Zum Inhalt springen
Solarzubau Deutschland Logo
Recht Fortgeschritten · Zuletzt aktualisiert: 20.07.2026

EEG-Reform 2027

Die EEG-Reform 2027 hat mit dem offiziellen Referentenentwurf vom 17. Juli 2026 eine neue, konkretere Stufe erreicht: Die feste Einspeisevergütung soll für neue PV-Anlagen entfallen, kleine Anlagen unter 25 kW erhalten nur noch eine befristete Übergangszahlung. An die Stelle der bisherigen Förderung treten Direktvermarktung, ein Direktvermarktungsbonus und ein einheitlicher anzulegender Wert für mittlere Anlagen.

Was ist die EEG-Reform 2027?

Die EEG-Reform 2027 ist die geplante grundlegende Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Nach einem im Februar 2026 bekannt gewordenen Arbeitsentwurf hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) am 17. Juli 2026 einen offiziellen Referentenentwurf an Verbände und Bundesländer versandt und die Verbändebeteiligung gestartet – mit einer ungewöhnlich kurzen Stellungnahmefrist bis zum 22. Juli 2026. Ein Kabinettsbeschluss ist Berichten zufolge für Ende Juli 2026 im Gespräch; ein beschlossenes Gesetz liegt weiterhin nicht vor.

Kernidee bleibt der Systemwechsel: Die heutige feste Einspeisevergütung für PV-Anlagen soll durch ein System aus zeitlich befristeter Übergangszahlung, anschließendem Direktvermarktungsbonus, verpflichtender Direktvermarktung und einem einheitlichen anzulegenden Wert nach CfD-ähnlicher Logik ersetzt werden. Der Reformdruck ist auch beihilferechtlich begründet: Die EU-Genehmigung für das bestehende EEG-Fördersystem läuft Ende 2026 aus, sodass Deutschland seine Mechanismen fristgerecht an die neuen europäischen Klima-Beihilfeleitlinien anpassen muss.

Vier zentrale Bausteine

BausteinWirkung
Wegfall EinspeisevergütungNeue PV-Anlagen erhalten ab 2027 keine dauerhafte feste ct/kWh-Vergütung mehr
ÜbergangszahlungBefristete, abgesenkte Vergütung für kleine Neuanlagen, maximal 36 Monate
DirektvermarktungsbonusVierjähriger Zuschlag im Anschluss an die Übergangszahlung, als Brücke in die Direktvermarktung
Anzulegender Wert (CfD-Logik)Ab 25 kWp: einheitlich 6,2 ct/kWh in der geförderten Direktvermarktung, symmetrisch mit Rückzahlungspflicht bei hohen Marktpreisen

Wegfall der Förderung für Anlagen unter 25 kWp

Der Punkt mit der größten Tragweite für Privathaushalte: Der Referentenentwurf schafft die feste Einspeisevergütung für neue PV-Anlagen unter 25 kWp ab 2027 ab. Gleichzeitig soll die Direktvermarktungspflicht Berichten aus der Verbändebeteiligung zufolge auf Neuanlagen unter 100 kWp ausgeweitet werden – bislang war sie im Wesentlichen größeren Anlagen vorbehalten. Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) kritisiert genau diesen Punkt in seiner Pressemitteilung vom 19. Juli 2026 scharf: BSW-Geschäftsführer Carsten Körnig nennt die Pläne “völlig aus der Zeit gefallen” und warnt, sie hielten Privathaushalte länger in fossiler Abhängigkeit und gefährdeten zehntausende Arbeitsplätze in der Solarbranche.

Die Übergangszahlung: zweistufiges Modell

Statt eines abrupten Förder-Endes sieht der Referentenentwurf für kleine Neuanlagen ein zweistufiges Übergangsmodell vor:

  1. Übergangszahlung – eine gegenüber der bisherigen Einspeisevergütung abgesenkte, befristete Vergütung für maximal 36 Monate nach Inbetriebnahme. Die Leistungsschwelle für den Anspruch sinkt nach Berichten aus der laufenden Verbändebeteiligung gestaffelt von Jahr zu Jahr, mit einer möglichen Verlängerungskompetenz der Bundesnetzagentur für kleine Anlagen, falls Direktvermarktungsangebote noch nicht ausreichend verfügbar sind.
  2. Direktvermarktungsbonus – ein zusätzlicher Zuschlag für vier Jahre ab Beginn der Direktvermarktung, der den Umstieg wirtschaftlich abfedern soll.

Anlagen, die bis 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, sind von alledem nicht betroffen: Sie behalten den Bestandsschutz nach § 100 EEG und damit ihre zugesagte Vergütung über die volle 20-jährige Förderdauer – ein Umstand, der in der Praxis bereits 2025/2026 zu einem deutlichen Vorzieh-Effekt geführt hat.

Anzulegender Wert statt klassischer Marktprämie

Für Anlagen ab 25 kWp, die nicht (mehr) unter die Übergangsregelung fallen, sieht der Entwurf einen einheitlichen anzulegenden Wert von 6,2 ct/kWh in der geförderten Direktvermarktung vor – für Gebäude-PV zwischen 25 und 750 kWp sowie für Freiflächenanlagen zwischen 25 und 1.000 kWp. Das Prinzip ähnelt einem Contracts for Difference-Modell:

  • Liegt der Marktwert unter dem anzulegenden Wert, erhält der Betreiber die Differenz als Marktprämie.
  • Liegt der Marktwert darüber, muss ein Teil der Mehrerlöse als Refinanzierungsbeitrag zurückgezahlt werden.

Für Anlagen zwischen 50 und 100 kWp ist dabei keine klassische feste Vergütung mehr vorgesehen – hier soll allein der anzulegende Wert in der Direktvermarktung greifen.

Was bedeutet das praktisch?

Für Eigenheim-Besitzer mit Anlagen unter 25 kWp (Standardfall) bleibt der Einschnitt erheblich: Wer ab 2027 eine neue Dachanlage in Betrieb nimmt, durchläuft künftig die befristete Übergangszahlung und danach die Direktvermarktung mit Bonus, statt dauerhaft eine feste Vergütung zu erhalten. Wirtschaftlich rechnet sich die Anlage damit noch stärker über hohen Eigenverbrauch und Batteriespeicher. Der BSW-Solar verweist zudem darauf, dass viele Anlagenbetreiber schon heute Schwierigkeiten haben, überhaupt einen Direktvermarkter zu finden, weil die technischen und prozessualen Voraussetzungen für Kleinstanlagen noch fehlen.

Ein separates, parallel in der Verbändebeteiligung befindliches Netzpaket ergänzt die EEG-Novelle: Es soll unter anderem einen sogenannten Redispatch-Vorbehalt einführen, der in Netzengpassgebieten Entschädigungszahlungen bei Abregelung einschränkt. Der BSW-Solar warnt, dies könne große Teile Deutschlands faktisch zu “No-Go-Gebieten” für den Anschluss neuer Solar- und Windanlagen machen.

Status und Zeitplan

Mit Stand 20. Juli 2026 befindet sich der Referentenentwurf in der Verbändebeteiligung (Frist bis 22. Juli 2026), ein Kabinettsbeschluss wird für Ende Juli 2026 diskutiert. Bis zum geplanten Inkrafttreten am 1. Januar 2027 müsste das Gesetz danach noch Bundestag und Bundesrat passieren; das parlamentarische Verfahren zwischen den Koalitionsfraktionen dürfte sich bis in den Spätherbst 2026 ziehen. Die Branche – BSW-Solar, der Dachverband BEE und weitere Verbände – kritisiert sowohl die kurze dreitägige Stellungnahmefrist als auch die inhaltlichen Einschnitte und fordert deutliche Nachbesserungen, insbesondere für Kleinanlagen unter 25 kWp. Ob die Reform termingerecht und in der vorliegenden Form kommt, ist Stand 20. Juli 2026 weiterhin offen.

Häufige Fragen

Wird die EEG-Vergütung für Solaranlagen 2027 abgeschafft?

Stand 20.07.2026 liegt ein offizieller Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWE) vor, der seit dem 17. Juli 2026 in der Verbändebeteiligung ist – ein beschlossenes Gesetz ist es noch nicht. Der Entwurf sieht vor, die feste Einspeisevergütung für neue PV-Anlagen unter 25 kWp ab 2027 abzuschaffen und durch eine zeitlich befristete Übergangszahlung sowie anschließende Direktvermarktungspflicht zu ersetzen. Bestandsanlagen, die bis Ende 2026 in Betrieb gehen, behalten ihre zugesagte EEG-Vergütung über die volle Laufzeit (Bestandsschutz nach § 100 EEG).

Was ist die neue Übergangszahlung im EEG-Referentenentwurf?

Die Übergangszahlung ersetzt für kleine Neuanlagen die bisherige Einspeisevergütung für maximal 36 Monate nach Inbetriebnahme, danach folgt eine vierjährige Phase mit Direktvermarktungsbonus. Die genauen Leistungsschwellen sind nach Berichten aus der laufenden Verbändebeteiligung nach Inbetriebnahmejahr gestaffelt und sinken schrittweise – Details können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

Was ist der anzulegende Wert von 6,2 ct/kWh im EEG-Entwurf?

Für Anlagen ab 25 kWp, die nicht unter die befristete Übergangszahlung fallen, sieht der Referentenentwurf einen einheitlichen anzulegenden Wert von 6,2 ct/kWh in der geförderten Direktvermarktung vor – für Gebäude-PV zwischen 25 und 750 kWp sowie Freiflächenanlagen zwischen 25 und 1.000 kWp. Liegt der Marktwert darunter, erhält der Betreiber die Differenz (Marktprämie); liegt er darüber, muss ein Teil zurückgezahlt werden (Refinanzierungsbeitrag) – ein CfD-ähnliches, symmetrisches Modell.

Wann wird die EEG-Novelle 2027 endgültig beschlossen?

Die Verbändebeteiligung läuft mit sehr kurzer Frist bis 22. Juli 2026, ein Kabinettsbeschluss könnte Ende Juli 2026 folgen. Das anschließende parlamentarische Verfahren zwischen den Koalitionsfraktionen dürfte sich bis in den Spätherbst 2026 ziehen. Ziel bleibt eine rechtzeitige gesetzliche Einigung und beihilferechtliche Genehmigung, damit die Reform zum 1. Januar 2027 in Kraft treten kann – die aktuelle beihilferechtliche Genehmigung des EEG läuft Ende 2026 aus.
Themen:
EEG-Reform 2027EEG-NovelleEEGDirektvermarktungCfDContracts for Difference