Zum Inhalt springen
Solarzubau Deutschland Logo
Recht Fortgeschritten · Zuletzt aktualisiert: 29.07.2026

§ 51 EEG – Nullvergütung bei negativen Preisen

§ 51 EEG regelt, dass der anzulegende Wert bei negativen Börsenstrompreisen auf null sinkt. Seit dem Solarspitzengesetz vom 25.02.2025 greift die Regel für Neuanlagen ab der ersten negativen Viertelstunde, ohne Mindestdauer. Ausgenommen sind Anlagen unter 2 kW sowie Anlagen unter 100 kW bis zum Ende des Jahres, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wird. 2025 gab es 573 Stunden mit negativen Day-Ahead-Preisen.

Was § 51 EEG regelt

§ 51 EEG ist die Vorschrift, die den Zahlungsanspruch für EEG-Strom bei negativen Börsenstrompreisen auf null setzt. Sobald der Preis am Day-Ahead-Markt unter null fällt, verringert sich der anzulegende Wert für die betroffenen Zeitintervalle auf 0 ct/kWh.

Der Strom wird weiterhin abgenommen und ins Netz eingespeist – er wird nur nicht bezahlt. Wer in der Direktvermarktung ist, verliert die Marktprämie; wer in der Einspeisevergütung ist, verliert die Vergütung.

Die Verschärfung durch das Solarspitzengesetz

Das Solarspitzengesetz (BGBl. 2025 I Nr. 51) ist am 25. Februar 2025 in Kraft getreten und hat die Regel deutlich verschärft. Vorher musste eine Mindestdauer zusammenhängend negativer Preise erreicht werden; seither entfällt die Vergütung ab der ersten negativen Viertelstunde.

InbetriebnahmeAuslöser der Nullvergütung
bis 20206 Stunden zusammenhängend negativ
2021–20234 Stunden zusammenhängend negativ
2024 bis 24.02.20253 Stunden zusammenhängend negativ
ab 25.02.2025erste negative Viertelstunde, keine Mindestdauer

Die Umstellung des Day-Ahead-Markts von stündlichen auf viertelstündliche Auktionsintervalle zum 1. Oktober 2025 hat die Regel zusätzlich granular gemacht: Auch kurze Preisausschläge unter null lösen jetzt einen Vergütungsausfall aus.

Ausnahmen

Zwei Ausnahmen sind für Privathaushalte relevant:

  • Anlagen unter 2 kW fallen gar nicht unter § 51 EEG. Damit sind praktisch alle Balkonkraftwerke ausgenommen.
  • Anlagen unter 100 kW sind ausgenommen, bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem bei ihnen ein intelligentes Messsystem eingebaut wird. Ohne iMSys lässt sich die viertelstundenscharfe Zuordnung technisch nicht abrechnen.

Das bedeutet in der Praxis: Der Zeitpunkt des Smart-Meter-Einbaus entscheidet darüber, ab wann eine kleine Dachanlage von der Nullvergütung betroffen ist. Der Rollout liegt beim Messstellenbetreiber, nicht beim Anlagenbetreiber.

Wie oft das eintritt

Negative Strompreise am deutschen Day-Ahead-Markt:

ZeitraumStunden mit negativem Preis
2023301
2024457
2025573 (Rekord)
1. Halbjahr 2025389
1. Halbjahr 2026291–299

Für 2026 waren Prognosen von 700 bis 900 Stunden im Umlauf. Eingetreten ist das bislang nicht: Das erste Halbjahr 2026 lag rund ein Viertel unter dem Vorjahreszeitraum. Die Angaben schwanken je nach Zählmethodik zwischen 291 und 299 Stunden, weil seit der Viertelstunden-Umstellung unterschiedlich aggregiert wird (EPEX Spot arbeitet mit Durchschnittswerten, andere Auswerter summieren alle negativen Viertelstunden).

Gegenläufig sind die Preise tiefer geworden: Am 1. Mai 2026 fiel der Spotpreis auf rund minus 499,99 Euro pro MWh und damit fast auf die technische Untergrenze der Börse von minus 500 Euro pro MWh. 2025 lag das Minimum bei etwa minus 250 Euro pro MWh, 2024 bei rund minus 135 Euro pro MWh.

Wie stark trifft das eine PV-Anlage?

Entscheidend ist nicht die Zahl der Stunden, sondern der Anteil der Solarerzeugung, der in diese Stunden fällt – und der ist überproportional hoch, weil negative Preise typischerweise an sonnigen Wochenenden im Frühjahr auftreten. Einzelne Auswertungen der ENTSO-E-Daten kommen für 2025 auf rund 16 Prozent der deutschen Solarerzeugung in negativen Stunden, je nach Abgrenzungsmethode werden bis zu 23 Prozent genannt. Diese Bandbreite ist erheblich; ein einheitlicher, offiziell bestätigter Wert existiert nicht.

Gegenmaßnahmen

Für Betreiber gibt es drei praktikable Hebel:

  1. Batteriespeicher – Strom in Negativpreisstunden einspeichern statt einspeisen.
  2. Eigenverbrauch verlagernWärmepumpe, Wallbox oder Warmwasserbereitung in die Mittagsstunden legen.
  3. Ost-West-Ausrichtung – flachere Erzeugungskurve, weniger Mittagsspitze; siehe Ost-West-Ausrichtung.

Ein Teilausgleich ergibt sich aus § 51a EEG: Die ausgefallenen Zeiten verlängern den Vergütungszeitraum am Ende – bei Solaranlagen allerdings nur mit dem Faktor 0,5.

Ausblick

Der am 29. Juli 2026 vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf zum EEG 2027 lässt die Nullvergütungsregel unverändert bestehen und ergänzt sie um eine Begrenzung der gleichzeitigen Netzeinspeisung neuer Dachanlagen unter 100 kW auf die Hälfte der installierten Leistung. Beides ist kein geltendes Recht: Bundestag, Bundesrat und die EU-beihilferechtliche Genehmigung stehen aus, und der verbindliche Gesetzestext war am 29. Juli noch nicht veröffentlicht.

Häufige Fragen

Was regelt § 51 EEG?

§ 51 EEG bestimmt, dass der anzulegende Wert für Strom aus EEG-Anlagen auf null sinkt, solange der Day-Ahead-Preis an der Strombörse negativ ist. Für diese Zeiträume erhält der Anlagenbetreiber weder Einspeisevergütung noch Marktprämie. Der Strom darf weiterhin eingespeist werden, er wird nur nicht vergütet. Ziel der Regelung ist es, die Einspeisung in Stunden mit Stromüberschuss unattraktiv zu machen und so das Netz zu entlasten.

Ab wann greift die Nullvergütung – nach wie vielen Stunden?

Für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 25. Februar 2025 gilt die Fassung des Solarspitzengesetzes: Die Vergütung entfällt ab der ersten negativen Viertelstunde, ohne jede Mindestdauer. Für ältere Bestandsanlagen gelten weiterhin die früheren Schwellen von vier bzw. sechs Stunden zusammenhängend negativer Preise, je nach Inbetriebnahmejahr. Der Day-Ahead-Markt wird seit Oktober 2025 viertelstündlich statt stündlich abgerechnet.

Welche Anlagen sind von § 51 EEG ausgenommen?

Anlagen mit einer installierten Leistung unter 2 Kilowatt – also praktisch alle Balkonkraftwerke – fallen nicht unter die Regelung. Anlagen unter 100 Kilowatt sind bis zum Ablauf des Kalenderjahres ausgenommen, in dem bei ihnen ein intelligentes Messsystem eingebaut wird. Sobald der Messstellenbetreiber das iMSys installiert hat, greift die Nullvergütung ab dem Folgejahr auch für sie.

Wie oft gibt es negative Strompreise?

Am deutschen Day-Ahead-Markt gab es 2023 rund 301 Stunden mit negativen Preisen, 2024 waren es 457 und 2025 mit 573 Stunden ein Rekordwert – etwa 6,5 Prozent aller Jahresstunden. Im ersten Halbjahr 2026 waren es je nach Zählmethodik 291 bis 299 Stunden und damit rund ein Viertel weniger als im Vorjahreszeitraum. Die einzelnen Negativpreise fielen 2026 allerdings deutlich tiefer aus, am 1. Mai 2026 bis nahe an die technische Untergrenze von minus 500 Euro pro MWh.

Bekomme ich die ausgefallene Vergütung später zurück?

Teilweise. § 51a EEG verlängert den Vergütungszeitraum am Ende der 20-jährigen Förderdauer als Ausgleich. Für Solaranlagen wird die Anzahl der ausgefallenen Viertelstunden dabei mit dem Faktor 0,5 multipliziert – es wird also nur die Hälfte kompensiert, und das erst nach über 20 Jahren. Für die laufende Wirtschaftlichkeitsrechnung ist dieser Ausgleich daher nur eingeschränkt werthaltig.
Themen:
§ 51 EEGnegative StrompreiseSolarspitzengesetzNullvergütungDay-Ahead