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Förderung Einsteiger · Zuletzt aktualisiert: 29.07.2026

Degression nach § 49 EEG

Die Degression ist die regelmäßige Absenkung der anzulegenden Werte für neue Solaranlagen nach § 49 EEG. Seit dem EEG 2023 sinken die Sätze fest um 1 Prozent halbjährlich zum 1. Februar und 1. August. Bis 2022 galt stattdessen der zubauabhängige atmende Deckel, bei dem die Kürzung von der Höhe des tatsächlichen Zubaus abhing.

Was die Degression regelt

Die Degression nach § 49 EEG ist die planmäßige Absenkung der anzulegenden Werte für neu in Betrieb genommene Solaranlagen. Sie ist der Mechanismus, mit dem der Gesetzgeber die Förderung an sinkende Anlagenkosten anpasst.

Entscheidend für Betreiber: Die Degression wirkt ausschließlich auf Neuanlagen. Der Satz, der zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gilt, bleibt für die gesamte Vergütungsdauer eingefroren – bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres nach Inbetriebnahme (§ 25 EEG). Eine Anlage von 2015 erhält bis heute ihren Satz von 2015.

Aktuelle Regelung: 1 Prozent halbjährlich

Seit dem EEG 2023 gilt eine feste, zubauunabhängige Degression:

MerkmalRegelung
Höhe1 % je Absenkungsschritt
Termine1. Februar und 1. August
Abhängig vom Zubaunein
Betroffene Anlagennur Neuanlagen ab dem jeweiligen Stichtag

Die Absenkung wirkt multiplikativ, nicht additiv. Der neue Wert ergibt sich aus dem alten Wert × 0,99 und wird auf zwei Nachkommastellen gerundet.

Beispiel: Absenkung zum 1. August 2026

LeistungsklasseFeb–Jul 2026ab 01.08.2026 (rechnerisch)
bis 10 kWp, Überschusseinspeisung7,78 ct/kWhca. 7,70 ct/kWh
bis 10 kWp, Volleinspeisung12,34 ct/kWhca. 12,22 ct/kWh
bis 40 kWp, Überschusseinspeisung6,73 ct/kWhca. 6,66 ct/kWh
bis 100 kWp, Überschusseinspeisung5,50 ct/kWhca. 5,45 ct/kWh

Maßgeblich sind die von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Werte; die hier ausgewiesenen Beträge sind aus der 1-Prozent-Regel abgeleitet.

Der frühere atmende Deckel

Bis 2022 folgte die Degression dem sogenannten atmenden Deckel. Das Prinzip: Je mehr PV zugebaut wurde, desto stärker sank die Vergütung.

Die Bundesnetzagentur ermittelte quartalsweise den PV-Zubau der zurückliegenden zwölf Monate und verglich ihn mit einem gesetzlich definierten Zubaukorridor. Aus der Abweichung ergab sich die Degressionsrate für die folgenden Monate. In Boomphasen konnte das zu drastischen Kürzungen führen – 2012 fiel die Vergütung für Dachanlagen bis 10 kWp binnen eines Jahres von 24,43 auf unter 20 ct/kWh, in der Spitze mit zusätzlichen außerplanmäßigen Kürzungen.

ModellZeitraumLogik
Atmender Deckelca. 2012–2022Degression steigt mit dem Zubau, quartalsweise neu berechnet
Feste Degressionseit EEG 20231 % halbjährlich, unabhängig vom Zubau

Der Wechsel zur festen Degression war eine bewusste Entscheidung für Planbarkeit: Installateure und Bauherren können den Vergütungssatz für die kommenden Monate exakt vorausberechnen, was beim atmenden Deckel nicht möglich war.

Wie viel die Degression praktisch ausmacht

Für eine typische 10-kWp-Anlage mit 5.000 kWh Netzeinspeisung pro Jahr:

GrößeWert
Degression je Halbjahr1 % von 7,78 ct/kWh ≈ 0,08 ct/kWh
Mindererlös pro Jahrca. 3,90 €
über 20 Jahreca. 78 €

Das ist ein Betrag, der die Amortisationszeit praktisch nicht verändert. Wer die Inbetriebnahme wegen der Degression um zwei Wochen vorziehen will, optimiert an der falschen Stelle.

Der eigentliche Stichtag: 31.12.2026

Ungleich wichtiger als die 1-Prozent-Schritte ist Stand Juli 2026 der Systemwechsel der EEG-Reform 2027. Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 einen Regierungsentwurf beschlossen – kein geltendes Recht, Bundestag, Bundesrat und EU-Beihilfegenehmigung stehen aus.

Nach diesem Entwurf entscheidet die Inbetriebnahme bis zum 31.12.2026 darüber, ob eine Anlage überhaupt noch die feste 20-Jahres-Vergütung erhält oder nur die befristete Übergangszahlung von 5,2 ct/kWh für maximal 36 Monate. Die Differenz liegt bei einer 10-kWp-Anlage über die Laufzeit im vierstelligen Bereich – Faktoren größer als jeder Degressionsschritt. Siehe Vertrauensschutz.

Für Anlagen ab 2027 sieht der Entwurf ebenfalls eine halbjährliche Degression vor, ausgehend vom neuen einheitlichen anzulegenden Wert von 6,2 ct/kWh ab August 2027. Die konkrete Ausgestaltung ist Stand 29.07.2026 nicht belastbar prüfbar, weil der verbindliche Gesetzestext noch nicht veröffentlicht war.

Häufige Fragen

Was bedeutet Degression bei der Einspeisevergütung?

Degression bezeichnet die planmäßige Absenkung der anzulegenden Werte für neu in Betrieb genommene Solaranlagen. Sie betrifft nur Neuanlagen: Wer eine Anlage einmal in Betrieb genommen hat, behält den zu diesem Zeitpunkt geltenden Satz über die gesamte Vergütungsdauer. Rechtsgrundlage ist § 49 EEG. Sinn der Regelung ist es, die Förderung parallel zu sinkenden Anlagenkosten schrittweise zurückzuführen.

Wie hoch ist die Degression aktuell?

Seit dem EEG 2023 sinken die anzulegenden Werte für Solaranlagen fest um 1 Prozent halbjährlich, jeweils zum 1. Februar und zum 1. August. Der Zubau spielt dabei keine Rolle mehr. Die letzte Absenkung erfolgte am 1. Februar 2026, die nächste am 1. August 2026. Für Dachanlagen bis 10 kWp sinkt der Satz damit von 7,78 auf rechnerisch rund 7,70 ct/kWh bei Überschusseinspeisung.

Was war der atmende Deckel?

Der atmende Deckel war die bis 2022 geltende zubauabhängige Degression. Die Bundesnetzagentur ermittelte den tatsächlichen PV-Zubau der vergangenen zwölf Monate und verglich ihn mit einem gesetzlichen Zubaukorridor. Lag der Zubau darüber, stieg die Degression teils auf zweistellige Prozentsätze pro Jahr; lag er darunter, konnte sie auf null sinken oder die Vergütung sogar steigen. Das Verfahren war für Planer schwer kalkulierbar, weil die Kürzungshöhe erst kurzfristig feststand.

Lohnt es sich, wegen der Degression früher zu bauen?

Bei einer Degression von 1 Prozent pro Halbjahr ist der Effekt für sich genommen gering: Bei einer 10-kWp-Anlage mit 5.000 kWh Einspeisung pro Jahr entspricht 1 Prozent von 7,78 ct/kWh etwa 3,90 Euro Mindererlös pro Jahr. Ungleich wichtiger ist Stand 2026 der Stichtag 31.12.2026 aus dem EEG-2027-Entwurf: Wer bis dahin in Betrieb geht, behält die feste 20-Jahres-Vergütung überhaupt, statt nur eine befristete Übergangszahlung zu erhalten.

Bleibt die Degression im EEG 2027 bestehen?

Der am 29. Juli 2026 vom Kabinett beschlossene Regierungsentwurf sieht weiterhin eine halbjährliche Absenkung vor: Der einheitliche anzulegende Wert von 6,2 ct/kWh soll ab August 2027 degressiv sinken, und damit auch die daraus abgeleitete Übergangszahlung. Die genaue Ausgestaltung lässt sich erst nach Veröffentlichung des verbindlichen Gesetzestextes beurteilen. Der Entwurf ist kein geltendes Recht.
Themen:
Degression§ 49 EEGatmender DeckelEinspeisevergütungEEG