter Übergangszahlung, anschließendem Direktvermarktungsbonus, verpflichtender Direktvermarktung und einem einheitlichen anzulegenden Wert nach CfD-ähnlicher Logik ersetzt werden. Der Reformdruck ist auch beihilferechtlich begründet: Die EU-Genehmigung für das bestehende EEG-Fördersystem läuft Ende 2026 aus, sodass Deutschland seine Mechanismen fristgerecht an die neuen europäischen Klima-Beihilfeleitlinien anpassen muss.
Was die Reform für eine typische Eigenheimanlage bedeutet, rechnen wir im Leitartikel EEG 2027 im Kabinett: Was die Reform eine 10-kWp-Anlage kostet durch.
Die zentralen Bausteine
| Baustein | Regelung im Kabinettsentwurf |
|---|---|
| Wegfall Einspeisevergütung | Neue PV-Anlagen erhalten ab 2027 keine dauerhafte feste ct/kWh-Vergütung über 20 Jahre mehr |
| Übergangszahlung | Anzulegender Wert minus 1 ct/kWh, also 5,2 ct/kWh bei Inbetriebnahme bis 31.07.2027, maximal 36 Kalendermonate |
| Direktvermarktungsbonus (§ 50c EEG-E) | 1,5 ct/kWh für maximal 48 Monate, nur für Anlagen unter 25 kW |
| Anzulegender Wert (§ 48 EEG-E) | einheitlich auf 6,2 ct/kWh abgesenkt, CfD-ähnlich symmetrisch mit Rückzahlungspflicht bei hohen Marktpreisen |
| Volleinspeiserbonus | ersatzlos gestrichen |
| Wirkleistungsbegrenzung | neue Dachanlagen dürfen dauerhaft nur 50 % der installierten Leistung einspeisen |
| Vertrauensschutz | Stichtag Inbetriebnahme 31.12.2026 |
Die Übergangszahlung: zweistufiges Modell
Statt eines abrupten Förder-Endes sieht der Kabinettsentwurf für kleine Neuanlagen ein zweistufiges Übergangsmodell vor:
- Übergangszahlung – rechnerisch der anzulegende Wert minus 1 ct/kWh. Weil § 48 EEG-E den anzulegenden Wert einheitlich auf 6,2 ct/kWh absenkt, ergeben sich für eine Inbetriebnahme bis zum 31. Juli 2027 5,2 ct/kWh. Gezahlt wird sie für maximal 36 Kalendermonate ab Inbetriebnahme.
- Direktvermarktungsbonus – ein Zuschlag von 1,5 ct/kWh für maximal 48 Monate, geregelt im neuen § 50c EEG-E. Anspruch haben nur Anlagen mit einer installierten Leistung unter 25 kW.
Zusammen ergibt sich eine maximale Förderdauer von sieben Jahren – statt der heutigen 20 Jahre.
Gestaffelte Anspruchsschwelle
Der Anspruch auf die Übergangszahlung ist an eine Leistungsschwelle gebunden, die von Jahr zu Jahr sinkt:
| Inbetriebnahmejahr | Übergangszahlung für Anlagen mit … |
|---|---|
| 2027 | unter 50 kW |
| 2028 | unter 25 kW |
| 2029 | unter 7 kW |
| ab 2030 | kein Anspruch mehr |
Anlagen unter 2 kW – praktisch alle Balkonkraftwerke – sind von der Regelung ausgenommen.
Anlagen, die bis 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, sind von alledem nicht betroffen: Sie behalten nach geltendem Recht ihre zugesagte Vergütung über die volle Förderdauer – siehe Vertrauensschutz. Dieser Stichtag hat in der Praxis bereits 2025/2026 zu einem deutlichen Vorzieh-Effekt geführt.
Anzulegender Wert statt klassischer Marktprämie
Der Entwurf senkt in § 48 den anzulegenden Wert für Solaranlagen einheitlich auf 6,2 ct/kWh ab. Die bisherigen Zuschläge entfallen, insbesondere der Volleinspeiserbonus, der ersatzlos gestrichen wird. Damit verliert die Volleinspeisung ihren wirtschaftlichen Vorteil gegenüber der Überschusseinspeisung.
In der geförderten Direktvermarktung ähnelt das Prinzip einem Contracts for Difference-Modell:
- Liegt der Marktwert unter dem anzulegenden Wert, erhält der Betreiber die Differenz als Marktprämie.
- Liegt der Marktwert darüber, muss ein Teil der Mehrerlöse als Refinanzierungsbeitrag zurückgezahlt werden.
50-%-Wirkleistungsbegrenzung für neue Dachanlagen
Neu und für Eigenheimbesitzer unmittelbar spürbar: Neue Dachanlagen sollen dauerhaft höchstens 50 % ihrer installierten Leistung als Wirkleistung ins Netz einspeisen dürfen. Bei einer 10-kWp-Anlage wären das maximal 5 kW am Netzverknüpfungspunkt; der Rest muss selbst verbraucht, gespeichert oder abgeregelt werden. Balkonkraftwerke sind ausgenommen.
Diese geplante Dauerregel ist von der heute geltenden 60-%-Übergangsregel des Solarspitzengesetzes zu unterscheiden – die Abgrenzung erläutert der Eintrag Einspeisebegrenzung. Offen ist nach Berichten des pv magazine, ob es eine Ausnahme für Anlagen mit Batteriespeicher gibt und ob die Leistungsgrenze bei 25 kW oder 100 kW liegt.
Kritik der Branche
Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) kritisierte die Pläne bereits in der Verbändebeteiligung scharf: BSW-Geschäftsführer Carsten Körnig nannte sie in der Pressemitteilung vom 19. Juli 2026 “völlig aus der Zeit gefallen” und warnte, sie hielten Privathaushalte länger in fossiler Abhängigkeit und gefährdeten zehntausende Arbeitsplätze in der Solarbranche. Der BSW verweist zudem darauf, dass viele Anlagenbetreiber schon heute Schwierigkeiten haben, überhaupt einen Direktvermarkter zu finden, weil die technischen und prozessualen Voraussetzungen für Kleinstanlagen noch fehlen.
Was bedeutet das praktisch?
Für Eigenheim-Besitzer ist der Einschnitt erheblich: Wer ab 2027 eine neue Dachanlage in Betrieb nimmt, durchläuft künftig die befristete Übergangszahlung und danach die Direktvermarktung mit Bonus, statt 20 Jahre lang eine feste Vergütung zu erhalten. Wirtschaftlich rechnet sich die Anlage damit fast vollständig über hohen Eigenverbrauch und Batteriespeicher. Eine durchgerechnete Beispielrechnung für eine 10-kWp-Anlage steht im Leitartikel EEG 2027 im Kabinett: Was die Reform eine 10-kWp-Anlage kostet.
Das zeitgleich beschlossene Netzanschlusspaket ergänzt die EEG-Novelle: Es führt unter anderem den Redispatch-Vorbehalt ein, der in kapazitätslimitierten Netzgebieten Entschädigungszahlungen bei Abregelung einschränkt. Der BSW-Solar warnt, dies könne große Teile Deutschlands faktisch zu “No-Go-Gebieten” für den Anschluss neuer Solar- und Windanlagen machen.
Status und Zeitplan
| Datum | Schritt |
|---|---|
| Februar 2026 | Arbeitsentwurf wird bekannt |
| 17.07.2026 | Referentenentwurf, Verbändebeteiligung mit dreitägiger Frist |
| 29.07.2026 | Kabinettsbeschluss – Regierungsentwurf |
| ab Herbst 2026 | Beratung im Bundestag, anschließend Bundesrat |
| offen | EU-beihilferechtliche Genehmigung |
| geplant: 01.01.2027 | Inkrafttreten |
Der verbindliche Gesetzestext war am 29. Juli 2026 nach Angaben des IWR noch nicht veröffentlicht; zwischen Referentenentwurf und Kabinettsbeschluss sind bereits mehrere Änderungen bekannt geworden. Die Branche – BSW-Solar, der Dachverband BEE und weitere Verbände – kritisiert sowohl das Tempo des Verfahrens als auch die inhaltlichen Einschnitte und fordert deutliche Nachbesserungen für Kleinanlagen. Ob die Reform termingerecht und in der vorliegenden Form kommt, ist Stand 29. Juli 2026 offen.
Häufige Fragen
Wird die EEG-Vergütung für Solaranlagen 2027 abgeschafft?
Was ist die neue Übergangszahlung im EEG 2027?
Was ist der anzulegende Wert von 6,2 ct/kWh im EEG-Entwurf?
Was ist der Direktvermarktungsbonus?
Wann wird die EEG-Novelle 2027 endgültig beschlossen?
Quellen
- BMWE – EEG-Novelle und Netzanschlusspaket im Bundeskabinett beschlossen (29.07.2026)
- IWR – Bundeskabinett beschließt EEG-Novelle 2027 und Netzanschlusspaket, endgültiger Gesetzestext steht noch aus (29.07.2026)
- Görg – Arbeitsentwurf EEG 2027 im Überblick (09.03.2026)
- Taylor Wessing – EEG 2027 Novelle im Überblick (März 2026)
- Solarserver – EEG-Novelle 2027: Streit um Jobs, Förderung und Netze (20.07.2026)
- BSW-Solar – Solarwirtschaft warnt vor massiven Jobverlusten, Pressemitteilung (19.07.2026)
- it-boltwise – EEG-Reform: Übergangszahlung statt Dauerförderung für kleine Dach-PV
- cleanthinking – EEG-Novelle: Reiche plant Übergangslösung zur Direktvermarktung