Anzulegender Wert
Der anzulegende Wert ist die zentrale Rechengröße des EEG. Aus ihm werden sowohl die feste Einspeisevergütung als auch die Marktprämie in der Direktvermarktung abgeleitet. Er wird in § 48 EEG festgelegt, unterliegt der Degression nach § 49 EEG und sinkt bei negativen Strompreisen nach § 51 EEG auf null. Der Regierungsentwurf zum EEG 2027 will ihn für Solaranlagen einheitlich auf 6,2 ct/kWh absenken.
Was ist der anzulegende Wert?
Der anzulegende Wert ist die zentrale Rechengröße des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Er wird in Cent pro Kilowattstunde angegeben und ist die Basis für jede EEG-Zahlung – gleich, ob ein Betreiber die feste Einspeisevergütung erhält oder in der Direktvermarktung die Marktprämie bezieht.
Für Solaranlagen ist er in § 48 EEG geregelt, für ausgeförderte Anlagen in § 23b EEG und für Ausschreibungsanlagen ergibt er sich aus dem bezuschlagten Gebotswert.
Aktuelle anzulegende Werte für Dachanlagen
Für Inbetriebnahmen zwischen dem 1. Februar und 31. Juli 2026:
| Leistungsklasse | Überschusseinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| bis 10 kWp | 7,78 ct/kWh | 12,34 ct/kWh |
| über 10 bis 40 kWp | 6,73 ct/kWh | 10,35 ct/kWh |
| über 40 bis 100 kWp | 5,50 ct/kWh | 10,35 ct/kWh |
Zum 1. August 2026 greift die halbjährliche Degression nach § 49 EEG von 1 Prozent. Für die Klasse bis 10 kWp ergeben sich rechnerisch rund 7,70 ct/kWh (Überschuss) bzw. 12,22 ct/kWh (Volleinspeisung). Maßgeblich sind die von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Werte.
Bei Anlagen, die über eine Leistungsschwelle hinausgehen, wird anteilig gerechnet: Eine 15-kWp-Anlage erhält für die ersten 10 kWp den höheren, für die restlichen 5 kWp den nächstniedrigeren Wert.
Drei Funktionen im Fördersystem
1. Einspeisevergütung. Der Netzbetreiber zahlt den anzulegenden Wert, vermindert um die Vermarktungspauschale nach § 53 EEG.
2. Marktprämie. In der geförderten Direktvermarktung zahlt der Netzbetreiber die Differenz zwischen anzulegendem Wert und dem Jahresmarktwert Solar:
Marktprämie = anzulegender Wert − Marktwert Solar
Liegt der Marktwert höher, wird die Prämie auf null gekappt. Für PV-Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.01.2023 ist der Jahresmarktwert maßgeblich, für ältere Anlagen der Monatsmarktwert.
3. Nullstellung bei negativen Preisen. Nach § 51 EEG verringert sich der anzulegende Wert auf null, sobald der Day-Ahead-Preis negativ ist. Für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 25.02.2025 gilt das ab der ersten negativen Viertelstunde.
Rechenbeispiel Direktvermarktung
Eine 100-kWp-Anlage mit anzulegendem Wert 5,50 ct/kWh in der geförderten Direktvermarktung, Jahresmarktwert Solar 2025 von 4,508 ct/kWh:
| Position | Wert |
|---|---|
| Anzulegender Wert | 5,500 ct/kWh |
| − Jahresmarktwert Solar 2025 | 4,508 ct/kWh |
| = Marktprämie | 0,992 ct/kWh |
Der Betreiber erhält zusätzlich den Erlös, den sein Direktvermarkter tatsächlich am Markt erzielt – abzüglich dessen Entgelt. Über- oder untertrifft er den Jahresmarktwert, bleibt die Differenz bei ihm. Genau darin liegt das Erlösrisiko der Direktvermarktung.
Was der EEG-2027-Entwurf ändern würde
Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 einen Regierungsentwurf beschlossen. Er ist kein geltendes Recht: Bundestag, Bundesrat und die EU-beihilferechtliche Genehmigung stehen aus, und der verbindliche Gesetzestext war am 29. Juli noch nicht veröffentlicht.
| Punkt | Geltendes EEG 2023 | Entwurf EEG 2027 |
|---|---|---|
| Anzulegender Wert Solar | gestaffelt 5,50–12,34 ct/kWh | einheitlich 6,2 ct/kWh |
| Zuschlag Gebäudeanlagen | ja (§ 48 Abs. 2, 3) | entfällt |
| Zuschlag Volleinspeisung | ja (§ 48 Abs. 2a) | entfällt |
| Marktprämie | einseitig, nie negativ | Rückzahlungspflicht bei hohen Marktpreisen vorgesehen |
| Kleine Anlagen | feste Vergütung 20 Jahre | Übergangszahlung = aW − 1 ct/kWh, max. 36 Monate |
Aus der Absenkung auf 6,2 ct/kWh folgt unmittelbar die viel zitierte Zahl von 5,2 ct/kWh für die Übergangszahlung. Die Begründung zum Entwurf formuliert laut Fachberichten, der anzulegende Wert werde “nominell einheitlich auf 6,2 Cent pro Kilowattstunde festgelegt”.
Warum der Begriff wichtig ist
Wer Angebote vergleicht oder eine Wirtschaftlichkeitsrechnung aufstellt, stößt in Verträgen und Abrechnungen fast immer auf den anzulegenden Wert – nicht auf “Einspeisevergütung”. Der Unterschied ist praktisch relevant: Die Einspeisevergütung ist der Auszahlungsbetrag, der anzulegende Wert die gesetzliche Grundlage, von der noch Abzüge erfolgen können. Bei Ü20-Anlagen ist der anzulegende Wert sogar der Jahresmarktwert selbst – gedeckelt auf 10 ct/kWh nach § 23b EEG.
Häufige Fragen
Was ist der anzulegende Wert im EEG?
Wie hoch ist der anzulegende Wert 2026?
Was ist der Unterschied zwischen anzulegendem Wert und Einspeisevergütung?
Wie hängen anzulegender Wert und Marktprämie zusammen?
Was plant der EEG-2027-Entwurf beim anzulegenden Wert?
Quellen
- EEG 2023 § 48 – Anzulegende Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie
- EEG 2023 § 49 – Absenkung der anzulegenden Werte für Solaranlagen
- EEG 2023 § 51 – Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen
- Bundesnetzagentur – EEG-Fördersätze für Solaranlagen
- BMWE – EEG-Novelle und Netzanschlusspaket im Bundeskabinett beschlossen (29.07.2026)
- Prometheus Recht – EEG 2027: Zeitenwende für die Erneuerbaren? (21.07.2026)