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Technik Fortgeschritten · Zuletzt aktualisiert: 29.07.2026

Netzverknüpfungspunkt

Der Netzverknüpfungspunkt ist die Stelle im Stromnetz, an der eine Erzeugungsanlage angeschlossen wird. § 8 EEG legt fest, dass grundsätzlich der in Luftlinie nächstgelegene geeignete Punkt maßgeblich ist – es sei denn, ein anderer ist technisch und gesamtwirtschaftlich günstiger. Für Anlagen bis 30 kW auf einem Grundstück mit bestehendem Netzanschluss gilt der vorhandene Hausanschluss kraft Gesetz als günstigster Punkt. Die Anschlusskosten trägt der Anlagenbetreiber.

Was der Netzverknüpfungspunkt ist

Der Netzverknüpfungspunkt – technisch oft Netzanschlusspunkt genannt – ist die Stelle im Stromnetz, an der eine Erzeugungsanlage physisch mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden wird. Bei einer Dachanlage im Einfamilienhaus ist das in aller Regel der vorhandene Hausanschlusskasten. Bei einem Solarpark auf der grünen Wiese kann es ein Ortsnetztransformator, eine Mittelspannungsstation oder ein eigenes Umspannwerk sein.

Der Punkt entscheidet über zwei Dinge: die technische Machbarkeit des Anschlusses und einen erheblichen Teil der Investitionskosten. Denn die Kosten für den Anschluss bis zum gesetzlichen Verknüpfungspunkt trägt nach EEG der Anlagenbetreiber – die Kosten für einen dahinter erforderlichen Netzausbau der Netzbetreiber.

Die Regeln des § 8 EEG

Grundregel: kürzeste Luftlinie

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EEG müssen Netzbetreiber Erneuerbaren-Anlagen unverzüglich und vorrangig an der Stelle anschließen, „die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist” – es sei denn, dieses oder ein anderes Netz weist einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt auf.

Die Stiftung Umweltenergierecht ordnet die Luftlinienregel als bloße Vermutungsregel ein: Sie dient der gesamtwirtschaftlichen Kostenminimierung, nicht der Bequemlichkeit einer Seite. Der nächstgelegene Punkt muss nicht der günstigste sein.

Sonderregel bis 30 kW

Für eine oder mehrere Anlagen mit insgesamt höchstens 30 kW auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss gilt der vorhandene Verknüpfungspunkt kraft Gesetz als günstigster (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EEG). Diese Fiktion ist unwiderleglich – der Netzbetreiber kann bei typischen Eigenheimanlagen also nicht auf einen weiter entfernten Punkt verweisen.

Eine vergleichbare Regelung greift bei Solaranlagen über 30 bis höchstens 100 kW auf einem Grundstück mit bestehendem Netzanschluss, sofern die insgesamt installierte Leistung die Kapazität des vorhandenen Anschlusses nicht übersteigt.

Wahlrecht des Betreibers

Nach § 8 Abs. 2 EEG dürfen Anlagenbetreiber einen anderen geeigneten Verknüpfungspunkt wählen – auch in einem anderen Netz –, solange die daraus resultierenden Mehrkosten des Netzbetreibers nicht erheblich sind. Ob sie erheblich sind, ergibt sich aus dem Vergleich mit den Kosten am gesamtwirtschaftlich günstigsten Punkt.

Begründungspflicht des Netzbetreibers

Weist der Netzbetreiber einen anderen als den nächstgelegenen Punkt zu, muss er das belegen. Die Clearingstelle EEG/KWKG verweist auf die Informationspflicht des Netzbetreibers: Er muss dem Anschlussbegehrenden technische und wirtschaftliche Daten sowohl des zugewiesenen als auch des in kürzester Entfernung liegenden Verknüpfungspunkts übermitteln – den sogenannten Variantenvergleich.

Praktische Größenordnungen

AnlagengrößeTypischer VerknüpfungspunktRegelungslage
Balkonkraftwerkvorhandener Hausanschlussvereinfachtes Verfahren
Dachanlage bis 30 kWvorhandener Hausanschluss§ 8 Abs. 1 S. 2 EEG, gesetzliche Fiktion
Dachanlage 30–100 kWhäufig vorhandener Anschluss, wenn Kapazität reichtSonderregel für Solaranlagen
Gewerbeanlage ab ca. 100 kWOrtsnetzstation oder MittelspannungVariantenvergleich nach § 8 Abs. 1 EEG
Freiflächenanlage / SolarparkMittelspannung, Umspannwerk, ggf. HochspannungVariantenvergleich, Baukostenzuschuss möglich

Fristen beim Anschlussbegehren

§ 8 EEG verpflichtet Netzbetreiber, nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens unverzüglich einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung zu übermitteln. Für Kleinanlagen bis 10,8 kW auf einem Grundstück mit bestehendem Netzanschluss gilt eine scharfe Sanktion: Übermittelt der Netzbetreiber den Zeitplan nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Begehrens, darf die Anlage unter Einhaltung der maßgeblichen technischen Anschlussregeln – insbesondere der VDE-AR-N 4105 – angeschlossen werden. Diese Regel bleibt auch nach dem Regierungsentwurf zum Netzanschlusspaket bestehen.

Was sich mit dem Netzanschlusspaket ändern könnte

Der am 29. Juli 2026 vom Kabinett beschlossene Regierungsentwurf – noch kein geltendes Recht – berührt den Netzverknüpfungspunkt an mehreren Stellen. Ab 1. Januar 2028 sollen Verteilnetzbetreiber eine unverbindliche elektronische Netzanschlussauskunft für Anschlüsse ab 135 kW Nennleistung anbieten. Diese soll laut Entwurfsbegründung den nächstgelegenen und mindestens einen weiteren Netzverknüpfungspunkt nennen sowie Informationen zu kapazitätslimitierten Netzgebieten und flexiblen Netzanschlussvereinbarungen enthalten. Für Projektierer wäre das ein spürbarer Transparenzgewinn gegenüber der heutigen Praxis, in der die Kapazitätslage am Wunschpunkt oft erst nach dem förmlichen Anschlussbegehren bekannt wird.

Häufige Fragen

Wer bestimmt den Netzverknüpfungspunkt?

Der Netzbetreiber ermittelt ihn nach § 8 EEG. Grundregel ist die in Luftlinie kürzeste Entfernung zum Anlagenstandort bei geeigneter Spannungsebene. Weist der Netzbetreiber einen anderen Punkt zu, muss er darlegen, dass dieser technisch und gesamtwirtschaftlich günstiger ist – dazu gehört ein Variantenvergleich mit technischen und wirtschaftlichen Daten beider Punkte.

Gilt mein Hausanschluss als Netzverknüpfungspunkt?

Bei einer oder mehreren Anlagen mit insgesamt höchstens 30 kW installierter Leistung auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss gilt der vorhandene Verknüpfungspunkt kraft Gesetz als günstigster Verknüpfungspunkt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EEG). Für typische Einfamilienhaus-Anlagen ist der Hausanschluss damit gesetzt.

Kann ich einen anderen Verknüpfungspunkt wählen?

Ja. Nach § 8 Abs. 2 EEG dürfen Anlagenbetreiber einen anderen geeigneten Verknüpfungspunkt wählen, solange die daraus resultierenden Mehrkosten des Netzbetreibers unerheblich sind. Die Mehrkosten des Anschlusses selbst trägt der Anlagenbetreiber.
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