Übergangszahlung (EEG 2027)
Die Übergangszahlung ist die im Regierungsentwurf zum EEG 2027 vorgesehene Nachfolgeregelung der festen Einspeisevergütung für kleine PV-Neuanlagen. Sie beträgt den anzulegenden Wert minus 1 ct/kWh, wird für höchstens 36 Kalendermonate ab Inbetriebnahme gezahlt und ist an Leistungsschwellen gebunden, die von 2027 bis 2029 schrittweise sinken. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 29. Juli 2026 beschlossen – Bundestag, Bundesrat und die EU-beihilferechtliche Genehmigung stehen noch aus.
Was ist die Übergangszahlung?
Die Übergangszahlung ist das Kernstück der geplanten EEG-Reform 2027 für kleine Dachanlagen. Sie ersetzt die feste Einspeisevergütung für PV-Neuanlagen, die ab dem 1. Januar 2027 in Betrieb gehen – allerdings nur zeitlich befristet und in abgesenkter Höhe.
Rechtsstand: Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 den Regierungsentwurf des “Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor” beschlossen. Das ist kein geltendes Recht. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, und die zentralen Förderregelungen stehen unter dem Vorbehalt der EU-beihilferechtlichen Genehmigung. Nach Angaben des IWR waren die Regierungsentwürfe mit dem verbindlichen Gesetzestext am 29. Juli noch nicht veröffentlicht – Details lassen sich daher erst danach belastbar nachvollziehen.
Höhe: anzulegender Wert minus 1 Cent
Die Berechnungsformel des Entwurfs ist einfach:
Übergangszahlung = anzulegender Wert − 1 ct/kWh
Der Entwurf senkt in § 48 den anzulegenden Wert für Solaranlagen zugleich einheitlich auf 6,2 ct/kWh ab. Die bisherigen Zuschläge für Gebäudeanlagen und Volleinspeisung entfallen. Daraus ergibt sich für die erste Stufe:
| Inbetriebnahme | Anzulegender Wert | Übergangszahlung |
|---|---|---|
| bis 31.07.2027 | 6,2 ct/kWh | 5,2 ct/kWh |
| ab 01.08.2027 | sinkt über die halbjährliche Degression | entsprechend niedriger |
Zum Vergleich: Für Anlagen bis 10 kWp, die zwischen dem 1. Februar und dem 31. Juli 2026 in Betrieb gegangen sind, zahlt der Netzbetreiber nach geltendem Recht 7,78 ct/kWh (Überschusseinspeisung) bzw. 12,34 ct/kWh (Volleinspeisung). Der Einschnitt für Volleinspeiser wäre also erheblich.
Unsicherheit: Die Zahl 5,2 ct/kWh wird von tagesschau, taz und solaranlage-ratgeber übereinstimmend genannt. Der Merkur berichtet abweichend von einer Absenkung “von 7,63 auf 6,63 ct” – das ist offenkundig eine andere Bezugsrechnung. Solange der verbindliche Gesetzestext nicht veröffentlicht ist, lässt sich die Differenz nicht auflösen.
Dauer und Leistungsschwellen
Die Übergangszahlung wird für maximal 36 Kalendermonate ab Inbetriebnahme gezahlt. Zusätzlich sinkt die Leistungsschwelle, ab der ein Anspruch überhaupt besteht, von Jahr zu Jahr:
| Inbetriebnahmejahr | Anspruch für Anlagen mit … |
|---|---|
| 2027 | unter 50 kW |
| 2028 | unter 25 kW |
| 2029 | unter 7 kW |
| ab 2030 | kein Anspruch mehr |
Anlagen unter 2 kW – praktisch alle Balkonkraftwerke – sind von der Regelung ausgenommen.
Die Staffelung hat einen unangenehmen Nebeneffekt: Eine 30-kWp-Anlage fällt 2027 noch unter die Regelung, ab 2028 nicht mehr. Wer eine mittelgroße Dachanlage plant, für den entscheidet das Inbetriebnahmejahr über mehrere tausend Euro Förderdifferenz.
Was danach kommt
Die Übergangszahlung ist ausdrücklich als Brücke gedacht, nicht als Dauerförderung. Nach ihrem Ablauf gibt es drei Wege:
- Direktvermarktung mit Bonus – für Anlagen unter 25 kW sieht § 50c EEG-E einen Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh für längstens 48 Monate vor. Nach insgesamt sieben Jahren endet die Förderung.
- Sonstige Direktvermarktung ohne Förderung, etwa über ein PPA oder einen Direktvermarkter.
- Unentgeltliche Abnahme durch den Netzbetreiber – der Strom wird abgenommen, aber nicht vergütet. Diese Option bleibt für Anlagen unter 100 kW erhalten.
Der Betreiber kann die Übergangszahlung auch überspringen und direkt in die Direktvermarktung gehen.
Wirtschaftliche Folgen für Hausbesitzer
Für ein typisches Einfamilienhaus mit einer 10-kWp-Anlage verschiebt sich die Kalkulation deutlich in Richtung Eigenverbrauch und Batteriespeicher. Bei einem Haushaltsstrompreis um 37 ct/kWh ist jede selbst verbrauchte Kilowattstunde etwa siebenmal so viel wert wie eine zu 5,2 ct/kWh eingespeiste.
Verschärfend kommt hinzu: Nach dem Kabinettsbeschluss sollen neue Dachanlagen unter 100 kW höchstens die Hälfte ihrer installierten Leistung gleichzeitig ins Netz einspeisen dürfen (bei 10 kWp also maximal 5 kW); der Rest muss verbraucht, gespeichert oder abgeregelt werden. Balkonkraftwerke sind ausgenommen. Auch diese Regelung steht bislang nur im Entwurf.
Einordnung
Die Übergangszahlung mildert den ursprünglich geplanten abrupten Förderstopp ab, ändert aber nichts am Systemwechsel: Die verlässliche 20-Jahres-Vergütung für kleine Dach-PV ist im Entwurf abgeschafft. Wer sie noch will, muss bis zum 31.12.2026 in Betrieb gehen – dieser Stichtag ist der einzige Punkt, der über alle bisherigen Entwurfsfassungen hinweg unverändert geblieben ist. Siehe dazu Vertrauensschutz.
Häufige Fragen
Was ist die Übergangszahlung im EEG 2027?
Wie hoch ist die Übergangszahlung genau?
Welche Anlagen bekommen die Übergangszahlung?
Bin ich betroffen, wenn meine Anlage 2026 ans Netz geht?
Was passiert nach den 36 Monaten Übergangszahlung?
Quellen
- BMWE – EEG-Novelle und Netzanschlusspaket im Bundeskabinett beschlossen (29.07.2026)
- IWR – Bundeskabinett beschließt EEG-Novelle 2027, endgültiger Gesetzestext steht noch aus (29.07.2026)
- tagesschau – Welche Folgen die neuen Energiegesetze haben (29.07.2026)
- Reuters – Regierung baut Ökostrom-Förderung um (29.07.2026)
- Bundesnetzagentur – EEG-Fördersätze für Solaranlagen