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Recht Fortgeschritten · Zuletzt aktualisiert: 21.06.2026

Anlagenzusammenfassung im Marktstammdatenregister

Die Anlagenzusammenfassung entscheidet, ob mehrere PV-Generatoren rechtlich als eine EEG-Anlage gelten. Sie bestimmt die maßgebliche Leistungsgröße und damit Vergütungshöhe, Direktvermarktungspflicht und Steuerbarkeitspflicht. Rechtsgrundlage sind § 24 EEG (Anlagenbegriff) und § 9 EEG (technische Anforderungen).

Was bedeutet Anlagenzusammenfassung?

Die Anlagenzusammenfassung entscheidet, ob mehrere PV-Generatoren rechtlich als eine EEG-Anlage behandelt werden. Sie ist im § 24 EEG 2023 geregelt und wirkt sich direkt auf Vergütungshöhe, Pflicht zur Direktvermarktung und technische Anforderungen nach § 9 EEG aus. Die Zusammenfassung wird im Marktstammdatenregister abgebildet, indem mehrere „Stromerzeugungseinheiten” derselben „Anlage” zugeordnet werden.

Hintergrund: Ohne Zusammenfassungsregelung könnten Betreiber eine 200-kWp-Anlage künstlich in 20 Einheiten à 10 kWp aufteilen, um in der höchsten Vergütungsklasse zu bleiben. § 24 EEG verhindert das.

Die vier Kriterien nach § 24 EEG

Mehrere PV-Generatoren werden zu einer Anlage zusammengefasst, wenn alle vier der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

KriteriumKonkretisierung
Räumliche NäheGleiches Grundstück, dasselbe Gebäude/Dach, ggf. unmittelbar benachbarte Grundstücke
Zeitlicher ZusammenhangInbetriebnahme innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten
Gleicher AnlagenbetreiberIdentische Betreiberperson (auch innerhalb eines Konzerns/Familienverbunds geprüft)
Gleicher EnergieträgerBei PV: alle Generatoren nutzen Solarenergie

Die Praxis-Konsequenz: Wer auf demselben Dach 2025 eine 12-kWp-Anlage installiert und 2026 um weitere 8 kWp aufstockt, betreibt rechtlich eine 20-kWp-Anlage – mit allen Folgen für Vergütungsklasse und Pflichten.

Folgen für Vergütung und Pflichten

Die Gesamtnennleistung der zusammengefassten Anlage entscheidet über mehrere zentrale Schwellen:

SchwelleWirkung
7 kWpSmart-Meter-Pflicht nach Solarspitzengesetz
10 kWpWechsel der EEG-Vergütungsklasse (bis 10 kWp höhere ct/kWh)
25 kWpPflicht zur Fernsteuerbarkeit bei EEG-Förderung
30 kWpSteuerliche Schwelle (§ 3 Nr. 72 EStG, § 12 UStG)
100 kWpPflicht zur Direktvermarktung
750 kWpPflicht zur Teilnahme an EEG-Ausschreibungen

Wer durch Zusammenfassung über eine dieser Schwellen rutscht, verliert in der Regel die kleineren Anlagenvorteile rückwirkend für die Erweiterungs-Einheit.

Beispiel: Gewerbedach mit drei Teilanlagen

Drei Teilanlagen à 40 kWp auf demselben Gewerbedach, jeweils 2025/2026 in Betrieb genommen, gleicher Betreiber:

  • Räumlich: ja
  • Zeitlich: innerhalb 12 Monate – ja
  • Betreiber: ja
  • Energieträger: Solar – ja

→ Zusammengefasste Anlage = 120 kWp. Folgen: Direktvermarktungspflicht ab 100 kWp, Anlagenzertifikat erforderlich, volle technische Pflichten nach § 9 EEG, Smart-Meter-Pflicht und 60-Prozent-Regel des Solarspitzengesetzes bezogen auf die Gesamtleistung.

Abgrenzung: Stromsteuerrecht 2026

Das Stromsteuerrecht kennt einen eigenen Anlagenbegriff (§ 12b StromStV). Hier wurde 2026 eine wichtige Änderung beschlossen: Die bisherige standortübergreifende Anlagenverklammerung im Stromsteuerrecht entfällt. Für die 2-MW-Grenze der Steuerbefreiung nach § 9 StromStG werden Anlagen nicht mehr zusammengezogen, wenn sie an verschiedenen Standorten liegen. Im EEG-Recht ändert sich dadurch nichts – die § 24-EEG-Regelung gilt weiter unverändert.

Praktisch wichtig: EEG-rechtliche und stromsteuerrechtliche Zusammenfassung können also seit 2026 unterschiedlich ausfallen. Wer die 2-MW-Grenze stromsteuerrechtlich prüft, sollte die neue Trennung kennen.

Meldung im Marktstammdatenregister

Das MaStR bildet die Zusammenfassung über die Verknüpfung „Anlage – Stromerzeugungseinheit” ab. Eine Erweiterung wird als zusätzliche Einheit an der bestehenden Anlage angelegt, wenn die § 24-Kriterien erfüllt sind. Für die korrekte Vergütung der Erweiterung ist das Inbetriebnahmedatum der Einheit maßgeblich – der zu diesem Zeitpunkt gültige Vergütungssatz wird angewendet, gegebenenfalls innerhalb der für die zusammengefasste Gesamtleistung gültigen Klasse.

Bei nachträglicher Korrektur einer Anlagenzusammenfassung (z. B. nach Hinweis der Bundesnetzagentur) können Vergütungen für mehrere Jahre rückwirkend korrigiert werden. Betreiber sollten die Kriterien daher bereits bei der Planung sauber dokumentieren.

Häufige Fragen

Wann werden mehrere PV-Anlagen zu einer Anlage zusammengefasst?

Nach § 24 EEG werden mehrere PV-Generatoren zu einer Anlage zusammengefasst, wenn sie räumlich beieinander liegen (typisch dasselbe Grundstück oder Dach), innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb gegangen sind, demselben Anlagenbetreiber gehören und dem gleichen Energieträger (Solar) zuzuordnen sind. Alle vier Kriterien müssen erfüllt sein.

Welche Folgen hat die Anlagenzusammenfassung?

Die Gesamtnennleistung der zusammengefassten Anlage entscheidet über die EEG-Vergütungsklasse, die Pflicht zur Direktvermarktung (typisch ab 100 kW), die technischen Anforderungen nach § 9 EEG (Fernsteuerbarkeit, Wirkleistungsbegrenzung) sowie die Schwellen des Solarspitzengesetzes (Smart-Meter-Pflicht ab 7 kWp, 60-Prozent-Regel bis 100 kW).

Wie wird eine Erweiterung im Marktstammdatenregister gemeldet?

Eine Erweiterung wird im MaStR als zusätzliche Einheit zur bestehenden Stammanlage gemeldet, wenn die Voraussetzungen der Anlagenzusammenfassung erfüllt sind. Das MaStR führt dann beide Einheiten zur selben Anlage. Wichtig ist die korrekte Angabe des Inbetriebnahmedatums – es entscheidet über den anzuwendenden Vergütungssatz für die Erweiterung.
Themen:
AnlagenzusammenfassungEEGMaStR§ 24 EEGDirektvermarktung