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Förderung Fortgeschritten · Zuletzt aktualisiert: 29.07.2026

Anzulegender Wert

Der anzulegende Wert ist die zentrale Rechengröße des EEG. Aus ihm werden sowohl die feste Einspeisevergütung als auch die Marktprämie in der Direktvermarktung abgeleitet. Er wird in § 48 EEG festgelegt, unterliegt der Degression nach § 49 EEG und sinkt bei negativen Strompreisen nach § 51 EEG auf null. Der Regierungsentwurf zum EEG 2027 will ihn für Solaranlagen einheitlich auf 6,2 ct/kWh absenken.

Was ist der anzulegende Wert?

Der anzulegende Wert ist die zentrale Rechengröße des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Er wird in Cent pro Kilowattstunde angegeben und ist die Basis für jede EEG-Zahlung – gleich, ob ein Betreiber die feste Einspeisevergütung erhält oder in der Direktvermarktung die Marktprämie bezieht.

Für Solaranlagen ist er in § 48 EEG geregelt, für ausgeförderte Anlagen in § 23b EEG und für Ausschreibungsanlagen ergibt er sich aus dem bezuschlagten Gebotswert.

Aktuelle anzulegende Werte für Dachanlagen

Für Inbetriebnahmen zwischen dem 1. Februar und 31. Juli 2026:

LeistungsklasseÜberschusseinspeisungVolleinspeisung
bis 10 kWp7,78 ct/kWh12,34 ct/kWh
über 10 bis 40 kWp6,73 ct/kWh10,35 ct/kWh
über 40 bis 100 kWp5,50 ct/kWh10,35 ct/kWh

Zum 1. August 2026 greift die halbjährliche Degression nach § 49 EEG von 1 Prozent. Für die Klasse bis 10 kWp ergeben sich rechnerisch rund 7,70 ct/kWh (Überschuss) bzw. 12,22 ct/kWh (Volleinspeisung). Maßgeblich sind die von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Werte.

Bei Anlagen, die über eine Leistungsschwelle hinausgehen, wird anteilig gerechnet: Eine 15-kWp-Anlage erhält für die ersten 10 kWp den höheren, für die restlichen 5 kWp den nächstniedrigeren Wert.

Drei Funktionen im Fördersystem

1. Einspeisevergütung. Der Netzbetreiber zahlt den anzulegenden Wert, vermindert um die Vermarktungspauschale nach § 53 EEG.

2. Marktprämie. In der geförderten Direktvermarktung zahlt der Netzbetreiber die Differenz zwischen anzulegendem Wert und dem Jahresmarktwert Solar:

Marktprämie = anzulegender Wert − Marktwert Solar

Liegt der Marktwert höher, wird die Prämie auf null gekappt. Für PV-Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.01.2023 ist der Jahresmarktwert maßgeblich, für ältere Anlagen der Monatsmarktwert.

3. Nullstellung bei negativen Preisen. Nach § 51 EEG verringert sich der anzulegende Wert auf null, sobald der Day-Ahead-Preis negativ ist. Für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 25.02.2025 gilt das ab der ersten negativen Viertelstunde.

Rechenbeispiel Direktvermarktung

Eine 100-kWp-Anlage mit anzulegendem Wert 5,50 ct/kWh in der geförderten Direktvermarktung, Jahresmarktwert Solar 2025 von 4,508 ct/kWh:

PositionWert
Anzulegender Wert5,500 ct/kWh
− Jahresmarktwert Solar 20254,508 ct/kWh
= Marktprämie0,992 ct/kWh

Der Betreiber erhält zusätzlich den Erlös, den sein Direktvermarkter tatsächlich am Markt erzielt – abzüglich dessen Entgelt. Über- oder untertrifft er den Jahresmarktwert, bleibt die Differenz bei ihm. Genau darin liegt das Erlösrisiko der Direktvermarktung.

Was der EEG-2027-Entwurf ändern würde

Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 einen Regierungsentwurf beschlossen. Er ist kein geltendes Recht: Bundestag, Bundesrat und die EU-beihilferechtliche Genehmigung stehen aus, und der verbindliche Gesetzestext war am 29. Juli noch nicht veröffentlicht.

PunktGeltendes EEG 2023Entwurf EEG 2027
Anzulegender Wert Solargestaffelt 5,50–12,34 ct/kWheinheitlich 6,2 ct/kWh
Zuschlag Gebäudeanlagenja (§ 48 Abs. 2, 3)entfällt
Zuschlag Volleinspeisungja (§ 48 Abs. 2a)entfällt
Marktprämieeinseitig, nie negativRückzahlungspflicht bei hohen Marktpreisen vorgesehen
Kleine Anlagenfeste Vergütung 20 JahreÜbergangszahlung = aW − 1 ct/kWh, max. 36 Monate

Aus der Absenkung auf 6,2 ct/kWh folgt unmittelbar die viel zitierte Zahl von 5,2 ct/kWh für die Übergangszahlung. Die Begründung zum Entwurf formuliert laut Fachberichten, der anzulegende Wert werde “nominell einheitlich auf 6,2 Cent pro Kilowattstunde festgelegt”.

Warum der Begriff wichtig ist

Wer Angebote vergleicht oder eine Wirtschaftlichkeitsrechnung aufstellt, stößt in Verträgen und Abrechnungen fast immer auf den anzulegenden Wert – nicht auf “Einspeisevergütung”. Der Unterschied ist praktisch relevant: Die Einspeisevergütung ist der Auszahlungsbetrag, der anzulegende Wert die gesetzliche Grundlage, von der noch Abzüge erfolgen können. Bei Ü20-Anlagen ist der anzulegende Wert sogar der Jahresmarktwert selbst – gedeckelt auf 10 ct/kWh nach § 23b EEG.

Häufige Fragen

Was ist der anzulegende Wert im EEG?

Der anzulegende Wert ist die gesetzlich festgelegte Bezugsgröße in Cent pro Kilowattstunde, aus der sich alle EEG-Zahlungen ableiten. In der Einspeisevergütung wird er um eine Pauschale gekürzt und direkt ausgezahlt. In der Direktvermarktung ist er die Obergrenze, bis zu der die Marktprämie den Marktwert auffüllt. Für Solaranlagen steht er in § 48 EEG, für ausgeförderte Anlagen in § 23b EEG. Er ist kein Preis, sondern eine Rechengröße.

Wie hoch ist der anzulegende Wert 2026?

Für Dachanlagen mit Inbetriebnahme zwischen dem 1. Februar und 31. Juli 2026 gelten für die Überschusseinspeisung 7,78 ct/kWh (bis 10 kWp), 6,73 ct/kWh (bis 40 kWp) und 5,50 ct/kWh (bis 100 kWp). Bei Volleinspeisung kommt ein Zuschlag hinzu: 12,34 ct/kWh bis 10 kWp und 10,35 ct/kWh bis 100 kWp. Zum 1. August 2026 sinken alle Werte um 1 Prozent nach § 49 EEG, für die Klasse bis 10 kWp also auf rechnerisch rund 7,70 bzw. 12,22 ct/kWh.

Was ist der Unterschied zwischen anzulegendem Wert und Einspeisevergütung?

Die Einspeisevergütung ist der Betrag, den der Netzbetreiber tatsächlich auszahlt. Der anzulegende Wert ist die gesetzliche Ausgangsgröße dafür. Bei Anlagen in der geförderten Einspeisung wird vom anzulegenden Wert nach § 53 EEG eine Vermarktungspauschale abgezogen. In der Praxis werden beide Begriffe oft synonym verwendet, weil die Bundesnetzagentur die Werte als Vergütungssätze veröffentlicht – juristisch sind sie aber nicht dasselbe.

Wie hängen anzulegender Wert und Marktprämie zusammen?

In der geförderten Direktvermarktung berechnet sich die Marktprämie als Differenz zwischen anzulegendem Wert und dem energieträgerspezifischen Marktwert (bei Solar: dem Jahresmarktwert Solar). Liegt der Marktwert über dem anzulegenden Wert, wird die Prämie auf null gekappt – negativ wird sie nach geltendem Recht nicht. Der Regierungsentwurf zum EEG 2027 will das ändern und eine Rückzahlungspflicht bei hohen Marktpreisen einführen.

Was plant der EEG-2027-Entwurf beim anzulegenden Wert?

Der am 29. Juli 2026 vom Kabinett beschlossene Regierungsentwurf sieht in § 48 einen einheitlichen anzulegenden Wert von 6,2 ct/kWh für Solaranlagen vor – unabhängig von Anlagengröße und Betriebsart. Die Zuschläge für Gebäudeanlagen und Volleinspeisung nach § 48 Abs. 2, 2a und 3 EEG 2023 würden entfallen. Aus diesem Wert leitet sich auch die geplante Übergangszahlung ab (anzulegender Wert minus 1 ct/kWh). Das ist ein Entwurf, kein geltendes Recht.
Themen:
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