Degression nach § 49 EEG
Die Degression ist die regelmäßige Absenkung der anzulegenden Werte für neue Solaranlagen nach § 49 EEG. Seit dem EEG 2023 sinken die Sätze fest um 1 Prozent halbjährlich zum 1. Februar und 1. August. Bis 2022 galt stattdessen der zubauabhängige atmende Deckel, bei dem die Kürzung von der Höhe des tatsächlichen Zubaus abhing.
Was die Degression regelt
Die Degression nach § 49 EEG ist die planmäßige Absenkung der anzulegenden Werte für neu in Betrieb genommene Solaranlagen. Sie ist der Mechanismus, mit dem der Gesetzgeber die Förderung an sinkende Anlagenkosten anpasst.
Entscheidend für Betreiber: Die Degression wirkt ausschließlich auf Neuanlagen. Der Satz, der zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gilt, bleibt für die gesamte Vergütungsdauer eingefroren – bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres nach Inbetriebnahme (§ 25 EEG). Eine Anlage von 2015 erhält bis heute ihren Satz von 2015.
Aktuelle Regelung: 1 Prozent halbjährlich
Seit dem EEG 2023 gilt eine feste, zubauunabhängige Degression:
| Merkmal | Regelung |
|---|---|
| Höhe | 1 % je Absenkungsschritt |
| Termine | 1. Februar und 1. August |
| Abhängig vom Zubau | nein |
| Betroffene Anlagen | nur Neuanlagen ab dem jeweiligen Stichtag |
Die Absenkung wirkt multiplikativ, nicht additiv. Der neue Wert ergibt sich aus dem alten Wert × 0,99 und wird auf zwei Nachkommastellen gerundet.
Beispiel: Absenkung zum 1. August 2026
| Leistungsklasse | Feb–Jul 2026 | ab 01.08.2026 (rechnerisch) |
|---|---|---|
| bis 10 kWp, Überschusseinspeisung | 7,78 ct/kWh | ca. 7,70 ct/kWh |
| bis 10 kWp, Volleinspeisung | 12,34 ct/kWh | ca. 12,22 ct/kWh |
| bis 40 kWp, Überschusseinspeisung | 6,73 ct/kWh | ca. 6,66 ct/kWh |
| bis 100 kWp, Überschusseinspeisung | 5,50 ct/kWh | ca. 5,45 ct/kWh |
Maßgeblich sind die von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Werte; die hier ausgewiesenen Beträge sind aus der 1-Prozent-Regel abgeleitet.
Der frühere atmende Deckel
Bis 2022 folgte die Degression dem sogenannten atmenden Deckel. Das Prinzip: Je mehr PV zugebaut wurde, desto stärker sank die Vergütung.
Die Bundesnetzagentur ermittelte quartalsweise den PV-Zubau der zurückliegenden zwölf Monate und verglich ihn mit einem gesetzlich definierten Zubaukorridor. Aus der Abweichung ergab sich die Degressionsrate für die folgenden Monate. In Boomphasen konnte das zu drastischen Kürzungen führen – 2012 fiel die Vergütung für Dachanlagen bis 10 kWp binnen eines Jahres von 24,43 auf unter 20 ct/kWh, in der Spitze mit zusätzlichen außerplanmäßigen Kürzungen.
| Modell | Zeitraum | Logik |
|---|---|---|
| Atmender Deckel | ca. 2012–2022 | Degression steigt mit dem Zubau, quartalsweise neu berechnet |
| Feste Degression | seit EEG 2023 | 1 % halbjährlich, unabhängig vom Zubau |
Der Wechsel zur festen Degression war eine bewusste Entscheidung für Planbarkeit: Installateure und Bauherren können den Vergütungssatz für die kommenden Monate exakt vorausberechnen, was beim atmenden Deckel nicht möglich war.
Wie viel die Degression praktisch ausmacht
Für eine typische 10-kWp-Anlage mit 5.000 kWh Netzeinspeisung pro Jahr:
| Größe | Wert |
|---|---|
| Degression je Halbjahr | 1 % von 7,78 ct/kWh ≈ 0,08 ct/kWh |
| Mindererlös pro Jahr | ca. 3,90 € |
| über 20 Jahre | ca. 78 € |
Das ist ein Betrag, der die Amortisationszeit praktisch nicht verändert. Wer die Inbetriebnahme wegen der Degression um zwei Wochen vorziehen will, optimiert an der falschen Stelle.
Der eigentliche Stichtag: 31.12.2026
Ungleich wichtiger als die 1-Prozent-Schritte ist Stand Juli 2026 der Systemwechsel der EEG-Reform 2027. Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 einen Regierungsentwurf beschlossen – kein geltendes Recht, Bundestag, Bundesrat und EU-Beihilfegenehmigung stehen aus.
Nach diesem Entwurf entscheidet die Inbetriebnahme bis zum 31.12.2026 darüber, ob eine Anlage überhaupt noch die feste 20-Jahres-Vergütung erhält oder nur die befristete Übergangszahlung von 5,2 ct/kWh für maximal 36 Monate. Die Differenz liegt bei einer 10-kWp-Anlage über die Laufzeit im vierstelligen Bereich – Faktoren größer als jeder Degressionsschritt. Siehe Vertrauensschutz.
Für Anlagen ab 2027 sieht der Entwurf ebenfalls eine halbjährliche Degression vor, ausgehend vom neuen einheitlichen anzulegenden Wert von 6,2 ct/kWh ab August 2027. Die konkrete Ausgestaltung ist Stand 29.07.2026 nicht belastbar prüfbar, weil der verbindliche Gesetzestext noch nicht veröffentlicht war.