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Förderung Fortgeschritten · Zuletzt aktualisiert: 29.07.2026

Direktvermarktungsbonus (§ 50c EEG-E)

Der Direktvermarktungsbonus ist ein im Regierungsentwurf zum EEG 2027 neu vorgesehener Zuschlag von 1,5 ct/kWh für kleine PV-Anlagen unter 25 kW, die ihren Strom direktvermarkten. Er wird für höchstens 48 Monate gezahlt und soll die Zusatzkosten der Direktvermarktung ausgleichen. Geregelt wäre er im neuen § 50c EEG; der Volleinspeiserbonus entfällt im Gegenzug.

Was ist der Direktvermarktungsbonus?

Der Direktvermarktungsbonus ist ein neues Förderinstrument, das der Regierungsentwurf zum EEG 2027 im neu gefassten § 50c EEG vorsieht. Er zahlt Betreibern kleiner PV-Anlagen einen Zuschlag von 1,5 ct/kWh auf den in der Direktvermarktung erzielten Erlös.

Rechtsstand: Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 29. Juli 2026 beschlossen. Er ist damit ein Regierungsentwurf, kein geltendes Recht. Bundestag und Bundesrat müssen noch beraten, und die Förderregelungen bedürfen der EU-beihilferechtlichen Genehmigung. Der verbindliche Gesetzestext war am 29. Juli laut IWR noch nicht veröffentlicht.

Die Eckdaten

MerkmalRegelung im Entwurf
Höhe1,5 ct/kWh
Maximale Dauer48 Monate
Leistungsgrenzenur Anlagen unter 25 kW
Rechtsgrundlage§ 50c EEG-Entwurf (neu)
Kombinierbar mitÜbergangszahlung (vorgeschaltet, max. 36 Monate)
ErsetztVolleinspeiserbonus (entfällt), Ausfallvergütung (entfällt)

Die Grenze von 25 kW ist eine harte Schwelle: Eine 30-kWp-Anlage erhält den Bonus nach dem Entwurf nicht, auch nicht anteilig. Für Anlagen ab 25 kW soll stattdessen die klassische Marktprämie auf Basis eines einheitlichen anzulegenden Werts von 6,2 ct/kWh weiterlaufen – dafür über 20 Jahre.

Warum es diesen Bonus gibt

Direktvermarktung war bisher ein Geschäft für Anlagen ab etwa 100 kW. Für eine 10-kWp-Dachanlage entstehen dabei Fixkosten, die im Verhältnis zur Strommenge sehr hoch sind:

  • Entgelt des Direktvermarkters (Bilanzkreisführung, Prognose, Handel)
  • Pflicht zum intelligenten Messsystem inklusive laufender Messstellenbetriebskosten
  • Fernsteuerbarkeit der Anlage

Der Bonus soll diese Zusatzkosten ausgleichen. Ob 1,5 ct/kWh dafür ausreichen, ist der zentrale Streitpunkt. Die Frankfurter Rundschau titelt in ihrer Analyse vom 29. Juli 2026 ausdrücklich, der Bonus decke “nicht mal die Kosten”. Belastbare Marktdaten fehlen: Ein funktionierender Massenmarkt für die Direktvermarktung von Anlagen unter 25 kW existiert Stand Mitte 2026 schlicht noch nicht, deshalb lassen sich die realen Kosten pro kWh derzeit nicht belastbar beziffern.

Beispielrechnung: 10-kWp-Anlage

Angenommen, eine 10-kWp-Anlage speist jährlich 5.000 kWh ins Netz ein:

PositionBetrag pro Jahr
Bonus 1,5 ct/kWh × 5.000 kWh75 €
über 48 Monate insgesamt300 €

Das ist die Größenordnung, um die es geht. Ob die Kosten für Direktvermarkter und Messstellenbetrieb darunter oder darüber liegen, hängt vollständig davon ab, welche Angebote der Markt bis 2027 hervorbringt.

Was mit der Volleinspeisung passiert

Der Entwurf streicht den Volleinspeiserbonus. Heute erhält eine Volleinspeisung-Anlage bis 10 kWp 12,34 ct/kWh statt 7,78 ct/kWh bei Überschusseinspeisung – ein Aufschlag von über 4,5 ct/kWh. Nach dem Entwurf gilt für alle Betriebsarten der gleiche anzulegende Wert von 6,2 ct/kWh. Damit verliert das Volleinspeisemodell seine Geschäftsgrundlage; Dachflächen ohne Eigenverbrauchsmöglichkeit werden deutlich unattraktiver.

Was das für die Planung bedeutet

Zusammen mit der Übergangszahlung ergibt sich für eine neue Anlage unter 25 kW folgender Förderpfad:

ZeitraumInstrumentBetrag
Monat 1–36Übergangszahlung5,2 ct/kWh (bei IBN bis 31.07.2027)
Monat 37–84Direktvermarktungsbonus1,5 ct/kWh + Marktwert
ab Monat 85keine Förderungnur Marktwert bzw. unentgeltliche Abnahme

Nach sieben Jahren trägt die Anlage sich also allein über Eigenverbrauch und den erzielbaren Marktwert. Der Marktwert Solar lag 2025 bei 4,508 ct/kWh im Jahresmittel – deutlich unter der heutigen Einspeisevergütung. Das verschiebt die Wirtschaftlichkeit einer Anlage stark in Richtung hoher Eigenverbrauchsquote und Batteriespeicher.

Für Anlagen, die noch bis zum 31.12.2026 in Betrieb gehen, ändert sich nichts – siehe Vertrauensschutz.

Häufige Fragen

Was ist der Direktvermarktungsbonus?

Der Direktvermarktungsbonus ist ein im Regierungsentwurf zum EEG 2027 vorgesehener Zuschlag von 1,5 ct/kWh für Betreiber kleiner PV-Anlagen, die ihren eingespeisten Strom über einen Direktvermarkter an der Börse verkaufen. Er wird für längstens 48 Monate gewährt und gilt nur für Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 25 Kilowatt. Geregelt wäre er im neuen § 50c EEG. Stand 29.07.2026 handelt es sich um einen Kabinettsentwurf, nicht um geltendes Recht.

Für wen gilt der Direktvermarktungsbonus?

Nur für Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 25 Kilowatt – also typische Ein- und Zweifamilienhaus-Anlagen sowie kleine Gewerbedächer. Größere Anlagen erhalten ihn ausdrücklich nicht; für sie soll stattdessen die Marktprämie auf Basis des anzulegenden Werts von 6,2 ct/kWh weiterlaufen. Der Bonus kann im Anschluss an die Übergangszahlung genutzt werden, aber auch direkt ab Inbetriebnahme, wenn der Betreiber die Übergangszahlung überspringt.

Reicht der Bonus, um die Kosten der Direktvermarktung zu decken?

Das ist umstritten. Die Frankfurter Rundschau berichtet unter Berufung auf Marktteilnehmer, der Bonus decke die Zusatzkosten der Direktvermarktung für Kleinstanlagen nicht ab. Zu den Kosten zählen das Entgelt des Direktvermarkters, der Messstellenbetrieb für ein intelligentes Messsystem und die Fernsteuerbarkeit. Belastbare Durchschnittswerte für Anlagen unter 25 kW gibt es Stand Juli 2026 nicht, weil ein funktionierender Massenmarkt für Kleinstanlagen-Direktvermarktung noch fehlt.

Was passiert mit dem Volleinspeiserbonus?

Der bisherige Zuschlag für Volleinspeiser nach § 48 Abs. 2a EEG 2023 soll nach dem Entwurf ersatzlos entfallen. Der anzulegende Wert wird auf einheitlich 6,2 ct/kWh gesetzt, unabhängig von Anlagengröße und Betriebsart. Damit verliert die Volleinspeisung ihren bisherigen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber der Überschusseinspeisung vollständig. Auch die bisherige Ausfallvergütung soll gestrichen werden.

Wie lange läuft der Direktvermarktungsbonus?

Maximal 48 Monate, also vier Jahre. Kombiniert mit den bis zu 36 Monaten Übergangszahlung ergibt sich eine maximale Förderdauer von sieben Jahren für eine neue kleine Dachanlage – statt der heutigen 20 Jahre. Danach bleibt nur die förderfreie Vermarktung des Überschussstroms oder die unentgeltliche Abnahme durch den Netzbetreiber.
Themen:
Direktvermarktungsbonus§ 50c EEGDirektvermarktungEEG 2027Regierungsentwurf