Redispatch 3.0
Redispatch 3.0 bezeichnet ein von Übertragungsnetzbetreibern entwickeltes Konzept, das den bestehenden kostenbasierten Redispatch 2.0 um eine marktbasierte Einbindung kleinteiliger dezentraler Flexibilitäten wie Wärmepumpen, Speicher und E-Autos ergänzen soll. Anders als Redispatch 2.0 ist es bislang nicht gesetzlich verpflichtend, sondern befindet sich Mitte 2026 in der Konzept- und Pilotphase.
Was ist Redispatch 3.0?
Redispatch 3.0 ist kein offizieller Rechtsbegriff, sondern ein Branchenkonzept, das die Übertragungsnetzbetreiber TransnetBW und TenneT gemeinsam mit dem Beratungsunternehmen E-Bridge seit 2022 entwickeln. Die Grundidee: Der bestehende Redispatch 2.0 erfasst nur Erzeugungsanlagen ab 100 kW und gleicht Netzengpässe kostenbasiert aus – Betreiber erhalten eine Entschädigung für die abgeregelte Ausfallarbeit. Redispatch 3.0 soll dieses Verfahren um einen marktbasierten Mechanismus ergänzen, der auch kleinteilige, dezentrale Flexibilitäten unterhalb der 100-kW-Schwelle einbindet: Wärmepumpen, private Batteriespeicher, E-Auto-Ladepunkte und ähnliche steuerbare Verbraucher, gebündelt und angeboten über Aggregatoren. Diese Flexibilitäten sollen über eine gemeinsame Merit-Order-Liste freiwillig und vergütet zum Engpassmanagement beitragen, statt wie bisher nur reaktiv abgeregelt zu werden.
Unterschied zu Redispatch 2.0
| Merkmal | Redispatch 2.0 | Redispatch 3.0 (Konzept) |
|---|---|---|
| Erfasste Ressourcen | Erzeugungsanlagen ab 100 kW (Wind, PV, KWK, konventionell) | Zusätzlich kleinteilige Flexibilitäten unter 100 kW (Wärmepumpen, Speicher, E-Autos, gebündelt über Aggregatoren) |
| Vergütungsmechanismus | Kostenbasiert: Entschädigung für Ausfallarbeit | Ergänzend marktbasiert: Gebote in einer gemeinsamen Merit-Order-Liste |
| Steuerungslogik | Prognose- und planwertbasiertes Verfahren zwischen VNB und ÜNB | Freiwillige, vergütete Flexibilitätsangebote von Aggregatoren |
| Kommunikationstechnik | Fernwirktechnik/SCADA, häufig über Direktvermarkter | Cloud-basierte Anbindung über Smart-Meter-Gateways (in Aufbau) |
| Rechtlicher Status (Stand Juli 2026) | Seit Oktober 2021 verbindlich, seit Mai 2026 im Planwertmodell weiterentwickelt | Konzeptphase seit 2022, keine eigene gesetzliche Grundlage |
Umsetzungsstand
Der Begriff „Redispatch 3.0” wird in der Praxis nicht einheitlich verwendet, was zu Verwechslungen führt. Die Bundesnetzagentur hat am 7. Mai 2026 im Festlegungsverfahren BK6-23-241 eine Entscheidung zur Fortentwicklung von Redispatch 2.0 getroffen: Sie bündelt drei bisher getrennte Festlegungen in einem Dokument und treibt die schrittweise Überführung verteilnetzangeschlossener Anlagen in ein Planwertmodell mit gezieltem bilanziellem Ausgleich voran – ein Prozess, der laut Übergangsregelung in § 14 Abs. 1a EnWG bis Ende 2031 abgeschlossen sein soll. Das ist eine reale, bereits beschlossene Weiterentwicklung, aber inhaltlich noch Teil des bestehenden Redispatch-2.0-Rahmens.
Das eigentliche Redispatch-3.0-Konzept – die marktbasierte Einbindung kleinteiliger Flexibilitäten – ist demgegenüber noch nicht in verbindliches Recht gegossen. Eine 2024 veröffentlichte Studie der Deutschen Energie-Agentur (dena), in Auftrag gegeben von TenneT und TransnetBW, empfiehlt, die Vorbereitungen für einen möglichen Einsatz des „komplementären hybriden Redispatch” voranzutreiben und offene Fragen in weiteren Pilotprojekten zu klären. Bis Mitte 2026 liegt weder eine gesetzliche Grundlage noch ein verbindlicher Marktrahmen für dieses Modell vor – es bleibt Gegenstand von Branchendialogen zwischen Netzbetreibern, Aggregatoren und der Bundesnetzagentur.
Drei Begriffe, die regelmäßig verwechselt werden
| Begriff | Was es ist | Status |
|---|---|---|
| Redispatch 2.0 | Das operative Verfahren: Netzbetreiber regeln Anlagen ab 100 kW ab, Betreiber werden für die Ausfallarbeit entschädigt | seit Oktober 2021 geltendes Recht |
| Redispatch 3.0 | Das Marktkonzept: kleinteilige Flexibilitäten unter 100 kW sollen freiwillig und vergütet zum Engpassmanagement beitragen | Konzept- und Pilotphase, keine Rechtsgrundlage |
| Redispatch-Vorbehalt | Die Anschlussbedingung: neue Anlagen in kapazitätslimitierten Netzgebieten verzichten auf einen Teil der Entschädigung | Regierungsentwurf vom 29.07.2026 |
Der Redispatch-Vorbehalt ist ein zentraler Baustein des Netzanschlusspakets, dessen Regierungsentwurf das Bundeskabinett am 29. Juli 2026 beschlossen hat. Er betrifft ausschließlich neue Solar- und Windanlagen in kapazitätslimitierten Netzgebieten: Sie erhalten dort vorrangigen Netzanschluss nur, wenn ihre Betreiber auf die Entschädigung für 18 bis 20 % ihres Jahresstromertrags verzichten. Das ist ein Instrument der Anschlusspolitik, das den bestehenden Entschädigungsmechanismus aus Redispatch 2.0 für Neuanlagen modifiziert.
Redispatch 3.0 dagegen zielt darauf ab, den Kreis der am Engpassmanagement beteiligten Ressourcen grundsätzlich zu erweitern – unabhängig davon, ob eine Anlage neu angeschlossen wird oder bereits Bestand hat. Beide Konzepte adressieren dieselbe Grundproblematik wachsender Netzentgelte und zunehmender Abregelung – 2025 wurden rund 433 Millionen Euro Entschädigung an abgeregelte EE-Anlagen gezahlt, die Gesamtkosten des Engpassmanagements lagen 2024 bei rund 3,0 Milliarden Euro –, setzen aber an unterschiedlichen Stellen an und stehen bislang unabhängig nebeneinander.
Häufige Fragen
Ist Redispatch 3.0 bereits gesetzlich verpflichtend?
Was hat die Bundesnetzagentur im Mai 2026 konkret beschlossen?
Betrifft Redispatch 3.0 auch private PV-Anlagen unter 100 kW?
Quellen
- BMWE – EEG-Novelle und Netzanschlusspaket im Bundeskabinett beschlossen (29.07.2026)
- BDEW – Redispatch 2.0: BNetzA-Festlegung zur Weiterentwicklung
- TransnetBW, TenneT, E-Bridge – Redispatch 3.0: Regulatorischer Rahmen, Markt- und Produktdesign (Bericht)
- Bundesnetzagentur – Beschlusskammer 6, Verfahren Redispatch/Einspeisemanagement (BK6-23-241)
- dena – Weiterentwicklung des Netzengpassmanagements (Studie zum hybriden Redispatch)