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Recht Fortgeschritten · Zuletzt aktualisiert: 29.07.2026

Vertrauensschutz im EEG

Vertrauensschutz bedeutet im EEG, dass der bei Inbetriebnahme zugesagte Vergütungssatz über die gesamte Förderdauer erhalten bleibt, auch wenn das Gesetz später geändert wird. Rechtlich stützt sich das auf § 25 EEG und das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot aus Art. 20 Abs. 3 GG. Nach dem EEG-2027-Regierungsentwurf ist der 31.12.2026 der entscheidende Stichtag.

Was Vertrauensschutz im EEG bedeutet

Vertrauensschutz – umgangssprachlich auch Bestandsschutz genannt – ist das Prinzip, nach dem eine einmal in Betrieb genommene EEG-Anlage ihren Vergütungssatz behält, auch wenn das Gesetz später geändert wird. Es ist die Grundlage dafür, dass eine PV-Investition über 20 Jahre überhaupt kalkulierbar ist.

Zwei Bausteine tragen das Prinzip:

1. Die gesetzliche Vergütungsdauer (§ 25 EEG). Der Zahlungsanspruch besteht bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Kalenderjahres nach der Inbetriebnahme. Eine Anlage, die im März 2026 ans Netz geht, wird bis zum 31.12.2046 vergütet – also knapp 21 Jahre.

2. Das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG). Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass der Gesetzgeber abgeschlossene Sachverhalte nicht nachträglich zulasten der Betroffenen ändern darf. Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet dabei zwischen echter Rückwirkung – ein Eingriff in bereits abgewickelte Vorgänge, grundsätzlich unzulässig – und unechter Rückwirkung, bei der eine laufende Rechtsbeziehung für die Zukunft verändert wird und die einer Abwägung zwischen Vertrauensschutz und Gemeinwohl standhalten muss.

Der Stichtag 31.12.2026

Der Regierungsentwurf zum EEG 2027, den das Bundeskabinett am 29. Juli 2026 beschlossen hat, arbeitet mit einer klassischen Stichtagsregelung:

InbetriebnahmeWas gilt
bis 31.12.2026Volle feste Einspeisevergütung nach geltendem EEG über die gesamte Vergütungsdauer
ab 01.01.2027Neue Systematik: Übergangszahlung max. 36 Monate, danach Direktvermarktungsbonus max. 48 Monate, dann keine Förderung mehr

Rechtsstand: Das ist ein Regierungsentwurf, kein geltendes Recht. Bundestag und Bundesrat müssen noch beraten, zentrale Förderregelungen stehen unter dem Vorbehalt der EU-beihilferechtlichen Genehmigung, und die Entwürfe mit dem verbindlichen Gesetzestext waren am 29. Juli laut IWR noch nicht veröffentlicht. Im parlamentarischen Verfahren können sich Regelungen noch ändern – der Stichtag 31.12.2026 ist allerdings über alle bisher bekannten Entwurfsfassungen hinweg unverändert geblieben.

Was der Stichtag konkret wert ist

Beispiel einer 10-kWp-Dachanlage mit 5.000 kWh Netzeinspeisung pro Jahr, Überschusseinspeisung:

SzenarioVergütungssatzDauerErlös aus Einspeisung (nominal)
Inbetriebnahme 20267,70 ct/kWh (ab 01.08.2026)~21 Jahreca. 8.100 €
Inbetriebnahme 2027 (Entwurf)5,2 ct/kWh36 Monateca. 780 €
+ Direktvermarktungsbonus1,5 ct/kWh + Marktwert48 Monatestark marktwertabhängig

Die Rechnung ist eine vereinfachte Nominalbetrachtung ohne Abzinsung und ohne Berücksichtigung von Nullvergütungszeiten nach § 51 EEG. Sie zeigt aber die Größenordnung: Der Stichtag ist für eine typische Eigenheimanlage im vierstelligen Bereich relevant.

Was “Inbetriebnahme” genau heißt

Maßgeblich ist ausschließlich die tatsächliche Inbetriebnahme, definiert als erstmalige Inbetriebsetzung nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft. Nicht maßgeblich sind:

  • Datum des Kaufvertrags oder der Bestellung
  • Datum der Netzanschlussanmeldung
  • Datum der Registrierung im Marktstammdatenregister

Die MaStR-Registrierung muss zwar innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme erfolgen und ist Voraussetzung für die Auszahlung – sie begründet aber nicht den Stichtag. Wer den 31.12.2026 nutzen will, braucht bis dahin eine tatsächlich Strom erzeugende Anlage.

Praktisch relevant: Der Netzanschluss und die Zählersetzung liegen beim Netzbetreiber und können sich verzögern. Wer knapp am Stichtag plant, sollte den Anschlussprozess frühzeitig anstoßen.

Grenzen des Vertrauensschutzes

Vertrauensschutz schützt den Vergütungssatz und die Vergütungsdauer – nicht jede Rahmenbedingung. Änderungen, die auch Bestandsanlagen treffen können, sind zum Beispiel:

Die Nullvergütungsregel des § 51 EEG ist ein Grenzfall: Sie wurde durch das Solarspitzengesetz 2025 verschärft, aber nur für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 25.02.2025. Ältere Anlagen behalten ihre früheren Schwellen von drei, vier oder sechs Stunden – ein Beispiel dafür, dass der Gesetzgeber den Vertrauensschutz auch bei Verschärfungen durch Stichtage abbildet.

Einordnung

Die Stichtagslogik erzeugt regelmäßig Vorzieh-Effekte: Vor jeder größeren EEG-Änderung steigt der Zubau kurzfristig an, danach bricht er ein. Für Hausbesitzer bedeutet das zweierlei – der Stichtag ist real und wirtschaftlich erheblich, aber Zeitdruck im Angebotsvergleich ist ein schlechter Ratgeber. Eine überteuerte Anlage im Dezember 2026 kann teurer sein als eine solide geplante Anlage 2027 mit hohem Eigenverbrauch und Batteriespeicher.

Häufige Fragen

Was bedeutet Vertrauensschutz bei der Einspeisevergütung?

Vertrauensschutz bedeutet, dass der Vergütungssatz, der bei Inbetriebnahme einer PV-Anlage galt, über die gesamte Förderdauer unverändert bleibt. Spätere Gesetzesänderungen wirken nur für Neuanlagen. Rechtlich beruht das auf der Vergütungsdauer nach § 25 EEG und auf dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot, das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG ableitet. Der Gesetzgeber darf abgeschlossene Sachverhalte grundsätzlich nicht nachträglich zulasten der Betroffenen ändern.

Welcher Stichtag gilt bei der EEG-Reform 2027?

Der entscheidende Stichtag ist die Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2026. Wer bis dahin ans Netz geht, behält nach dem Regierungsentwurf die zugesagte feste Einspeisevergütung über die volle Vergütungsdauer. Alle Neuregelungen – Wegfall der festen Vergütung, Übergangszahlung, Direktvermarktungspflicht – gelten erst für Inbetriebnahmen ab 2027. Dieser Stichtag ist über alle bisherigen Entwurfsfassungen hinweg unverändert geblieben.

Wie lange läuft die Einspeisevergütung genau?

Nach § 25 EEG besteht der Zahlungsanspruch bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Kalenderjahres nach der Inbetriebnahme. Das sind faktisch 20 Jahre plus das Restjahr der Inbetriebnahme. Eine im März 2026 in Betrieb genommene Anlage wird also bis zum 31.12.2046 vergütet – knapp 21 Jahre. Danach fällt sie in den Ü20-Status.

Zählt das Datum der Bestellung oder der Inbetriebnahme?

Maßgeblich ist ausschließlich die Inbetriebnahme, nicht der Vertragsabschluss, die Bestellung oder die Anmeldung. Inbetriebnahme im Sinne des EEG ist die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft. Wer den Stichtag 31.12.2026 sichern will, muss also bis dahin tatsächlich Strom erzeugen – ein unterschriebener Vertrag reicht nicht.

Kann der Gesetzgeber die Vergütung für Bestandsanlagen doch noch kürzen?

Eine rückwirkende Kürzung bereits zugesagter Vergütungen wäre verfassungsrechtlich hochproblematisch, weil sie in eine geschützte Rechtsposition eingreifen würde. Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet zwischen echter Rückwirkung, die grundsätzlich unzulässig ist, und unechter Rückwirkung, die einer Abwägung standhalten muss. Weder der Referentenentwurf noch der Kabinettsbeschluss vom 29.07.2026 sehen einen Eingriff in laufende Vergütungsansprüche vor. Reuters berichtet ausdrücklich, dass bestehende Anlagen ihre zugesagte Einspeisevergütung behalten.
Themen:
VertrauensschutzBestandsschutz§ 25 EEG§ 100 EEGStichtagRückwirkungsverbot