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Recht Fortgeschritten · Zuletzt aktualisiert: 29.07.2026

EEG-Reform 2027

Die EEG-Reform 2027 hat mit dem Kabinettsbeschluss vom 29. Juli 2026 den Status eines Regierungsentwurfs erreicht: Die feste Einspeisevergütung soll für neue PV-Anlagen entfallen, kleine Anlagen erhalten nur noch eine befristete Übergangszahlung von 5,2 ct/kWh für maximal 36 Monate. An ihre Stelle treten Direktvermarktung, ein Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh und ein einheitlicher anzulegender Wert von 6,2 ct/kWh. Geltendes Recht ist das noch nicht – Bundestag, Bundesrat und die EU-beihilferechtliche Genehmigung stehen aus.

Was ist die EEG-Reform 2027?

Die EEG-Reform 2027 ist die geplante grundlegende Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 den Regierungsentwurf beschlossen. Der amtliche Titel lautet „Gesetz für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor”. Zeitgleich beschloss das Kabinett das Netzanschlusspaket, das den Netzanschluss neu ordnet.

Rechtsstand: Das ist ein Regierungsentwurf, kein geltendes Recht. Der Bundestag befasst sich laut Berichterstattung ab Herbst 2026 damit, danach folgt der Bundesrat; die zentralen Förderregelungen stehen zusätzlich unter dem Vorbehalt der EU-beihilferechtlichen Genehmigung. Der IWR-Nachrichtendienst wies am Beschlusstag darauf hin, dass der verbindliche Gesetzestext noch nicht veröffentlicht war. Alle nachfolgend genannten Details stehen deshalb unter dem Vorbehalt von Änderungen im parlamentarischen Verfahren.

Kernidee ist der Systemwechsel: Die heutige feste Einspeisevergütung für PV-Anlagen soll durch ein System aus zeitlich befristeter Übergangszahlung, anschließendem Direktvermarktungsbonus, verpflichtender Direktvermarktung und einem einheitlichen anzulegenden Wert nach CfD-ähnlicher Logik ersetzt werden. Der Reformdruck ist auch beihilferechtlich begründet: Die EU-Genehmigung für das bestehende EEG-Fördersystem läuft Ende 2026 aus, sodass Deutschland seine Mechanismen fristgerecht an die neuen europäischen Klima-Beihilfeleitlinien anpassen muss.

Was die Reform für eine typische Eigenheimanlage bedeutet, rechnen wir im Leitartikel EEG 2027 im Kabinett: Was die Reform eine 10-kWp-Anlage kostet durch.

Die zentralen Bausteine

BausteinRegelung im Kabinettsentwurf
Wegfall EinspeisevergütungNeue PV-Anlagen erhalten ab 2027 keine dauerhafte feste ct/kWh-Vergütung über 20 Jahre mehr
ÜbergangszahlungAnzulegender Wert minus 1 ct/kWh, also 5,2 ct/kWh bei Inbetriebnahme bis 31.07.2027, maximal 36 Kalendermonate
Direktvermarktungsbonus (§ 50c EEG-E)1,5 ct/kWh für maximal 48 Monate, nur für Anlagen unter 25 kW
Anzulegender Wert (§ 48 EEG-E)einheitlich auf 6,2 ct/kWh abgesenkt, CfD-ähnlich symmetrisch mit Rückzahlungspflicht bei hohen Marktpreisen
Volleinspeiserbonusersatzlos gestrichen
Wirkleistungsbegrenzungneue Dachanlagen dürfen dauerhaft nur 50 % der installierten Leistung einspeisen
VertrauensschutzStichtag Inbetriebnahme 31.12.2026

Die Übergangszahlung: zweistufiges Modell

Statt eines abrupten Förder-Endes sieht der Kabinettsentwurf für kleine Neuanlagen ein zweistufiges Übergangsmodell vor:

  1. Übergangszahlung – rechnerisch der anzulegende Wert minus 1 ct/kWh. Weil § 48 EEG-E den anzulegenden Wert einheitlich auf 6,2 ct/kWh absenkt, ergeben sich für eine Inbetriebnahme bis zum 31. Juli 2027 5,2 ct/kWh. Gezahlt wird sie für maximal 36 Kalendermonate ab Inbetriebnahme.
  2. Direktvermarktungsbonus – ein Zuschlag von 1,5 ct/kWh für maximal 48 Monate, geregelt im neuen § 50c EEG-E. Anspruch haben nur Anlagen mit einer installierten Leistung unter 25 kW.

Zusammen ergibt sich eine maximale Förderdauer von sieben Jahren – statt der heutigen 20 Jahre.

Gestaffelte Anspruchsschwelle

Der Anspruch auf die Übergangszahlung ist an eine Leistungsschwelle gebunden, die von Jahr zu Jahr sinkt:

InbetriebnahmejahrÜbergangszahlung für Anlagen mit …
2027unter 50 kW
2028unter 25 kW
2029unter 7 kW
ab 2030kein Anspruch mehr

Anlagen unter 2 kW – praktisch alle Balkonkraftwerke – sind von der Regelung ausgenommen.

Anlagen, die bis 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, sind von alledem nicht betroffen: Sie behalten nach geltendem Recht ihre zugesagte Vergütung über die volle Förderdauer – siehe Vertrauensschutz. Dieser Stichtag hat in der Praxis bereits 2025/2026 zu einem deutlichen Vorzieh-Effekt geführt.

Anzulegender Wert statt klassischer Marktprämie

Der Entwurf senkt in § 48 den anzulegenden Wert für Solaranlagen einheitlich auf 6,2 ct/kWh ab. Die bisherigen Zuschläge entfallen, insbesondere der Volleinspeiserbonus, der ersatzlos gestrichen wird. Damit verliert die Volleinspeisung ihren wirtschaftlichen Vorteil gegenüber der Überschusseinspeisung.

In der geförderten Direktvermarktung ähnelt das Prinzip einem Contracts for Difference-Modell:

  • Liegt der Marktwert unter dem anzulegenden Wert, erhält der Betreiber die Differenz als Marktprämie.
  • Liegt der Marktwert darüber, muss ein Teil der Mehrerlöse als Refinanzierungsbeitrag zurückgezahlt werden.

50-%-Wirkleistungsbegrenzung für neue Dachanlagen

Neu und für Eigenheimbesitzer unmittelbar spürbar: Neue Dachanlagen sollen dauerhaft höchstens 50 % ihrer installierten Leistung als Wirkleistung ins Netz einspeisen dürfen. Bei einer 10-kWp-Anlage wären das maximal 5 kW am Netzverknüpfungspunkt; der Rest muss selbst verbraucht, gespeichert oder abgeregelt werden. Balkonkraftwerke sind ausgenommen.

Diese geplante Dauerregel ist von der heute geltenden 60-%-Übergangsregel des Solarspitzengesetzes zu unterscheiden – die Abgrenzung erläutert der Eintrag Einspeisebegrenzung. Offen ist nach Berichten des pv magazine, ob es eine Ausnahme für Anlagen mit Batteriespeicher gibt und ob die Leistungsgrenze bei 25 kW oder 100 kW liegt.

Kritik der Branche

Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) kritisierte die Pläne bereits in der Verbändebeteiligung scharf: BSW-Geschäftsführer Carsten Körnig nannte sie in der Pressemitteilung vom 19. Juli 2026 “völlig aus der Zeit gefallen” und warnte, sie hielten Privathaushalte länger in fossiler Abhängigkeit und gefährdeten zehntausende Arbeitsplätze in der Solarbranche. Der BSW verweist zudem darauf, dass viele Anlagenbetreiber schon heute Schwierigkeiten haben, überhaupt einen Direktvermarkter zu finden, weil die technischen und prozessualen Voraussetzungen für Kleinstanlagen noch fehlen.

Was bedeutet das praktisch?

Für Eigenheim-Besitzer ist der Einschnitt erheblich: Wer ab 2027 eine neue Dachanlage in Betrieb nimmt, durchläuft künftig die befristete Übergangszahlung und danach die Direktvermarktung mit Bonus, statt 20 Jahre lang eine feste Vergütung zu erhalten. Wirtschaftlich rechnet sich die Anlage damit fast vollständig über hohen Eigenverbrauch und Batteriespeicher. Eine durchgerechnete Beispielrechnung für eine 10-kWp-Anlage steht im Leitartikel EEG 2027 im Kabinett: Was die Reform eine 10-kWp-Anlage kostet.

Das zeitgleich beschlossene Netzanschlusspaket ergänzt die EEG-Novelle: Es führt unter anderem den Redispatch-Vorbehalt ein, der in kapazitätslimitierten Netzgebieten Entschädigungszahlungen bei Abregelung einschränkt. Der BSW-Solar warnt, dies könne große Teile Deutschlands faktisch zu “No-Go-Gebieten” für den Anschluss neuer Solar- und Windanlagen machen.

Status und Zeitplan

DatumSchritt
Februar 2026Arbeitsentwurf wird bekannt
17.07.2026Referentenentwurf, Verbändebeteiligung mit dreitägiger Frist
29.07.2026Kabinettsbeschluss – Regierungsentwurf
ab Herbst 2026Beratung im Bundestag, anschließend Bundesrat
offenEU-beihilferechtliche Genehmigung
geplant: 01.01.2027Inkrafttreten

Der verbindliche Gesetzestext war am 29. Juli 2026 nach Angaben des IWR noch nicht veröffentlicht; zwischen Referentenentwurf und Kabinettsbeschluss sind bereits mehrere Änderungen bekannt geworden. Die Branche – BSW-Solar, der Dachverband BEE und weitere Verbände – kritisiert sowohl das Tempo des Verfahrens als auch die inhaltlichen Einschnitte und fordert deutliche Nachbesserungen für Kleinanlagen. Ob die Reform termingerecht und in der vorliegenden Form kommt, ist Stand 29. Juli 2026 offen.

Häufige Fragen

Wird die EEG-Vergütung für Solaranlagen 2027 abgeschafft?

Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 einen Regierungsentwurf beschlossen – ein geltendes Gesetz ist es damit noch nicht. Der Entwurf sieht vor, die feste 20-jährige Einspeisevergütung für neue PV-Anlagen ab 2027 abzuschaffen und durch eine zeitlich befristete Übergangszahlung sowie anschließende Direktvermarktung zu ersetzen. Bundestag (ab Herbst 2026), Bundesrat und die EU-beihilferechtliche Genehmigung stehen aus. Anlagen, die bis zum 31.12.2026 in Betrieb gehen, behalten ihre zugesagte EEG-Vergütung über die volle Laufzeit.

Was ist die neue Übergangszahlung im EEG 2027?

Die Übergangszahlung beträgt nach dem Kabinettsentwurf den anzulegenden Wert minus 1 ct/kWh. Da § 48 EEG-E den anzulegenden Wert einheitlich auf 6,2 ct/kWh absenkt, ergeben sich 5,2 ct/kWh bei Inbetriebnahme bis zum 31.07.2027. Gezahlt wird sie für höchstens 36 Kalendermonate ab Inbetriebnahme. Der Anspruch ist an Leistungsschwellen gebunden, die von Jahr zu Jahr sinken: 2027 unter 50 kW, 2028 unter 25 kW, 2029 unter 7 kW, ab 2030 entfällt der Anspruch.

Was ist der anzulegende Wert von 6,2 ct/kWh im EEG-Entwurf?

Der Entwurf senkt den anzulegenden Wert für Solaranlagen in § 48 einheitlich auf 6,2 ct/kWh ab; die bisherigen Zuschläge für Volleinspeisung entfallen. In der geförderten Direktvermarktung erhält der Betreiber die Differenz zum Marktwert als Marktprämie; liegt der Marktwert darüber, muss ein Teil zurückgezahlt werden (Refinanzierungsbeitrag) – ein CfD-ähnliches, symmetrisches Modell. Der anzulegende Wert ist zugleich die Rechengrundlage der Übergangszahlung.

Was ist der Direktvermarktungsbonus?

Der Direktvermarktungsbonus nach dem neuen § 50c EEG-E beträgt 1,5 ct/kWh und wird für höchstens 48 Monate gezahlt. Anspruch haben nur Anlagen mit einer installierten Leistung unter 25 kW. Zusammen mit den bis zu 36 Monaten Übergangszahlung ergibt sich für eine neue Kleinanlage eine maximale Förderdauer von sieben Jahren statt der heutigen 20 Jahre.

Wann wird die EEG-Novelle 2027 endgültig beschlossen?

Nach dem Kabinettsbeschluss vom 29. Juli 2026 geht der Entwurf in das parlamentarische Verfahren; der Bundestag befasst sich laut Berichterstattung ab Herbst 2026 damit, anschließend folgt der Bundesrat. Zusätzlich stehen die Förderregelungen unter dem Vorbehalt der EU-beihilferechtlichen Genehmigung. Ziel ist ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027, weil die aktuelle beihilferechtliche Genehmigung des EEG Ende 2026 ausläuft. Der verbindliche Gesetzestext war am 29. Juli laut IWR noch nicht veröffentlicht.
Themen:
EEG-Reform 2027EEG-NovelleEEGDirektvermarktungCfDContracts for DifferenceRegierungsentwurf