Solarpaket I
Das Solarpaket I ist ein Bundesgesetz, das am 16. Mai 2024 in Kraft trat. Es bündelt Änderungen am EEG 2023, EnWG und Bauordnung mit dem Ziel, den Photovoltaik-Ausbau auf 215 GW bis 2030 zu beschleunigen. Schwerpunkte: Balkonkraftwerk-Vereinfachung, Mieterstrom-Reform, Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung und höhere Ausschreibungs-Höchstwerte.
Was ist das Solarpaket I?
Das Solarpaket I ist ein Bundesgesetz, das am 16. Mai 2024 in Kraft getreten ist. Offiziell trägt es den Namen „Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung”. Es bündelt Änderungen am EEG 2023, am Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), an der Bauordnung sowie an steuerrechtlichen Nebengesetzen. Politisches Ziel ist die Beschleunigung des PV-Ausbaus auf 215 GW bis 2030.
Das Paket war über Monate zwischen Bund und Ländern strittig und passierte im April 2024 den Bundestag. Ein angekündigtes Solarpaket II ist Stand Juni 2026 noch nicht in Kraft. Die Branche fordert es, weil die Lücke zum politischen Ziel weiterhin spürbar ist.
Wichtigste Änderungen im Überblick
| Bereich | Wesentliche Änderung |
|---|---|
| Balkonkraftwerk | Wechselrichter bis 800 W, Module bis 2.000 W; nur noch MaStR-Eintrag, keine Netzbetreiber-Genehmigung |
| Anschluss bis 30 kWp | „Duldungsregelung”: Anlagen gelten nach 1 Monat ohne Netzbetreiber-Antwort als anschlussfähig |
| Mieterstrom | Vereinfachte Abrechnungs- und Meldepflichten, höhere Anlagenobergrenzen |
| § 42b EnWG | Neue Kategorie Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung |
| Freifläche | Erweiterung der Flächenkulisse (Agri-PV, Moor-PV, Parkplatz-PV) |
| EEG-Ausschreibungen | Höhere Höchstwerte und Ausschreibungsvolumina |
| Anlagenzusammenfassung | Präzisere Regeln, weniger automatische Zusammenfassung |
Balkonkraftwerk und kleine Aufdachanlagen
Die für Privathaushalte sichtbarste Änderung betrifft das Balkonkraftwerk. Seit dem 16. Mai 2024 ist die vorherige Genehmigung des Netzbetreibers entfallen. Es genügt die Registrierung im Marktstammdatenregister innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme. Die Wechselrichter-Grenze stieg auf 800 VA, die maximale Modulleistung auf 2.000 W DC. Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 5a EEG 2023. Der Zähler darf so lange rückwärtslaufen, bis der Netzbetreiber einen Zweirichtungszähler installiert.
Für Aufdachanlagen bis 30 kWp gilt die Duldungsregelung: Wenn der Netzbetreiber nicht innerhalb von einem Monat antwortet, gilt die Anlage als anschlussfähig. Das war eine direkte Reaktion auf monatelange Bearbeitungszeiten bei einigen Netzbetreibern.
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung statt Mieterstrom
Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG ist die strukturell wichtigste Neuerung. Sie schafft ein drittes Modell neben klassischem Mieterstrom und reiner Volleinspeisung. Eigentümergemeinschaften oder Vermieter dürfen Solarstrom aus einer gemeinsamen Anlage direkt an die Bewohner liefern, ohne die Lieferantenpflichten des EnWG zu übernehmen. Reststrom bezieht jeder Haushalt weiter individuell von einem Energieversorger.
Parallel wurde die Mieterstrom-Vergütung erhöht und der Anlagenbegriff auf gewerbliche Nebengebäude erweitert.
Auswirkungen auf den Zubau
Eine Auswertung des Marktstammdatenregisters durch solarzubau.de zeigt: Das Balkonkraftwerk-Segment ist seit Mai 2024 deutlich gewachsen – im Verlauf von 2025 wurden monatlich rund 30.000 neue Steckersolaranlagen registriert. Die Aufdach-Mittelschicht (3–30 kWp) profitierte weniger; hier wirkten Zinsumfeld und Materialpreise stärker als die rechtliche Vereinfachung.
Im Freiflächen-Segment lagen die Zuschlagswerte in den EEG-Ausschreibungen 2024/2025 deutlich unter den angehobenen Höchstwerten – die Wirtschaftlichkeit der Projekte trug also. Trotzdem bleibt der bundesweite 12-Monats-Zubau bei rund 16,6 GW (Stand Mai 2026) deutlich unter dem politischen Ausbauziel von 22 GW pro Jahr.