Ü20-Anlage (ausgeförderte Anlage)
Als Ü20-Anlage gilt eine PV-Anlage, deren 20-jährige EEG-Vergütungsdauer abgelaufen ist. Sie kann ohne weiteres Zutun weiter einspeisen und erhält eine Anschlussvergütung in Höhe des Jahresmarktwerts Solar abzüglich einer Vermarktungspauschale. Die Regelung ist nach §§ 21, 23b und 53 EEG bis zum 31.12.2032 befristet. Für 2025 ergab sich daraus eine Vergütung von 3,793 ct/kWh.
Was eine Ü20-Anlage ist
Eine Ü20-Anlage ist eine Photovoltaikanlage, deren EEG-Förderdauer abgelaufen ist. Nach § 25 EEG endet der Anspruch auf die feste Einspeisevergütung am 31. Dezember des zwanzigsten Kalenderjahres nach der Inbetriebnahme. Eine Anlage von 2005 fiel Ende 2025 aus der Förderung, eine Anlage von 2006 fällt Ende 2026 heraus.
Der amtliche Begriff im EEG lautet ausgeförderte Anlage. Technisch ist damit nichts verbunden: Module verlieren durch Degradation typischerweise nur 0,3 bis 0,5 Prozent Leistung pro Jahr, sodass eine 20 Jahre alte Anlage noch rund 85 bis 90 Prozent ihrer Anfangsleistung liefert.
Die Anschlussvergütung
Wer nichts unternimmt, speist automatisch weiter ein. Es besteht ein gesetzlicher Vergütungsanspruch, für den keine schriftliche Vereinbarung mit dem Netzbetreiber nötig ist. Die Rechenlogik nach §§ 23b und 53 EEG:
Ü20-Vergütung = Jahresmarktwert Solar − Vermarktungspauschale
| Jahr | Jahresmarktwert Solar | Vermarktungspauschale | Ü20-Vergütung |
|---|---|---|---|
| 2024 | 4,624 ct/kWh | – | – |
| 2025 | 4,508 ct/kWh | 0,715 ct/kWh | 3,793 ct/kWh |
Der Abzugsbetrag halbiert sich, wenn die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet ist (§ 53 Abs. 4 EEG) – für 2025 also auf 0,358 ct/kWh. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen den Abzugsbetrag bis zum 25. Oktober für das jeweils folgende Jahr ermitteln und veröffentlichen.
Deckel: Nach § 23b EEG ist die Ü20-Vergütung seit dem Kalenderjahr 2023 auf höchstens 10 ct/kWh begrenzt, auch wenn der Jahresmarktwert höher ausfällt. In den Hochpreisjahren 2022 (Jahresmarktwert über 20 ct/kWh) hätte das eine erhebliche Kappung bedeutet.
Zwei Punkte sind für die Praxis wichtig: Die Vergütung steht immer erst im Nachhinein fest, weil der Jahresmarktwert erst im Januar des Folgejahres veröffentlicht wird. Und sie schwankt stark – der Jahresmarktwert Solar lag zwischen 2,879 ct/kWh (2020) und über 20 ct/kWh (2022).
Befristung bis Ende 2032
Die Abnahme- und Vergütungspflicht für ausgeförderte Anlagen ist zeitlich befristet. Ursprünglich lief sie bis Ende 2027; mit dem Solarpaket I wurde sie bis zum 31. Dezember 2032 verlängert. Was danach gilt, ist gesetzlich nicht geregelt.
Offene Frage im EEG-2027-Entwurf
Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 einen Regierungsentwurf zum EEG 2027 beschlossen – kein geltendes Recht, Bundestag, Bundesrat und die EU-beihilferechtliche Genehmigung stehen aus, und der verbindliche Gesetzestext war am 29. Juli noch nicht veröffentlicht.
Der Bundesverband WindEnergie hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG 2023 im Entwurf gestrichen werden soll. Welche Folgen das für den Vergütungsanspruch ausgeförderter Anlagen hätte, ist Stand 29.07.2026 nicht geklärt. Wir kennzeichnen das ausdrücklich als offene Frage: Aus der bisher verfügbaren Informationslage lässt sich weder ableiten, dass die Ü20-Anschlussvergütung entfällt, noch dass sie unverändert fortbesteht. Belastbare Aussagen sind erst nach Veröffentlichung des Gesetzestextes möglich.
Die vier Optionen für Ü20-Betreiber
1. Weiterbetrieb mit Anschlussvergütung (Standard). Nichts tun, weiter einspeisen, Jahresmarktwert minus Pauschale kassieren. Einfachste Variante, aber bei rund 4 ct/kWh wenig ertragreich.
2. Umstellung auf Eigenverbrauch. Der wirtschaftlich stärkste Hebel: Jede selbst verbrauchte Kilowattstunde erspart den Bezugspreis von rund 37 ct/kWh statt der 4 ct/kWh Einspeiseerlös. Nötig sind in der Regel ein Zweirichtungszähler und – bei sehr alten Anlagen – ein Wechselrichtertausch, weil die Geräte der ersten Generation den Eigenverbrauch technisch nicht abbilden. Häufig wird zugleich ein Batteriespeicher ergänzt.
3. Sonstige Direktvermarktung. Ü20-Anlagen bis 100 kWp können, Anlagen über 100 kWp müssen in die sonstige Direktvermarktung. Der Direktvermarkter zahlt den erzielten Marktwert abzüglich seines Entgelts. Ob das die Anschlussvergütung schlägt, hängt vom Angebot ab.
4. Repowering. Austausch der alten Module gegen moderne. Auf derselben Dachfläche lässt sich die Leistung häufig verdoppeln, weil Module von 2005 typischerweise 150 bis 200 Wp lieferten, heutige Standardmodule 460 bis 480 Wp. Die neue Anlage gilt dann als Neuanlage – mit allen Konsequenzen des dann geltenden Rechts, also gegebenenfalls der Übergangszahlung statt fester Vergütung.
Was zu prüfen ist
Vor der Entscheidung sollten Betreiber drei Dinge klären:
- Technischer Zustand: Wechselrichter halten typischerweise 10 bis 15 Jahre; bei einer 20 Jahre alten Anlage steht meist bereits der zweite Wechselrichter im Zählerschrank. Eine Prüfung durch einen Fachbetrieb ist sinnvoll.
- Laufende Kosten: Versicherung, Wartung und Messstellenbetrieb müssen dem erwarteten Erlös gegenübergestellt werden. Bei einer kleinen Anlage mit 3 kWp und reiner Einspeisung kann die Rechnung knapp werden.
- Registrierung: Die Anlage muss im Marktstammdatenregister korrekt eingetragen sein, sonst kann der Netzbetreiber die Zahlung kürzen.
Häufige Fragen
Was ist eine Ü20-Anlage?
Was passiert nach Ablauf der 20 Jahre automatisch?
Wie hoch ist die Ü20-Vergütung?
Bis wann gilt die Ü20-Anschlussregelung?
Lohnt sich der Weiterbetrieb einer Ü20-Anlage?
Quellen
- EEG 2023 § 23b – Besondere Bestimmung zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen
- EEG 2023 § 53 – Verringerung des anzulegenden Werts bei ausgeförderten Anlagen
- EEG 2023 § 25 – Dauer des Anspruchs auf Zahlung
- netztransparenz.de – Ausgeförderte Anlagen, EEG-Abrechnungen
- SFV – Grundlagen für den Weiterbetrieb von Ü20-Anlagen (26.01.2026)
- netztransparenz.de – Marktwertübersicht (Jahres- und Monatsmarktwerte)