Flexible Netzanschlussvereinbarung
Eine flexible Netzanschlussvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber, der die maximale Wirkleistungseinspeisung am Netzanschlusspunkt begrenzt. Dadurch kann eine Anlage mit mehr installierter Leistung angeschlossen werden, als der Anschlusspunkt an Spitzenleistung aufnehmen könnte. Das Netzanschlusspaket will das Instrument stärken und erlaubt auch, dass sich mehrere Projekte einen Anschlusspunkt teilen. Europarechtlich ist es in Art. 6a der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie verankert.
Das Grundproblem: Anschlusskapazität wird an Spitzen bemessen
Ein klassischer Netzanschluss wird auf die maximal mögliche Einspeiseleistung einer Anlage ausgelegt. Bei einer Photovoltaikanlage tritt diese Spitze aber nur an wenigen Stunden im Jahr auf – bei klarem Himmel, hoher Einstrahlung und niedrigen Modultemperaturen. Den Rest des Jahres liegt die Einspeisung deutlich darunter. Netzkapazität, die für diese seltenen Spitzen vorgehalten wird, liegt in der übrigen Zeit brach.
Die flexible Netzanschlussvereinbarung dreht diese Logik um: Netzbetreiber und Anlagenbetreiber vereinbaren vertraglich eine Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung am Netzanschlusspunkt. Die Anlage darf dann mehr installierte Leistung haben, als der Anschluss an Spitzenleistung aufnehmen kann – sie wird in den wenigen Spitzenstunden abgeregelt, kann aber die verfügbare Kapazität ansonsten deutlich besser ausnutzen.
Was das Netzanschlusspaket vorsieht
Der Regierungsentwurf zum Netzanschlusspaket – im Kabinett beschlossen am 29. Juli 2026, noch nicht in Kraft – stärkt das Instrument an mehreren Stellen:
| Regelung | Inhalt |
|---|---|
| § 17 Abs. 2b EnWG-E, § 8a EEG-E | Rechtsgrundlage für die flexible Netzanschlussvereinbarung |
| § 17a Abs. 2 EnWG-E | Übertragungsnetzbetreiber dürfen den Netzanschluss vom Abschluss einer flexiblen Vereinbarung abhängig machen, wenn die Bundesnetzagentur eine Begrenzung genehmigt hat |
| § 17 Abs. 2a EnWG-E | Co-Location-Speicher können auch bei bestehenden Engpässen angeschlossen werden, wenn sich die maximale Leistung am Anschlusspunkt nicht erhöht |
| Bemessungsgrundlage | Netzkapazität wird an typischen Einspeiseprofilen statt an Einspeisespitzen bemessen |
| Mehrfachnutzung | mehrere Projekte können sich einen Netzanschlusspunkt teilen |
Zur Größenordnung: Konkrete Überbauungsfaktoren – also wie viel installierte Leistung auf ein Kilowatt Anschlusskapazität kommen darf – sind aus dem veröffentlichten Entwurfsstand nicht ermittelbar. Zahlen, die dazu kursieren, sollten Anlagenbetreiber nicht als gesicherte Planungsgrundlage verwenden.
Abgrenzung: flexible Vereinbarung ist nicht der Redispatch-Vorbehalt
Beide Instrumente führen dazu, dass eine Anlage weniger einspeist, als sie könnte – rechtlich und wirtschaftlich sind sie aber grundverschieden:
| Flexible Netzanschlussvereinbarung | Redispatch-Vorbehalt | |
|---|---|---|
| Grundlage | freiwilliger Vertrag im Einzelfall | Bedingung in ausgewiesenen Gebieten |
| Wirkung | Anlage speist dauerhaft begrenzt ein | Entschädigung entfällt für 18–20 % des Jahresertrags |
| Planbarkeit | ex ante bekannt, in der Ertragsrechnung abbildbar | abhängig vom tatsächlichen Abregelungsgeschehen |
| Europarechtliche Bewertung | in Art. 6a der EU-Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie ausdrücklich vorgesehen | von zwei Rechtsgutachten als europarechtswidrig eingestuft |
Genau dieser Unterschied ist ein Kernargument der Kritiker: Das RAUE-Gutachten für den Bundesverband WindEnergie argumentiert, das EU-Recht habe für Kapazitätsengpässe bewusst den Weg über flexible Netzanschlussverträge vorgesehen – der Redispatch-Vorbehalt konterkariere diese Systematik.
Wirtschaftliche Wirkung
Für Projektierer ist die flexible Vereinbarung in der Regel die günstigere Variante gegenüber einem Netzausbau. Drei Effekte spielen zusammen:
- Schnellerer Anschluss: Wo Kapazität knapp ist, kann eine begrenzte Einspeisung den Unterschied zwischen sofortigem Anschluss und mehrjähriger Wartezeit ausmachen.
- Niedrigerer Baukostenzuschuss: Die Bundesnetzagentur hält in ihrem Positionspapier von November 2024 fest, dass ein BKZ auch dann nach dem Leistungspreismodell erhoben werden kann, wenn die beantragte Anschlussleistung nur begrenzt genutzt werden kann – dann aber angemessen reduziert. In den AgNes-Orientierungspunkten vom Februar 2026 nennt die Behörde flexible Netzanschlussvereinbarungen ausdrücklich als Faktor, der die BKZ-Bewertung beeinflussen kann.
- Bessere Auslastung des Anschlusses: Eine höhere Modulleistung bei gleicher Anschlussleistung erhöht die Volllaststunden am Anschlusspunkt – vor allem in den Morgen- und Abendstunden sowie im Winterhalbjahr.
Dem steht der Ertragsverlust in den abgeregelten Spitzenstunden gegenüber. Wie groß dieser ausfällt, hängt stark von Ausrichtung und Anlagenauslegung ab. Eine Ost-West-Anlage mit flachem Erzeugungsprofil verliert bei gleicher Begrenzung deutlich weniger als eine steile Südanlage mit ausgeprägter Mittagsspitze. Ein Batteriespeicher oder eine flexible Last am selben Anschlusspunkt kann die abgeschnittene Energie zusätzlich auffangen, statt sie zu verlieren.
Verhältnis zur pauschalen Wirkleistungsbegrenzung
Nicht zu verwechseln ist die individuell vereinbarte Flexibilität mit den pauschalen Begrenzungen, die EEG-2027-Entwurf und Netzanschlusspaket vorsehen: 70 % Netzanschlussleistung für Freiflächenanlagen und Wind, 50 % Einspeisebegrenzung für neue Dachanlagen. Diese gelten kraft Gesetz, nicht kraft Vertrag – und sind, anders als die flexible Vereinbarung, kein Verhandlungsgegenstand.
Häufige Fragen
Was ist eine flexible Netzanschlussvereinbarung?
Wie viel Überbauung ist möglich?
Können sich mehrere Projekte einen Netzanschluss teilen?
Quellen
- Referentenentwurf Netzanschlusspaket, § 17 Abs. 2b EnWG-E und § 8a EEG-E (Stand 20.04.2026)
- DStGB – Verbändeanhörung zum Entwurf des Netzanschlusspakets (23.07.2026)
- RAUE – Kurzgutachten zum Redispatchvorbehalt, zu Art. 6a EBM-RL (17.02.2026)
- BMWE – EEG-Novelle und Netzanschlusspaket im Bundeskabinett beschlossen (29.07.2026)
- Bundesnetzagentur – Positionspapier zur Erhebung von Baukostenzuschüssen (11/2024)