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Recht Fortgeschritten · Zuletzt aktualisiert: 29.07.2026

Solarspitzengesetz

Das Solarspitzengesetz trat am 25. Februar 2025 in Kraft und reagiert auf wachsende temporäre Solarstrom-Überschüsse im Netz. Es stoppt die EEG-Vergütung sofort bei jeder Viertelstunde mit negativem Börsenpreis, begrenzt die Einspeisung neuer PV-Anlagen ohne Smart Meter auf 60 Prozent und verpflichtet Neuanlagen ab 7 kWp zu intelligenten Messsystemen.

Was ist das Solarspitzengesetz?

Das Solarspitzengesetz ist ein Bundesgesetz, das am 25. Februar 2025 in Kraft trat. Offiziell trägt es den Titel „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen”. Es reagiert auf wachsende kurzzeitige Solarstrom-Überschüsse: An sonnigen Tagen mit niedrigem Verbrauch waren die Börsenstrompreise in Deutschland 2024 erstmals an mehr als 500 Stunden ins Negative gerutscht.

Geändert werden das EEG 2023 sowie das EnWG. Das Gesetz adressiert drei Bereiche: EEG-Vergütung bei negativen Preisen, Smart-Meter-Pflicht und Steuerbarkeit der Anlage.

Sofortige Vergütungssperre bei negativen Strompreisen

Bisher galt nach § 51 EEG die 6-Stunden-Regel: Erst wenn der Börsenpreis sechs Stunden in Folge negativ war, entfiel die Förderung. Das Solarspitzengesetz schafft diese Mindestdauer für Neuanlagen ab 25.02.2025 ab. Nach § 51 EEG gilt seitdem:

  • Der Zahlungsanspruch entfällt ab der ersten Viertelstunde mit negativem Day-Ahead-Preis – ohne Mindestdauer.
  • Ausnahme für Anlagen unter 100 kW: Sie sind erst nach Ablauf des Kalenderjahres betroffen, in dem das intelligente Messsystem eingebaut wurde. Bis dahin bleibt der Vergütungsanspruch bestehen.
  • Ausnahme für Anlagen unter 2 kW: Sie sind generell ausgenommen – das betrifft insbesondere Balkonkraftwerke.
  • Anlagen ohne EEG-Förderung (sonstige Direktvermarktung) sind nicht betroffen.
  • Bestandsanlagen vor dem 25.02.2025 behalten ihre früheren Schwellen von drei, vier oder sechs Stunden.

Die in Sperrzeiten „entfallene” Vergütung geht nicht verloren: § 51a EEG verlängert den Förderzeitraum am Ende der Laufzeit. Abgerechnet wird dabei nicht in Kalenderzeit, sondern in Volllastviertelstunden – also in Viertelstunden, die auf volle Anlagenleistung normiert sind. Für Photovoltaik gilt ein Kompensationsfaktor von 0,5: Eine Volllastviertelstunde ohne Vergütung verlängert den Anspruch nur um eine halbe Volllastviertelstunde. Der Ausgleich ist damit bewusst unvollständig.

Smart-Meter-Pflicht ab 7 kWp

Für Neuanlagen ab 7 kWp ist ein intelligentes Messsystem (iMSys) Pflicht. Für Bestandsanlagen über 7 kW besteht eine Nachrüstpflicht bis Ende 2028. Damit beschleunigt das Gesetz den schleppenden Smart-Meter-Rollout deutlich.

Hintergrund: Erst über das iMSys kann der Netzbetreiber die Einspeisung dynamisch begrenzen. Das Gesetz koppelt deshalb die volle Einspeiseleistung an die iMSys-Installation.

Die 60-Prozent-Regel

Ohne aktiv schaltendes iMSys gilt für neue EEG-geförderte Anlagen zwischen 2 und 100 kW eine Einspeisebegrenzung auf 60 Prozent der installierten Nennleistung:

AnlagengrößePflicht ohne iMSysPflicht mit iMSys
<2 kW (Balkon)keine Begrenzungkeine Begrenzung
2 bis 25 kWpmax. 60 % Einspeisungvolle Einspeisung
25 bis 100 kW60 % + Fernsteuerung Pflichtvolle Einspeisung, fernsteuerbar
über 100 kWklassische Direktvermarktung gem. EEGDirektvermarktung gem. EEG

Sobald ein iMSys nachgerüstet und der Netzbetreiber den Fernsteuer-Test bestanden hat, entfällt die 60-Prozent-Schwelle. Praktische Folge: Bei vielen Hausdachanlagen ist heute der Batteriespeicher praktisch Pflicht, weil die abgeregelte Spitze sonst ungenutzt bleibt.

Praxisfolgen

Für eine typische 12-kWp-Hausanlage ab Mitte 2025 bedeutet das Gesetz:

  • iMSys-Pflicht ab Inbetriebnahme
  • Ohne iMSys nur 7,2 kW Einspeisung möglich, also rund 40 Prozent der Spitzen ungenutzt – sofern kein Speicher die Spitze auffängt
  • Bei jeder Viertelstunde mit negativem Börsenpreis entfällt die EEG-Vergütung (Verlängerung der 20-Jahres-Frist)
  • Direktvermarktung ist erst über 100 kW Pflicht – unverändert

Für Gewerbedachanlagen über 100 kW kommt die Anlagenzusammenfassung hinzu: Mehrere Teilanlagen am selben Standort können rechtlich zu einer Anlage zusammengefasst werden – und dadurch die Schwelle zu den verschärften Pflichten überschreiten.

Mit Stand 29. Juli 2026 ist das Solarspitzengesetz geltendes Recht. Davon zu trennen ist die EEG-Reform 2027, deren Regierungsentwurf das Bundeskabinett am 29. Juli 2026 beschlossen hat: Sie sieht einen weiteren Systemwechsel hin zu Direktvermarktung und Differenzverträgen vor und will die 60-Prozent-Übergangsregel durch eine dauerhafte 50-Prozent-Einspeisebegrenzung für neue Dachanlagen ersetzen. Das ist bislang nur ein Entwurf – Bundestag, Bundesrat und die EU-beihilferechtliche Genehmigung stehen aus.

Häufige Fragen

Was regelt das Solarspitzengesetz?

Das Solarspitzengesetz, offiziell „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“, trat am 25. Februar 2025 in Kraft. Es stoppt die EEG-Vergütung für Neuanlagen sofort in jeder Viertelstunde mit negativem Börsenpreis, verpflichtet Neuanlagen ab 7 kWp zu intelligenten Messsystemen und begrenzt die Einspeisung von Anlagen zwischen 2 und 100 kW ohne Smart Meter auf 60 Prozent der installierten Leistung.

Gilt die 6-Stunden-Regel bei negativen Strompreisen noch?

Nein – für Neuanlagen ab dem 25.02.2025 ist die 6-Stunden-Regel entfallen. Die EEG-Vergütung wird sofort und für jede einzelne 15-Minuten-Periode mit negativem Börsenpreis ausgesetzt. Die ausgefallene Vergütung wird durch Verlängerung der 20-jährigen Förderdauer am Ende der Laufzeit nachgeholt. Bestandsanlagen vor dem Stichtag behalten die alte 6-Stunden-Regelung.

Wer ist von der 60-Prozent-Regel betroffen?

Die 60-Prozent-Begrenzung trifft neue EEG-geförderte PV-Anlagen zwischen 2 kW und 100 kW, die kein intelligentes Messsystem mit Steuerbox installiert haben. Sie dürfen nur 60 Prozent ihrer Nennleistung ins Netz einspeisen, bis ein Smart Meter inkl. Steuerbox in Betrieb ist. Anlagen unter 2 kW (insbesondere Balkonkraftwerke) und Anlagen ohne EEG-Förderung sind ausgenommen.
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