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Technik Fortgeschritten · Zuletzt aktualisiert: 29.07.2026

Flexible Netzanschlussvereinbarung

Eine flexible Netzanschlussvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber, der die maximale Wirkleistungseinspeisung am Netzanschlusspunkt begrenzt. Dadurch kann eine Anlage mit mehr installierter Leistung angeschlossen werden, als der Anschlusspunkt an Spitzenleistung aufnehmen könnte. Das Netzanschlusspaket will das Instrument stärken und erlaubt auch, dass sich mehrere Projekte einen Anschlusspunkt teilen. Europarechtlich ist es in Art. 6a der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie verankert.

Das Grundproblem: Anschlusskapazität wird an Spitzen bemessen

Ein klassischer Netzanschluss wird auf die maximal mögliche Einspeiseleistung einer Anlage ausgelegt. Bei einer Photovoltaikanlage tritt diese Spitze aber nur an wenigen Stunden im Jahr auf – bei klarem Himmel, hoher Einstrahlung und niedrigen Modultemperaturen. Den Rest des Jahres liegt die Einspeisung deutlich darunter. Netzkapazität, die für diese seltenen Spitzen vorgehalten wird, liegt in der übrigen Zeit brach.

Die flexible Netzanschlussvereinbarung dreht diese Logik um: Netzbetreiber und Anlagenbetreiber vereinbaren vertraglich eine Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung am Netzanschlusspunkt. Die Anlage darf dann mehr installierte Leistung haben, als der Anschluss an Spitzenleistung aufnehmen kann – sie wird in den wenigen Spitzenstunden abgeregelt, kann aber die verfügbare Kapazität ansonsten deutlich besser ausnutzen.

Was das Netzanschlusspaket vorsieht

Der Regierungsentwurf zum Netzanschlusspaket – im Kabinett beschlossen am 29. Juli 2026, noch nicht in Kraft – stärkt das Instrument an mehreren Stellen:

RegelungInhalt
§ 17 Abs. 2b EnWG-E, § 8a EEG-ERechtsgrundlage für die flexible Netzanschlussvereinbarung
§ 17a Abs. 2 EnWG-EÜbertragungsnetzbetreiber dürfen den Netzanschluss vom Abschluss einer flexiblen Vereinbarung abhängig machen, wenn die Bundesnetzagentur eine Begrenzung genehmigt hat
§ 17 Abs. 2a EnWG-ECo-Location-Speicher können auch bei bestehenden Engpässen angeschlossen werden, wenn sich die maximale Leistung am Anschlusspunkt nicht erhöht
BemessungsgrundlageNetzkapazität wird an typischen Einspeiseprofilen statt an Einspeisespitzen bemessen
Mehrfachnutzungmehrere Projekte können sich einen Netzanschlusspunkt teilen

Zur Größenordnung: Konkrete Überbauungsfaktoren – also wie viel installierte Leistung auf ein Kilowatt Anschlusskapazität kommen darf – sind aus dem veröffentlichten Entwurfsstand nicht ermittelbar. Zahlen, die dazu kursieren, sollten Anlagenbetreiber nicht als gesicherte Planungsgrundlage verwenden.

Abgrenzung: flexible Vereinbarung ist nicht der Redispatch-Vorbehalt

Beide Instrumente führen dazu, dass eine Anlage weniger einspeist, als sie könnte – rechtlich und wirtschaftlich sind sie aber grundverschieden:

Flexible NetzanschlussvereinbarungRedispatch-Vorbehalt
Grundlagefreiwilliger Vertrag im EinzelfallBedingung in ausgewiesenen Gebieten
WirkungAnlage speist dauerhaft begrenzt einEntschädigung entfällt für 18–20 % des Jahresertrags
Planbarkeitex ante bekannt, in der Ertragsrechnung abbildbarabhängig vom tatsächlichen Abregelungsgeschehen
Europarechtliche Bewertungin Art. 6a der EU-Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie ausdrücklich vorgesehenvon zwei Rechtsgutachten als europarechtswidrig eingestuft

Genau dieser Unterschied ist ein Kernargument der Kritiker: Das RAUE-Gutachten für den Bundesverband WindEnergie argumentiert, das EU-Recht habe für Kapazitätsengpässe bewusst den Weg über flexible Netzanschlussverträge vorgesehen – der Redispatch-Vorbehalt konterkariere diese Systematik.

Wirtschaftliche Wirkung

Für Projektierer ist die flexible Vereinbarung in der Regel die günstigere Variante gegenüber einem Netzausbau. Drei Effekte spielen zusammen:

  • Schnellerer Anschluss: Wo Kapazität knapp ist, kann eine begrenzte Einspeisung den Unterschied zwischen sofortigem Anschluss und mehrjähriger Wartezeit ausmachen.
  • Niedrigerer Baukostenzuschuss: Die Bundesnetzagentur hält in ihrem Positionspapier von November 2024 fest, dass ein BKZ auch dann nach dem Leistungspreismodell erhoben werden kann, wenn die beantragte Anschlussleistung nur begrenzt genutzt werden kann – dann aber angemessen reduziert. In den AgNes-Orientierungspunkten vom Februar 2026 nennt die Behörde flexible Netzanschlussvereinbarungen ausdrücklich als Faktor, der die BKZ-Bewertung beeinflussen kann.
  • Bessere Auslastung des Anschlusses: Eine höhere Modulleistung bei gleicher Anschlussleistung erhöht die Volllaststunden am Anschlusspunkt – vor allem in den Morgen- und Abendstunden sowie im Winterhalbjahr.

Dem steht der Ertragsverlust in den abgeregelten Spitzenstunden gegenüber. Wie groß dieser ausfällt, hängt stark von Ausrichtung und Anlagenauslegung ab. Eine Ost-West-Anlage mit flachem Erzeugungsprofil verliert bei gleicher Begrenzung deutlich weniger als eine steile Südanlage mit ausgeprägter Mittagsspitze. Ein Batteriespeicher oder eine flexible Last am selben Anschlusspunkt kann die abgeschnittene Energie zusätzlich auffangen, statt sie zu verlieren.

Verhältnis zur pauschalen Wirkleistungsbegrenzung

Nicht zu verwechseln ist die individuell vereinbarte Flexibilität mit den pauschalen Begrenzungen, die EEG-2027-Entwurf und Netzanschlusspaket vorsehen: 70 % Netzanschlussleistung für Freiflächenanlagen und Wind, 50 % Einspeisebegrenzung für neue Dachanlagen. Diese gelten kraft Gesetz, nicht kraft Vertrag – und sind, anders als die flexible Vereinbarung, kein Verhandlungsgegenstand.

Häufige Fragen

Was ist eine flexible Netzanschlussvereinbarung?

Ein Vertrag, in dem Netzbetreiber und Anlagenbetreiber eine anschlussseitige Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung vereinbaren. Die Anlage darf dadurch größer sein als die zugesagte Netzanschlusskapazität – sie speist in Spitzenzeiten nur bis zur vereinbarten Grenze ein. Der Netzbetreiber bemisst die benötigte Netzkapazität am typischen Einspeiseprofil statt an der theoretischen Spitzenleistung.

Wie viel Überbauung ist möglich?

Konkrete Überbauungsfaktoren sind aus dem veröffentlichten Entwurfsstand nicht ableitbar. Der Entwurf legt keine festen Prozentsätze fest, sondern lässt die Bemessung dem Einzelfall zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber. Wer mit konkreten Faktoren plant, sollte diese beim zuständigen Netzbetreiber erfragen.

Können sich mehrere Projekte einen Netzanschluss teilen?

Das ist ein erklärtes Ziel des Netzanschlusspakets: Mehrere Projekte sollen sich einen Netzanschlusspunkt teilen können. Für Co-Location-Speicher sieht der Entwurf zusätzlich vor, dass Batteriespeicher auch bei bestehenden Netzengpässen angeschlossen werden können, solange sich die maximale Einspeise- oder Entnahmeleistung am Netzanschlusspunkt nicht erhöht.
Themen:
NetzanschlussÜberbauungEinspeisebegrenzungNetzkapazitätCo-Location