Einspeisevergütung 2027: Was sich für neue Solaranlagen ändert
Das Kabinett hat die EEG-Novelle beschlossen. Ab 2027 entfällt die feste Einspeisevergütung für neue PV-Anlagen unter 25 kW. Was das konkret bedeutet.
Das Bundeskabinett hat am Mittwoch, dem 29. Juli 2026, die EEG-Novelle und das Netzanschlusspaket beschlossen. Für Eigenheimbesitzer ist es der tiefste Einschnitt seit Einführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Jahr 2000: Wer ab 2027 eine neue Dachanlage unter 25 Kilowatt in Betrieb nimmt, bekommt keine 20 Jahre lang garantierte Einspeisevergütung mehr.
Bestandsanlagen sind nicht betroffen. Wer bis zum 31. Dezember 2026 ans Netz geht, behält die heute zugesagte Vergütung über die volle Förderdauer.
Was sich bei der Einspeisevergütung ändert
Sechs Punkte, die für neue Anlagen ab 2027 gelten sollen:
Werte für eine neue Dachanlage bis 10 kW. Stand des Regierungsentwurfs vom 29. Juli 2026 — Bundestag, Bundesrat und EU-Beihilfegenehmigung stehen aus.
Die drei Stufen im Detail
Bisher galt eine einfache Regel: Der bei Inbetriebnahme geltende Satz gilt für das Inbetriebnahmejahr plus 20 Kalenderjahre. An diese Stelle tritt ein Treppenmodell mit drei Phasen.
Stufe 1 — Übergangszahlung, maximal 36 Monate. Sie berechnet sich aus dem anzulegenden Wert minus 1 Cent. Der Entwurf senkt den anzulegenden Wert für Solarstrom in § 48 zugleich auf 6,2 ct/kWh ab. Für eine Inbetriebnahme bis 31. Juli 2027 ergibt das 5,2 ct/kWh. Zum Vergleich: Aktuell sind es 7,78 ct/kWh, ab 1. August 2026 nach der turnusmäßigen Degression rund 7,70 ct/kWh.
Stufe 2 — Direktvermarktungsbonus, maximal 48 Monate. Danach muss der Strom direkt vermarktet werden. Dafür gibt es einen Zuschlag von 1,5 ct/kWh, geregelt im neuen § 50c EEG, ausschließlich für Anlagen unter 25 kW.
Stufe 3 — nur noch Marktwert. Ab dem achten Betriebsjahr bleibt der reine Börsenerlös, abzüglich der Kosten des Direktvermarkters. Der Jahresmarktwert Solar lag 2025 bei 4,508 ct/kWh und dürfte mit weiter steigender PV-Leistung sinken.
Wer überhaupt noch eine Übergangszahlung bekommt, wird von Jahr zu Jahr enger gefasst — je kleiner die Anlage, desto länger bleibt das Fenster offen:
| Anlagengröße | Übergangszahlung bei Inbetriebnahme bis |
|---|---|
| unter 50 kW | Ende 2027 |
| unter 25 kW | Ende 2028 |
| unter 7 kW | längstens bis Ende 2030 |
| ab 50 kW | gar keine — sofort Direktvermarktung |
Beim letzten Stichtag weichen die Darstellungen voneinander ab: Teile der Fachpresse nennen bereits 2029 als Ende, Auswertungen des Gesetzestextes dagegen den 1. Januar 2031. Wer eine kleine Anlage plant, sollte sich auf den früheren Termin einstellen, bis der verabschiedete Gesetzestext vorliegt.
Zwei weitere Streichungen fallen im Entwurf kaum auf, wirken aber unmittelbar: Die Ausfallvergütung entfällt — jene Auffangregelung, die bisher griff, wenn die Direktvermarktung einmal nicht funktionierte. Und für Anlagen zwischen 50 und 100 kW ist überhaupt keine feste Vergütung mehr vorgesehen, auch nicht übergangsweise; sie müssen von der ersten Kilowattstunde an direkt vermarkten.
Der Punkt, über den kaum gesprochen wird: kleine Anlagen verlieren mehr als große
Die Reform behandelt Anlagengrößen sehr unterschiedlich — und ausgerechnet die kleinsten kommen am schlechtesten weg:
| Anlagengröße | Förderung ab 2027 | Dauer |
|---|---|---|
| bis 2 kW (Steckersolar) | keine Vergütung, aber auch keine neuen Pflichten | — |
| unter 25 kW | Übergangszahlung, dann Bonus, dann nichts | max. 7 Jahre |
| 25 bis 750 kW | anzulegender Wert 6,2 ct/kWh, gleitende Marktprämie | 20 Jahre |
| über 750 kW | Ausschreibung, Zuschlagswert | 20 Jahre |
Eine 30-kW-Anlage auf einem Mehrfamilienhaus bleibt also 20 Jahre in der geförderten Direktvermarktung und erhält die Differenz zwischen 6,2 ct/kWh und dem Marktwert. Eine 10-kW-Anlage auf dem Einfamilienhaus daneben erhält nach sieben Jahren gar nichts mehr.
Die entscheidende Norm dafür ist § 20 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs: Er begrenzt den Anspruch auf die Marktprämie auf Anlagen ab 25 kW installierter Leistung. Das ist eine Zugangsvoraussetzung, keine Berechnungsregel — und sie wird leicht überlesen, weil § 48 den anzulegenden Wert von 6,2 ct/kWh „einheitlich” festlegt. Beides zusammengelesen heißt: Die 6,2 Cent sind kein allgemeiner Förderanspruch, sondern der Wert für jene Anlagen, die nach § 20 überhaupt anspruchsberechtigt sind. Der Bundesverband Solarwirtschaft liest den Entwurf genauso: Der einheitliche Wert gelte für Gebäude-PV zwischen 25 und 750 kWp, Anlagen unter 25 kWp erhielten keine dauerhafte Förderung.
Für eine 10-kW-Anlage bedeutet das dreierlei. Der anzulegende Wert gilt für sie — aber nur als Rechengrundlage der Übergangszahlung, also 36 Monate lang. Der Zugang zur geförderten Direktvermarktung mit gleitender Marktprämie ist ihr versperrt, auch freiwillig. Und der Direktvermarktungsbonus nach § 50c von 1,5 ct/kWh ist keine Marktprämie, sondern ein separater Zuschlag auf den Börsenerlös: Er federt kein Preisrisiko ab und läuft nach höchstens 48 Monaten aus.
Damit wirken die 25 Kilowatt als Mindestgröße für eine dauerhafte Förderung. Das ist die eigentliche Neuheit dieser Reform: Im EEG waren Leistungsschwellen bisher stets Obergrenzen — kleine Anlagen wurden bewusst einfacher und besser behandelt, weil sie verbrauchsnah einspeisen und wenig Verwaltungsaufwand verursachen. Diese Logik kehrt sich nun um.
Das ist keine Diskriminierung im Rechtssinne, aber eine bewusste Ungleichbehandlung. Die Begründung des Gesetzgebers: Kleine Anlagen sollen ihren Strom im Haus verbrauchen. Das Bundeswirtschaftsministerium geht ausdrücklich davon aus, dass sich Dachanlagen „mit Batterien auch ohne besondere Einspeisevergütung rechnen, weil damit vor allem der Eigenverbrauch der Haushalte gedeckt werde”. Anlagen ab 25 kW erzeugen dagegen mehr, als ein Gebäude verbrauchen kann — sie sind auf die Einspeisung angewiesen und behalten deshalb die Marktprämie.
Ob die Annahme trägt, ist der eigentliche Streitpunkt. Für ein Haus mit Speicher, Wärmepumpe und E-Auto geht die Rechnung auf: Dort bleiben von 10.000 kWh Erzeugung 6.000 bis 8.000 kWh im Haus, und selbst genutzter Strom ist mit rund 37 ct/kWh weit mehr wert als eingespeister mit 5 Cent. Wer aber ohne Speicher baut und überwiegend einspeist, verliert seine Kalkulationsgrundlage. Genau dieses Geschäftsmodell trifft die Reform gezielt.
Der Volleinspeiserbonus wird ersatzlos gestrichen — Volleinspeisung ohne Eigenverbrauch wird damit für Neuanlagen unattraktiv.
Und noch ein Eingriff: nur noch die Hälfte darf ins Netz
Neue Dachanlagen unter 100 kW sollen ihre Einspeisung dauerhaft auf 50 Prozent der installierten Leistung begrenzen. Bei 10 kWp sind das maximal 5 kW am Netzverknüpfungspunkt. Diese Leistungsgrenze war im Referentenentwurf noch offen — dort standen 25 und 100 kW nebeneinander; das Kabinett hat sich für 100 kW entschieden.
Hier steckt der Punkt, der in der Berichterstattung meist untergeht. Eine Drosselung gibt es auch heute schon: Das Solarspitzengesetz begrenzt neue Anlagen seit dem 25. Februar 2025 auf 60 Prozent — aber nur als Übergangsregel. Sobald ein intelligentes Messsystem samt Steuerungseinrichtung installiert und funktionsfähig ist, entfällt die Begrenzung, und es darf wieder die volle Leistung eingespeist werden.
| heute (§ 9 EEG, Solarspitzengesetz) | ab 2027 (Entwurf) | |
|---|---|---|
| ohne Messsystem und Steuerung | 60 % | 50 % |
| mit Messsystem und Steuerung | 100 % | 50 % — bleibt |
| Charakter der Regel | Übergangsregel bis zur Steuerbarkeit | Dauerregel für die gesamte Betriebszeit |
Der eigentliche Einschnitt ist also nicht der Sprung von 60 auf 50 Prozent, sondern der Wegfall des Auswegs: Heute kann man die Drosselung durch Technik loswerden, künftig nicht mehr. Der Entwurf formuliert das im neuen § 9 Abs. 2b ausdrücklich. Betreiber müssen
„am Verknüpfungspunkt mit dem Netz die Wirkleistungseinspeisung dauerhaft und unabhängig vom Einbau eines intelligenten Messsystems und der Veräußerungsform auf maximal 50 Prozent der installierten Leistung […] begrenzen.”
Der Absatz beginnt mit den Worten „Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3” — er verdrängt also gezielt jene Regelung, die die Drosselung bisher bei hergestellter Steuerbarkeit entfallen ließ.
Das ist der Punkt, an dem die Reform sachlich am schwersten zu begründen ist. Wer ein intelligentes Messsystem und eine Steuerbox installiert hat — ab 7 kW ohnehin Pflicht und vom Betreiber bezahlt —, ist für den Netzbetreiber fernsteuerbar. Bei einem Engpass kann dieser die Anlage gezielt abregeln. Eine zusätzliche pauschale Dauerbegrenzung schneidet dagegen auch Einspeisung in Stunden ab, in denen das Netz gar kein Problem hat. Der Verbraucherzentrale Bundesverband fordert deshalb ausdrücklich, die Wirkleistung nicht pauschal auf 50 Prozent zu begrenzen.
Zur Klarstellung: Es handelt sich um eine Leistungs-, nicht um eine Mengengrenze. Eine 10-kWp-Anlage darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 5 kW ins Netz abgeben. Wie viel davon tatsächlich fließt, hängt von Einstrahlung, Eigenverbrauch und Speicher ab.
Wichtig für das Verständnis: Die Begrenzung wirkt am Netzverknüpfungspunkt, nicht an den Modulen. Eigenverbrauch und Speicherladung liegen dahinter und bleiben unberührt. Eine ausdrückliche Ausnahme für Anlagen mit Speicher enthält der Entwurf nach bisherigem Kenntnisstand nicht — ein Speicher wirkt aber faktisch wie eine: Was in die Batterie fließt, wird nicht eingespeist und läuft nicht gegen die Grenze.
Simulationen der HTW Berlin zeigen, wie groß der Verlust ausfällt: Ohne Eigenverbrauch gehen bei einer 50-Prozent-Grenze im Mittel 15 Prozent des Jahresertrags verloren, mit üblichem Haushaltsverbrauch 8,9 Prozent — und mit einem vorausschauend geladenen Speicher nur noch rund 2 Prozent.
Unsere Daten: Die Reform trifft ein Segment, das schon einbricht
Der politischen Debatte fehlt meist der Blick auf die tatsächliche Marktentwicklung. Unsere laufende Auswertung des Marktstammdatenregisters zeigt für die zwölf Monate bis zum 28. Juli 2026:
| Segment | Neue Anlagen | Zubau | Veränderung zum Vorjahr |
|---|---|---|---|
| Heimsegment (2–30 kWp) | 376.026 | 4,38 GW | −23 % |
| Gewerbe | 14.007 | 2,75 GW | −26 % |
| Balkonkraftwerke | 386.478 | 0,52 GW | +1 % |
Das Heimsegment — also genau die Anlagenklasse, die das EEG 2027 trifft — ist bereits um 23 Prozent eingebrochen, bevor die Reform überhaupt in Kraft ist. Der Gesamtzubau liegt bei 17,24 GW in zwölf Monaten; für das Ziel von 215 GW bis 2030 wären rund 22 GW pro Jahr nötig.
Bemerkenswert ist der Kontrast: Balkonkraftwerke wachsen leicht — und sie sind das einzige Segment, das die Reform ausnimmt.
Das zweite Gesetz: das Netzanschlusspaket
Es betrifft private Dachanlagen kaum direkt, prägt aber den Markt:
- Kapazitätslimitierte Netzgebiete: Netzbetreiber dürfen Regionen ausweisen, in denen im Vorjahr mehr als 5 Prozent der möglichen Einspeisung abgeregelt werden musste. Frühere Entwürfe nannten 3 Prozent.
- Redispatch-Vorbehalt: Dort entfällt die Entschädigung für einen Teil der abgeregelten Menge. Das Risiko ist auf maximal 20 Prozent des Jahresstromertrags begrenzt, in Windvorranggebieten auf 18 Prozent, und gilt höchstens sechs Jahre. Das BMWE begründet den Eingriff damit, dass ein netzorientierterer Ausbau „Redispatch-Kosten von heute mehr als drei Milliarden Euro jährlich reduzieren” könne. Der Bundesverband Erneuerbare Energie und das Bündnis Bürgerenergie halten die Regelung für europarechtswidrig.
- Abkehr vom Windhundprinzip: Netzanschlüsse werden künftig nach Planungsreife und Netzdienlichkeit vergeben statt nach Antragseingang. Verteilnetzbetreiber müssen bis 1. Januar 2028 digitale Anschlussportale bereitstellen.
- Für kleine Anlagen bleibt das beschleunigte Anschlussverfahren nach § 8 EEG bestehen; die Schwelle liegt seit dem Solarpaket I bei 30 kW.
Zur Einordnung: Die Entschädigungen für abgeregelte Erneuerbaren-Anlagen betrugen 2025 rund 433 Millionen Euro — bei Gesamtkosten des Engpassmanagements von etwa 3,1 Milliarden Euro. Genau darauf zielt die Kritik der Branche: Der Vorbehalt setzt am kleineren Kostenblock an.
Nicht Teil des Kabinettsbeschlusses, aber parallel im Verfahren: die Netzentgeltreform AgNes der Bundesnetzagentur. Sie sieht ab voraussichtlich 2029 einen erhöhten Grundpreis für Prosumer vor — voraussichtlich unter 100 Euro pro Jahr. Heimspeicher in der Niederspannung bleiben nach aktuellem Stand entgeltbefreit.
Die Reaktionen
Sie fallen ungewöhnlich scharf aus — auch aus der Koalition selbst.
BSW-Hauptgeschäftsführer Carsten Körnig: „Das Schadenspotenzial der ab 2027 für neue Solarstromanlagen geplanten Einschnitte wäre erschreckend hoch.” Der Verband erwartet nach eigenen Umfragen einen Nachfrageeinbruch bei Privathaushalten und Kleingewerbe um mehr als zwei Drittel. BEE-Präsidentin Ursula Heinen-Esser spricht von „einer erheblichen Verschlechterung für die erneuerbaren Energien”. Die DGS titelt „Angriff auf die Erneuerbaren Energien” und weist darauf hin, dass die pauschale Einspeisebegrenzung Energy-Sharing-Projekte wirtschaftlich unmöglich mache — ein Instrument, das erst am 1. Juni 2026 in Kraft trat.
Aus der SPD-Fraktion kritisiert die energiepolitische Sprecherin Nina Scheer die Entwürfe als „faktische Abschaffung wesentlicher Säulen des EEG”. Der Verbraucherzentrale Bundesverband fordert, die Wirkleistung nicht pauschal auf 50 Prozent zu begrenzen.
Zustimmung kommt von anderer Seite: BDI und DIHK begrüßen die Reform, der VKU begrüßt wichtige Fortschritte, sieht aber Nachbesserungsbedarf. Thüga-Vorstandschef Constantin Alsheimer sagte zur Netzanschlussreform: „Das Netzpaket korrigiert einen zentralen Fehler der Energiewende.”
Andreas Bett vom Fraunhofer ISE hält die eingesparten Kosten für gering. Manfred Fischedick vom Wuppertal Institut erwartet dagegen, dass für viele kleine Anlagen wegen der administrativen Kosten der Direktvermarktung „dauerhaft kein wirtschaftlicher Betrieb” möglich sein wird.
Was noch offen ist
Beschlossen sind Regierungsentwürfe, keine geltenden Gesetze. Der Gesetzentwurf ist inzwischen im Wortlaut veröffentlicht; die Paragraphenangaben in diesem Artikel stützen sich darauf sowie auf die Auswertungen von Verbänden und Fachanwälten. Es folgen Bundestag ab Herbst 2026, Bundesrat und die beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission — ohne sie kann das EEG 2027 nicht zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Diese Punkte sind ungeklärt:
- Die exakte Höhe der Übergangszahlung. Tagesschau, taz und Fachdienste nennen übereinstimmend 5,2 ct/kWh, der Merkur rechnet mit 6,63 ct/kWh auf anderer Bezugsbasis.
- Ob die 50-Prozent-Kappung eine ausdrückliche Ausnahme für Anlagen mit Speicher enthält
- Ob § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG gestrichen wird — die Rechtsgrundlage der Anschlussvergütung für ausgeförderte Ü20-Anlagen
- Ob die EU-Kommission die Beihilfe rechtzeitig genehmigt
Bemerkenswert ist auch, was nicht im Entwurf steht: Ein Investitionskostenzuschuss, der über Jahre als Alternative zur laufenden Vergütung diskutiert wurde, taucht nicht auf.
Was das für Ihre Entscheidung bedeutet
Der wichtigste Termin ist der 31. Dezember 2026. Wer bis dahin in Betrieb geht, behält die heutige Einspeisevergütung über die volle Förderdauer — nach § 25 EEG bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres nach Inbetriebnahme.
Wer 2027 oder später baut, sollte anders rechnen als bisher. Nicht mehr „Wie viel bekomme ich für die Einspeisung?”, sondern „Wie viel Strom kann ich selbst nutzen?”. Konkret: Speicher von Anfang an mitdenken, Wärmepumpe oder Wallbox in dieselbe Planung nehmen, und die Anlage eher am eigenen Verbrauch ausrichten als am verfügbaren Dach. Die aktuellen Sätze finden Sie in unserem Einspeisevergütungs-Rechner.
Ein Hinweis zur Eile: Ein Vorzieheffekt ins Jahr 2026 ist absehbar, und Handwerkskapazitäten sind begrenzt. Wer den Stichtag nutzen will, sollte die Netzanschlussanmeldung nicht in den Dezember legen.
Häufige Fragen
Wird die Einspeisevergütung 2027 abgeschafft?
Für neue Anlagen unter 25 Kilowatt ja, aber nicht abrupt. Das Kabinett hat am 29. Juli 2026 beschlossen, die feste 20-jährige Einspeisevergütung für diese Anlagen zu beenden. Sie erhalten stattdessen für maximal 36 Monate eine Übergangszahlung von voraussichtlich 5,2 ct/kWh, danach für bis zu 48 Monate einen Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh, anschließend nur noch den Marktwert. Anlagen ab 25 Kilowatt behalten dagegen eine Förderung über 20 Jahre. Es handelt sich um einen Regierungsentwurf; Bundestag, Bundesrat und die EU-Beihilfegenehmigung stehen noch aus.
Wie hoch ist die Einspeisevergütung 2027?
Eine feste Einspeisevergütung im bisherigen Sinn gibt es 2027 für kleine Neuanlagen nicht mehr. An ihre Stelle tritt für maximal 36 Monate eine Übergangszahlung von voraussichtlich 5,2 ct/kWh, danach bis zu vier Jahre ein Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh zuzüglich Börsenerlös, anschließend nur der Marktwert. Zum Vergleich: Für eine Inbetriebnahme bis 31. Juli 2026 sind es 7,78 ct/kWh, ab 1. August 2026 rund 7,70 ct/kWh — und zwar 20 Jahre lang garantiert.
Wie lange gibt es noch die feste Einspeisevergütung?
Für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, gilt die feste Vergütung unverändert über die volle Förderdauer — nach § 25 EEG bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres nach Inbetriebnahme. Wer 2026 ans Netz geht, bekommt also bis Ende 2046 den heute zugesagten Satz. Für Neuanlagen ab 2027 läuft das Modell stufenweise aus: Die Anspruchsschwelle für die Übergangszahlung sinkt von unter 50 kW (2027) über unter 25 kW (2028) auf unter 7 kW (2029) und entfällt ab 2030 vollständig.
Warum bekommen große Anlagen länger Förderung als kleine?
Anlagen zwischen 25 und 750 Kilowatt bleiben 20 Jahre in der geförderten Direktvermarktung und erhalten die Differenz zwischen dem anzulegenden Wert von 6,2 ct/kWh und dem Marktwert. Anlagen unter 25 Kilowatt verlieren die Förderung nach höchstens sieben Jahren. Der Gesetzgeber begründet das damit, dass kleine Anlagen ihren Strom überwiegend selbst verbrauchen können und die Einspeisung dort wirtschaftlich zweitrangig sei, während größere Anlagen mehr erzeugen, als ein Gebäude verbrauchen kann. Kritiker halten dem entgegen, dass damit gerade die Bürgerenergie geschwächt wird.
Was ändert sich 2027 für Hausbesitzer mit Solaranlage?
Vier Dinge, alle nur für Neuanlagen. Erstens entfällt die feste 20-Jahres-Vergütung für Anlagen unter 25 Kilowatt. Zweitens wird die Direktvermarktung zum Regelfall — der Strom muss über einen Dienstleister vermarktet werden, was laufende Kosten verursacht; alternativ bleibt die unentgeltliche Abnahme durch den Netzbetreiber. Drittens dürfen neue Dachanlagen unter 100 Kilowatt dauerhaft nur noch 50 Prozent ihrer installierten Leistung einspeisen. Viertens verschiebt sich die Wirtschaftlichkeit zum Eigenverbrauch: Selbst genutzter Strom ist rund 37 ct/kWh wert, eingespeister ab 2027 nur noch etwa 5 Cent. Für bestehende Anlagen ändert sich nichts.
Betrifft die Reform meine bestehende Solaranlage?
Nein. Bestandsanlagen behalten ihre zugesagte Vergütung über die gesamte Laufzeit. Das gilt auch für alle Anlagen, die noch bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen. Rückwirkende Eingriffe in laufende Vergütungen sind im Entwurf nicht vorgesehen.
Was ist die 50-Prozent-Regel für neue Solaranlagen?
Neue Dachanlagen unter 100 Kilowatt sollen dauerhaft höchstens 50 Prozent ihrer installierten Leistung ins Netz einspeisen dürfen — bei 10 kWp also maximal 5 kW. Der Ertragsverlust liegt nach Simulationen der HTW Berlin bei rund 8,9 Prozent, wenn ein üblicher Haushaltsverbrauch vorliegt, und sinkt mit vorausschauend geladenem Speicher auf rund 2 Prozent. Ohne jeden Eigenverbrauch wären es 15 Prozent. Anders als die heutige 60-Prozent-Regel des Solarspitzengesetzes ist die neue Grenze als Dauerregel angelegt: Sie soll unabhängig von der Messtechnik gelten und entfällt nicht, sobald ein intelligentes Messsystem installiert ist. Ob Anlagen mit Speicher ausdrücklich ausgenommen sind, ist nicht abschließend geklärt.
Gilt die Reform auch für Balkonkraftwerke?
Nein. Steckersolargeräte bis 2 Kilowatt Modulleistung sind sowohl von der Direktvermarktungspflicht als auch von der 50-Prozent-Einspeisebegrenzung ausgenommen. Sie sind damit die einzige Anlagenklasse, die die Reform praktisch unberührt lässt — eine Vergütung für eingespeisten Überschuss erhalten sie allerdings ohnehin nicht.
Quellen: Gesetzentwurf EEG 2027 im Wortlaut (BMWE, 29.07.2026), BMWE-Pressemitteilung zum Kabinettsbeschluss (29.07.2026), BMWE-Gesetzesvorhaben EEG-Novelle, Bundesnetzagentur: EEG-Förderung und Fördersätze, pv magazine: Kabinett beschließt Entwürfe zu EEG 2027 und Netzpaket, tagesschau: FAQ zur EEG-Reform, Reuters: Regierung baut Ökostrom-Förderung um, IWR: Gesetzestext steht noch aus, BSW-Solar: Stellungnahme zur EEG-Novelle, SFV: Übersicht Netzpaket und EEG 2027, DGS: Angriff auf die Erneuerbaren Energien, bne: Stellungnahme EEG 2027 und Netzanschlusspaket, HTW Berlin: Studie zur 50-Prozent-Einspeisebegrenzung, netztransparenz.de: Marktwertübersicht, Bundesnetzagentur: AgNes-Netzentgeltreform, Science Media Center: Experteneinordnungen zur EEG-Novelle. Eigene Auswertung des Marktstammdatenregisters, Stand 28.07.2026.