Redispatch-Vorbehalt
Der Redispatch-Vorbehalt ist das umstrittenste Element des Netzanschlusspakets. In kapazitätslimitierten Netzgebieten sollen neue Wind- und Solaranlagen nur dann angeschlossen werden, wenn ihre Betreiber für 18 bis 20 Prozent des Jahresstromertrags auf die Entschädigung bei netzbedingter Abregelung verzichten. Der Verzicht ist auf sechs Jahre begrenzt und gilt ab Zusage des Netzanschlusses. Zwei unabhängige Rechtsgutachten halten die Regelung für europarechtswidrig.
Was ist der Redispatch-Vorbehalt?
Der Redispatch-Vorbehalt ist die Kernregelung des Netzanschlusspakets. Er koppelt den Netzanschluss neuer Wind- und Solaranlagen in kapazitätslimitierten Netzgebieten an eine Bedingung: Der Anlagenbetreiber verzichtet für einen definierten Anteil seiner Jahresstromproduktion auf die Entschädigung, die ihm bei netzbedingter Abregelung sonst zusteht.
Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche begründete das beim Kabinettsbeschluss am 29. Juli 2026 mit dem Satz, das Prinzip „produce and forget” solle enden: Wer sehenden Auges in einem überlasteten Netzgebiet baue, solle das wirtschaftliche Risiko der Abregelung mittragen.
Rechtlicher Status: Regierungsentwurf vom 29. Juli 2026. Kein geltendes Recht. Bundestag und Bundesrat stehen aus.
Die Konditionen nach dem Kabinettsbeschluss
| Parameter | Regelung |
|---|---|
| Betroffener Ertragsanteil | 18–20 % des Jahresstromertrags |
| Sonderfall Windvorranggebiete | 18 % |
| Laufzeit | 6 Jahre |
| Beginn | ab Zusage des Netzanschlusses (nicht ab Inbetriebnahme) |
| Verlängerungsmöglichkeit | bis zu 18 Monate durch den Netzbetreiber |
| Geltungsbereich | nur in ausgewiesenen kapazitätslimitierten Netzgebieten |
Die Präzisierung „ab Zusage des Netzanschlusses” ist gegenüber dem Referentenentwurf neu und wirkt zulasten der Betreiber: Bei einem Projekt mit zwei bis drei Jahren zwischen Anschlusszusage und Inbetriebnahme läuft ein erheblicher Teil der Sechsjahresfrist ab, bevor überhaupt Strom fließt – aber eben auch, bevor Abregelungsverluste entstehen können.
Warum die Branche das Instrument ablehnt
Das zentrale Sachargument der Erneuerbaren-Verbände ist ein Zahlenvergleich. Der Redispatch-Vorbehalt wird mit den hohen Kosten des Netzengpassmanagements begründet – die BWE-Faktenprüfung vom April 2026 stellt dem aber gegenüber, wie klein der Anteil der EE-Entschädigungen daran ist:
| Kostenblock 2025 | Betrag |
|---|---|
| Netzengpassmanagement gesamt (vorläufig) | rund 3,1 Mrd. € |
| davon Redispatch mit konventionellen Kraftwerken | über 1,2 Mrd. € |
| davon Reservekraftwerke | rund 1,4 Mrd. € |
| davon Countertrading | 102 Mio. € |
| Entschädigung für abgeregelte EE-Anlagen | rund 433 Mio. € |
Die Entschädigungen an Betreiber von Wind- und Solaranlagen machen damit rund ein Siebtel der Gesamtkosten aus – und sie sind laut BWE gegenüber 2024 um über 20 Prozent gesunken. Das BMWE erwartet durch das Paket eine Redispatch-Kostenersparnis von über 3 Milliarden Euro jährlich; wie diese Summe zustande kommt, wenn der eingesparte Entschädigungsblock deutlich kleiner ist, ist aus den bislang veröffentlichten Unterlagen nicht nachvollziehbar.
Die europarechtliche Frage
Zwei unabhängige Rechtsgutachten halten den Redispatch-Vorbehalt für europarechtswidrig. Das Kurzgutachten der Kanzlei RAUE vom 17. Februar 2026 nennt drei Angriffspunkte:
- Art. 6 Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie (EU) 2019/944 – Recht auf Netzanschluss: Die Ausweisungskriterien stellen nicht sicher, dass am konkreten Anschlusspunkt überhaupt ein Engpass besteht; der Netzzugang werde damit durch sachfremde Kriterien eingeschränkt.
- Art. 6a der Richtlinie – Vorrang flexibler Netzanschlussvereinbarungen: Das EU-Recht sieht für Kapazitätsengpässe flexible Netzanschlussverträge im Einzelfall vor, nicht die pauschale Gebietsausweisung.
- Art. 13 Abs. 7 Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung – Entschädigungsanspruch: Ein Verzicht ist nur bei freiwilliger Entscheidung zulässig. Wer in einem ausgewiesenen Gebiet keine Anschlussalternative hat, entscheidet nicht freiwillig.
Ein Gutachten für den Bundestag führt zusätzlich einen verfassungsrechtlichen Einwand an: Der Vorbehalt treffe nur Erneuerbaren-Anlagen und nehme konventionelle sowie KWK-Anlagen trotz vergleichbarer Vorrangregeln aus.
Praktisch heißt das: Selbst wenn das Gesetz so beschlossen wird, bleibt ein Rechtsrisiko. Netzbetreiber könnten die Regelung anwenden, solange kein Gericht das Gegenteil feststellt – Betreiber müssten sich also unter Umständen durch mehrere Instanzen klagen.
Bedeutung für private Anlagen
Für Dachanlagen im Eigenheim spielt der Redispatch-Vorbehalt nach heutigem Stand keine praktische Rolle. Anlagen unter 100 kW nehmen ohnehin nicht am Redispatch 2.0 teil. Die Regelung zielt auf Freiflächen- und Windprojekte in Netzengpassregionen. Für Bürgerenergiegesellschaften ist sie dagegen relevant: Das Bündnis Bürgerenergie weist darauf hin, dass genossenschaftliche Projekte lokal gebunden sind und nicht einfach in ein anderes Netzgebiet ausweichen können.
Häufige Fragen
Wie viel Ertrag verliert eine Anlage durch den Redispatch-Vorbehalt?
Wie lange gilt der Verzicht?
Ist der Redispatch-Vorbehalt rechtssicher?
Quellen
- BMWE – EEG-Novelle und Netzanschlusspaket im Bundeskabinett beschlossen (29.07.2026)
- Reuters – Regierung baut Ökostrom-Förderung um (29.07.2026)
- photon.info – EEG-Novelle um Netzpaket im Kabinett beschlossen (29.07.2026)
- Bündnis Bürgerenergie – Verbände und Genossenschaften warnen: EEG-Novelle und Netzanschlusspaket gefährden Bürgerenergie (28.07.2026)
- RAUE – Kurzgutachten zur unionsrechtlichen Zulässigkeit des Redispatchvorbehalts, im Auftrag des BWE (17.02.2026)
- BWE – Faktencheck: Was kostet uns Redispatch? (21.04.2026)
- bne – Stellungnahme EEG 2027 und Netzanschlusspaket (23.07.2026)