Vertrauensschutz im EEG
Vertrauensschutz bedeutet im EEG, dass der bei Inbetriebnahme zugesagte Vergütungssatz über die gesamte Förderdauer erhalten bleibt, auch wenn das Gesetz später geändert wird. Rechtlich stützt sich das auf § 25 EEG und das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot aus Art. 20 Abs. 3 GG. Nach dem EEG-2027-Regierungsentwurf ist der 31.12.2026 der entscheidende Stichtag.
Was Vertrauensschutz im EEG bedeutet
Vertrauensschutz – umgangssprachlich auch Bestandsschutz genannt – ist das Prinzip, nach dem eine einmal in Betrieb genommene EEG-Anlage ihren Vergütungssatz behält, auch wenn das Gesetz später geändert wird. Es ist die Grundlage dafür, dass eine PV-Investition über 20 Jahre überhaupt kalkulierbar ist.
Zwei Bausteine tragen das Prinzip:
1. Die gesetzliche Vergütungsdauer (§ 25 EEG). Der Zahlungsanspruch besteht bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Kalenderjahres nach der Inbetriebnahme. Eine Anlage, die im März 2026 ans Netz geht, wird bis zum 31.12.2046 vergütet – also knapp 21 Jahre.
2. Das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG). Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass der Gesetzgeber abgeschlossene Sachverhalte nicht nachträglich zulasten der Betroffenen ändern darf. Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet dabei zwischen echter Rückwirkung – ein Eingriff in bereits abgewickelte Vorgänge, grundsätzlich unzulässig – und unechter Rückwirkung, bei der eine laufende Rechtsbeziehung für die Zukunft verändert wird und die einer Abwägung zwischen Vertrauensschutz und Gemeinwohl standhalten muss.
Der Stichtag 31.12.2026
Der Regierungsentwurf zum EEG 2027, den das Bundeskabinett am 29. Juli 2026 beschlossen hat, arbeitet mit einer klassischen Stichtagsregelung:
| Inbetriebnahme | Was gilt |
|---|---|
| bis 31.12.2026 | Volle feste Einspeisevergütung nach geltendem EEG über die gesamte Vergütungsdauer |
| ab 01.01.2027 | Neue Systematik: Übergangszahlung max. 36 Monate, danach Direktvermarktungsbonus max. 48 Monate, dann keine Förderung mehr |
Rechtsstand: Das ist ein Regierungsentwurf, kein geltendes Recht. Bundestag und Bundesrat müssen noch beraten, zentrale Förderregelungen stehen unter dem Vorbehalt der EU-beihilferechtlichen Genehmigung, und die Entwürfe mit dem verbindlichen Gesetzestext waren am 29. Juli laut IWR noch nicht veröffentlicht. Im parlamentarischen Verfahren können sich Regelungen noch ändern – der Stichtag 31.12.2026 ist allerdings über alle bisher bekannten Entwurfsfassungen hinweg unverändert geblieben.
Was der Stichtag konkret wert ist
Beispiel einer 10-kWp-Dachanlage mit 5.000 kWh Netzeinspeisung pro Jahr, Überschusseinspeisung:
| Szenario | Vergütungssatz | Dauer | Erlös aus Einspeisung (nominal) |
|---|---|---|---|
| Inbetriebnahme 2026 | 7,70 ct/kWh (ab 01.08.2026) | ~21 Jahre | ca. 8.100 € |
| Inbetriebnahme 2027 (Entwurf) | 5,2 ct/kWh | 36 Monate | ca. 780 € |
| + Direktvermarktungsbonus | 1,5 ct/kWh + Marktwert | 48 Monate | stark marktwertabhängig |
Die Rechnung ist eine vereinfachte Nominalbetrachtung ohne Abzinsung und ohne Berücksichtigung von Nullvergütungszeiten nach § 51 EEG. Sie zeigt aber die Größenordnung: Der Stichtag ist für eine typische Eigenheimanlage im vierstelligen Bereich relevant.
Was “Inbetriebnahme” genau heißt
Maßgeblich ist ausschließlich die tatsächliche Inbetriebnahme, definiert als erstmalige Inbetriebsetzung nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft. Nicht maßgeblich sind:
- Datum des Kaufvertrags oder der Bestellung
- Datum der Netzanschlussanmeldung
- Datum der Registrierung im Marktstammdatenregister
Die MaStR-Registrierung muss zwar innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme erfolgen und ist Voraussetzung für die Auszahlung – sie begründet aber nicht den Stichtag. Wer den 31.12.2026 nutzen will, braucht bis dahin eine tatsächlich Strom erzeugende Anlage.
Praktisch relevant: Der Netzanschluss und die Zählersetzung liegen beim Netzbetreiber und können sich verzögern. Wer knapp am Stichtag plant, sollte den Anschlussprozess frühzeitig anstoßen.
Grenzen des Vertrauensschutzes
Vertrauensschutz schützt den Vergütungssatz und die Vergütungsdauer – nicht jede Rahmenbedingung. Änderungen, die auch Bestandsanlagen treffen können, sind zum Beispiel:
- Technische Anforderungen, etwa Pflichten zur Fernsteuerbarkeit oder zum intelligenten Messsystem
- Netzseitige Eingriffe, etwa Redispatch oder Einspeisebegrenzung
- Abgaben- und Steuerrecht, das gesondert geregelt ist
Die Nullvergütungsregel des § 51 EEG ist ein Grenzfall: Sie wurde durch das Solarspitzengesetz 2025 verschärft, aber nur für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 25.02.2025. Ältere Anlagen behalten ihre früheren Schwellen von drei, vier oder sechs Stunden – ein Beispiel dafür, dass der Gesetzgeber den Vertrauensschutz auch bei Verschärfungen durch Stichtage abbildet.
Einordnung
Die Stichtagslogik erzeugt regelmäßig Vorzieh-Effekte: Vor jeder größeren EEG-Änderung steigt der Zubau kurzfristig an, danach bricht er ein. Für Hausbesitzer bedeutet das zweierlei – der Stichtag ist real und wirtschaftlich erheblich, aber Zeitdruck im Angebotsvergleich ist ein schlechter Ratgeber. Eine überteuerte Anlage im Dezember 2026 kann teurer sein als eine solide geplante Anlage 2027 mit hohem Eigenverbrauch und Batteriespeicher.
Häufige Fragen
Was bedeutet Vertrauensschutz bei der Einspeisevergütung?
Welcher Stichtag gilt bei der EEG-Reform 2027?
Wie lange läuft die Einspeisevergütung genau?
Zählt das Datum der Bestellung oder der Inbetriebnahme?
Kann der Gesetzgeber die Vergütung für Bestandsanlagen doch noch kürzen?
Quellen
- EEG 2023 § 25 – Dauer des Anspruchs auf Zahlung
- EEG 2023 § 100 – Übergangsbestimmungen
- Grundgesetz Art. 20 – Verfassungsgrundsätze, Rechtsstaatsprinzip
- BMWE – EEG-Novelle und Netzanschlusspaket im Bundeskabinett beschlossen (29.07.2026)
- IWR – Bundeskabinett beschließt EEG-Novelle 2027, endgültiger Gesetzestext steht noch aus (29.07.2026)
- Reuters – Regierung baut Ökostrom-Förderung um (29.07.2026)