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Wirtschaft Experte · Zuletzt aktualisiert: 20.07.2026

Redispatch 3.0

Redispatch 3.0 bezeichnet ein von Übertragungsnetzbetreibern entwickeltes Konzept, das den bestehenden kostenbasierten Redispatch 2.0 um eine marktbasierte Einbindung kleinteiliger dezentraler Flexibilitäten wie Wärmepumpen, Speicher und E-Autos ergänzen soll. Anders als Redispatch 2.0 ist es bislang nicht gesetzlich verpflichtend, sondern befindet sich Mitte 2026 in der Konzept- und Pilotphase.

Was ist Redispatch 3.0?

Redispatch 3.0 ist kein offizieller Rechtsbegriff, sondern ein Branchenkonzept, das die Übertragungsnetzbetreiber TransnetBW und TenneT gemeinsam mit dem Beratungsunternehmen E-Bridge seit 2022 entwickeln. Die Grundidee: Der bestehende Redispatch 2.0 erfasst nur Erzeugungsanlagen ab 100 kW und gleicht Netzengpässe kostenbasiert aus – Betreiber erhalten eine Entschädigung für die abgeregelte Ausfallarbeit. Redispatch 3.0 soll dieses Verfahren um einen marktbasierten Mechanismus ergänzen, der auch kleinteilige, dezentrale Flexibilitäten unterhalb der 100-kW-Schwelle einbindet: Wärmepumpen, private Batteriespeicher, E-Auto-Ladepunkte und ähnliche steuerbare Verbraucher, gebündelt und angeboten über Aggregatoren. Diese Flexibilitäten sollen über eine gemeinsame Merit-Order-Liste freiwillig und vergütet zum Engpassmanagement beitragen, statt wie bisher nur reaktiv abgeregelt zu werden.

Unterschied zu Redispatch 2.0

MerkmalRedispatch 2.0Redispatch 3.0 (Konzept)
Erfasste RessourcenErzeugungsanlagen ab 100 kW (Wind, PV, KWK, konventionell)Zusätzlich kleinteilige Flexibilitäten unter 100 kW (Wärmepumpen, Speicher, E-Autos, gebündelt über Aggregatoren)
VergütungsmechanismusKostenbasiert: Entschädigung für AusfallarbeitErgänzend marktbasiert: Gebote in einer gemeinsamen Merit-Order-Liste
SteuerungslogikPrognose- und planwertbasiertes Verfahren zwischen VNB und ÜNBFreiwillige, vergütete Flexibilitätsangebote von Aggregatoren
KommunikationstechnikFernwirktechnik/SCADA, häufig über DirektvermarkterCloud-basierte Anbindung über Smart-Meter-Gateways (in Aufbau)
Rechtlicher Status (Stand Juli 2026)Seit Oktober 2021 verbindlich, seit Mai 2026 im Planwertmodell weiterentwickeltKonzeptphase seit 2022, keine eigene gesetzliche Grundlage

Umsetzungsstand

Der Begriff „Redispatch 3.0” wird in der Praxis nicht einheitlich verwendet, was zu Verwechslungen führt. Die Bundesnetzagentur hat am 7. Mai 2026 im Festlegungsverfahren BK6-23-241 eine Entscheidung zur Fortentwicklung von Redispatch 2.0 getroffen: Sie bündelt drei bisher getrennte Festlegungen in einem Dokument und treibt die schrittweise Überführung verteilnetzangeschlossener Anlagen in ein Planwertmodell mit gezieltem bilanziellem Ausgleich voran – ein Prozess, der laut Übergangsregelung in § 14 Abs. 1a EnWG bis Ende 2031 abgeschlossen sein soll. Das ist eine reale, bereits beschlossene Weiterentwicklung, aber inhaltlich noch Teil des bestehenden Redispatch-2.0-Rahmens.

Das eigentliche Redispatch-3.0-Konzept – die marktbasierte Einbindung kleinteiliger Flexibilitäten – ist demgegenüber noch nicht in verbindliches Recht gegossen. Eine 2024 veröffentlichte Studie der Deutschen Energie-Agentur (dena), in Auftrag gegeben von TenneT und TransnetBW, empfiehlt, die Vorbereitungen für einen möglichen Einsatz des „komplementären hybriden Redispatch” voranzutreiben und offene Fragen in weiteren Pilotprojekten zu klären. Bis Mitte 2026 liegt weder eine gesetzliche Grundlage noch ein verbindlicher Marktrahmen für dieses Modell vor – es bleibt Gegenstand von Branchendialogen zwischen Netzbetreibern, Aggregatoren und der Bundesnetzagentur.

Abgrenzung zum Redispatch-Vorbehalt im Netzpaket

Nicht zu verwechseln mit Redispatch 3.0 ist der Redispatch-Vorbehalt, ein zentraler Baustein des im Juli 2026 in der Verbändebeteiligung befindlichen Netzpakets. Der Redispatch-Vorbehalt betrifft ausschließlich neue Solar- und Windanlagen in als Netzengpassgebiete ausgewiesenen Regionen: Sie erhalten dort vorrangigen Netzanschluss nur, wenn ihre Betreiber im Gegenzug auf einen Teil ihrer künftigen Redispatch-Entschädigung verzichten. Das ist ein Instrument der Anschlusspolitik für neue Anlagen, das den bestehenden Entschädigungsmechanismus aus Redispatch 2.0 modifiziert. Redispatch 3.0 dagegen zielt darauf ab, den Kreis der am Engpassmanagement beteiligten Ressourcen grundsätzlich zu erweitern – unabhängig davon, ob eine Anlage neu angeschlossen wird oder bereits Bestand hat. Beide Konzepte adressieren dieselbe Grundproblematik wachsender Netzentgelte und zunehmender Abregelung, setzen aber an unterschiedlichen Stellen an und stehen bislang unabhängig nebeneinander.

Häufige Fragen

Ist Redispatch 3.0 bereits gesetzlich verpflichtend?

Nein. Anders als Redispatch 2.0, das seit Oktober 2021 für alle Erzeugungsanlagen ab 100 kW verbindlich ist, existiert für das Redispatch-3.0-Konzept im engeren Sinn bislang keine eigene gesetzliche Grundlage. Es handelt sich um ein von Übertragungsnetzbetreibern entwickeltes Marktdesign, das sich Mitte 2026 in der Konzept- und Pilotphase befindet.

Was hat die Bundesnetzagentur im Mai 2026 konkret beschlossen?

Die Bundesnetzagentur hat am 7. Mai 2026 im Verfahren BK6-23-241 eine Festlegung zur Fortentwicklung von Redispatch 2.0 getroffen. Sie führt schrittweise mehr an Verteilnetze angeschlossene Anlagen in ein Planwertmodell mit gezieltem bilanziellem Ausgleich über und bündelt bisherige Einzelfestlegungen in einem Dokument. Das ist eine Weiterentwicklung des bestehenden Verfahrens, nicht die formale Einführung des marktbasierten Redispatch-3.0-Konzepts.

Betrifft Redispatch 3.0 auch private PV-Anlagen unter 100 kW?

Das ist die zentrale Idee des Konzepts: Redispatch 2.0 erfasst nur Erzeugungsanlagen ab 100 kW, während Redispatch 3.0 gezielt kleinteilige Flexibilitäten unter dieser Schwelle einbinden soll, etwa Wärmepumpen, Batteriespeicher oder E-Auto-Ladepunkte, gebündelt über Aggregatoren. Für Betreiber kleiner PV-Anlagen ergeben sich daraus derzeit noch keine unmittelbaren Pflichten, da die Marktmechanismen noch nicht verbindlich geregelt sind.
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