§ 51a EEG – Verlängerung des Vergütungszeitraums
§ 51a EEG ist die Kehrseite der Nullvergütungsregel des § 51 EEG: Zeiten, in denen der anzulegende Wert wegen negativer Strompreise auf null gesunken ist, verlängern den Vergütungszeitraum am Ende der 20-jährigen Förderdauer. Für Solaranlagen wird die Zahl der ausgefallenen Viertelstunden dabei mit dem Faktor 0,5 multipliziert und in gesetzlich festgelegten Volllastviertelstunden abgerechnet.
Wozu § 51a EEG dient
§ 51a EEG ist die systematische Kehrseite von § 51 EEG. Wenn der anzulegende Wert wegen negativer Strompreise auf null sinkt, sollen die entgangenen Vergütungszeiten nicht ersatzlos verfallen – sie verlängern stattdessen den Vergütungszeitraum am Ende der Förderdauer.
Seit dem Solarspitzengesetz (in Kraft seit 25.02.2025) gilt der Mechanismus nicht mehr nur für Ausschreibungsanlagen, sondern auch für Anlagen in der gesetzlichen Förderung. Zugleich wurde die maßgebliche Zeiteinheit von Stunden auf Viertelstunden umgestellt.
Grundregel (Absatz 1) und Sonderregel für Solar (Absatz 2)
Absatz 1 – Grundregel: Der Vergütungszeitraum verlängert sich um die Anzahl der Viertelstunden, in denen sich der anzulegende Wert im Inbetriebnahmejahr und den darauffolgenden 19 Kalenderjahren auf null verringert hat. Das Ergebnis wird auf den nächsten vollen Kalendertag aufgerundet.
Absatz 2 – nur für Solaranlagen: Die ermittelte Viertelstundenzahl wird mit dem Faktor 0,5 multipliziert und auf die nächste volle Viertelstunde aufgerundet. Das Ergebnis ist ein Zeitkontingent an Volllastviertelstunden, das anschließend gegen einen gesetzlich vorgegebenen Monatskalender verrechnet wird.
Die gesetzlichen Volllastviertelstunden pro Monat
§ 51a Abs. 2 Satz 3 EEG weist jedem Kalendermonat eine feste Zahl zu:
| Monat | VLVS | Monat | VLVS |
|---|---|---|---|
| Januar | 87 | Juli | 498 |
| Februar | 189 | August | 453 |
| März | 340 | September | 371 |
| April | 442 | Oktober | 231 |
| Mai | 490 | November | 118 |
| Juni | 508 | Dezember | 73 |
Summe: 3.800 Volllastviertelstunden pro Jahr. Die Verteilung bildet den saisonalen Ertragsverlauf einer typischen deutschen PV-Anlage ab – der Juni zählt fast siebenmal so viel wie der Dezember.
Endet der ursprüngliche Vergütungszeitraum mitten in einem Monat, werden die Volllastviertelstunden dieses Monats taggenau anteilig angesetzt. Die Verlängerung läuft bis zum Ende des Monats, auf den die letzte auszugleichende Volllastviertelstunde entfällt.
Rechenbeispiel
Angenommen, eine Solaranlage sammelt über 20 Jahre 4.000 ausgefallene Viertelstunden an (das entspräche 1.000 Stunden mit negativen Preisen während der Erzeugungszeiten der Anlage):
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Ausgefallene Viertelstunden | – | 4.000 |
| Faktor 0,5 (§ 51a Abs. 2) | 4.000 × 0,5 | 2.000 VLVS |
| Verrechnung ab Ende Förderdauer | 2.000 VLVS gegen Monatskalender | ca. 5–7 Monate |
Ob daraus fünf oder sieben Monate werden, hängt davon ab, in welchen Monat das Ende der regulären Förderdauer fällt: Endet sie im November, werden die kontingentierten Volllastviertelstunden durch die ertragsschwachen Wintermonate langsam abgebaut und die Verlängerung dauert länger.
Warum der Ausgleich in der Praxis wenig wert ist
Drei Punkte relativieren die Kompensation deutlich:
1. Nur die Hälfte. Der Faktor 0,5 halbiert das Zeitkontingent. Wirtschaftlich kompensiert § 51a damit maximal die Hälfte des Ausfalls.
2. Erst nach 20 Jahren. Die Verlängerung wird nicht laufend gutgeschrieben, sondern hinten angehängt. Ein Zahlungsstrom, der 21 Jahre in der Zukunft liegt, ist bei einem Kalkulationszins von 4 Prozent auf weniger als die Hälfte seines Nominalwerts abgezinst. Für die Amortisationszeit und den Kapitalwert einer heute geplanten Anlage ist der Effekt gering.
3. Kein zweiter Durchgang. Treten im Verlängerungszeitraum erneut negative Preise auf, werden diese nicht nochmals ausgeglichen.
Hinzu kommt: Ob die verlängerte Vergütung im Jahr 2047 überhaupt noch in der heutigen Form existiert, ist eine offene Frage – die Rahmenbedingungen der EEG-Förderung haben sich in den vergangenen 20 Jahren mehrfach grundlegend geändert.
Anpassungsmöglichkeit durch die Bundesnetzagentur
Der Faktor 0,5 ist nicht in Stein gemeißelt. Nach § 85 Abs. 2 Nr. 13 EEG kann die Bundesnetzagentur ihn durch Festlegung anpassen. Eine solche Festlegung lag Stand Juli 2026 nicht vor.
Verhältnis zum EEG-2027-Entwurf
Der am 29. Juli 2026 vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf zum EEG 2027 ist kein geltendes Recht – Bundestag, Bundesrat und die EU-beihilferechtliche Genehmigung stehen aus, und der verbindliche Gesetzestext war am 29. Juli noch nicht veröffentlicht. Welche Rolle § 51a in der neuen Systematik spielt, in der kleine Anlagen nur noch eine befristete Übergangszahlung über maximal 36 Monate erhalten, lässt sich Stand 29.07.2026 nicht belastbar beurteilen. Bei einer Förderdauer von drei statt zwanzig Jahren verliert ein Verlängerungsmechanismus am Laufzeitende jedenfalls stark an Bedeutung.
Für Bestandsanlagen und für Anlagen mit Inbetriebnahme bis zum 31.12.2026 gilt § 51a in der heutigen Fassung unverändert weiter.
Häufige Fragen
Was regelt § 51a EEG?
Warum gilt für Solaranlagen der Faktor 0,5?
Was sind Volllastviertelstunden?
Wann bekomme ich die Verlängerung ausgezahlt?
Werden negative Preise im Verlängerungszeitraum erneut kompensiert?
Quellen
- EEG 2023 § 51a – Verlängerung des Vergütungszeitraums bei negativen Preisen
- EEG 2023 § 51 – Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen
- Bundesnetzagentur (Böhm) – Zukunft der Vergütung: Negative Strompreise und Direktvermarktung, Clearingstelle EEG|KWKG (Juli 2025)
- Clearingstelle EEG|KWKG – Das Solarspitzengesetz: Ein Überblick
- ISPEX Legal – Solarspitzengesetz: Änderungen im EEG (31.03.2025)