Managementprämie und Vermarktungskosten
Die Managementprämie sollte den Mehraufwand der Direktvermarktung ausgleichen. Seit dem EEG 2014 wird sie nicht mehr separat ausgezahlt, sondern ist im anzulegenden Wert eingepreist. Für Kleinanlagen liegen die realen Vermarktungskosten häufig über 100 Euro pro Jahr und entscheiden über die Wirtschaftlichkeit.
Was war die Managementprämie?
Als das EEG 2012 die Direktvermarktung einführte, brauchte es einen Ausgleich für den Mehraufwand: Handelsanbindung, Prognoseerstellung, Fernsteuerbarkeit, Ausgleichsenergierisiko, Abrechnung. Dafür wurde die Managementprämie als separater Betrag pro Kilowattstunde neben die Marktprämie gestellt.
Seit dem EEG 2014 gibt es diese getrennte Ausweisung nicht mehr. Die Managementprämie wurde in den anzulegenden Wert für Anlagen in der Direktvermarktung eingerechnet. Betreiber sehen sie heute nur noch als Differenz zwischen zwei Fördersätzen.
Der sichtbare Rest: 0,4 ct/kWh
Für Anlagen mit Inbetriebnahme zwischen dem 1. Februar und dem 31. Juli 2026 gilt bei Teileinspeisung:
| Vergütungsform | Wert |
|---|---|
| Feste Einspeisevergütung (Teileinspeisung) | 7,78 ct/kWh |
| Anzulegender Wert in der Direktvermarktung | 8,18 ct/kWh |
| Differenz (eingepreiste Managementprämie) | 0,40 ct/kWh |
Diese 0,4 ct/kWh sind das, was der Gesetzgeber pauschal für die Vermarktungsleistung anerkennt. Ob das die realen Kosten deckt, ist eine Frage der Anlagengröße.
Was Direktvermarktung wirklich kostet
Die Preismodelle der Anbieter unterscheiden sich stark. Typisch sind Kombinationen aus:
- Einmalige Einrichtungskosten für Anbindung, Fernsteuerbarkeit und Messtechnik
- Jährliche Grundgebühr pro Anlage oder pro Zählpunkt
- Variable Vermarktungsgebühr von etwa 0,2 bis 1,0 ct/kWh, je nach Anbieter und Größe
Ein von Finanztip dokumentiertes Praxisbeispiel: Für eine Anlage mit 10 kWp berechnete der Anbieter Lumenaza rund 165 Euro pro Jahr zuzüglich etwa 200 Euro einmaliger Einrichtungskosten. Allgemein liegen die Direktvermarktungskosten für Kleinanlagen häufig über 100 Euro jährlich.
Die Rechnung für eine 10-kWp-Anlage
| Position | Betrag pro Jahr |
|---|---|
| Mehrerlös durch anzulegenden Wert (+0,4 ct/kWh bei rund 9.000 kWh) | ca. +36 EUR |
| Vermarktungskosten laut Praxisbeispiel | ca. −165 EUR |
| Saldo im ersten vollen Betriebsjahr | ca. −129 EUR |
Die Zahlen sind eine Modellrechnung auf Basis der genannten Quellen und keine Zusage eines Anbieters. Sie zeigen aber den Grund, warum die freiwillige Direktvermarktung für Einfamilienhausanlagen bislang die Ausnahme bleibt: Der pauschale Aufschlag skaliert mit der Strommenge, die Grundkosten nicht.
Ab welcher Größe sich das dreht, hängt vom Angebot ab. Bei einer 100-kWp-Anlage mit rund 90.000 kWh Jahresertrag bringt der Aufschlag bereits etwa 360 Euro – ab dieser Größe ist Direktvermarktung ohnehin verpflichtend.
Was sich ab 2027 ändern könnte
Der am 29. Juli 2026 vom Kabinett beschlossene Regierungsentwurf zum EEG 2027 sieht vor, die feste Einspeisevergütung für Neuanlagen abzuschaffen. Vorgesehen sind eine Übergangszahlung von 5,2 ct/kWh über 36 Monate und anschließend ein Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh über 48 Monate für Anlagen unter 25 kW (§ 50c EEG-E). Danach bliebe der reine Markterlös.
Falls dieser Entwurf so beschlossen wird, verschiebt sich die Logik grundlegend: Vermarktungskosten wären dann kein optionaler Posten mehr, sondern für jede Neuanlage unvermeidbar. Der Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh ist deutlich höher angesetzt als die heutigen 0,4 ct/kWh – erkennbar mit dem Ziel, die Vermarktungskosten kleiner Anlagen in der Anfangsphase zu decken.
Wichtig: Am Stichtag dieses Beitrags handelt es sich um einen Regierungsentwurf. Bundestag, Bundesrat und die beihilferechtliche Prüfung durch die EU-Kommission stehen aus, der Gesetzestext war am 29. Juli 2026 noch nicht veröffentlicht. Für Anlagen mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2026 ist Vertrauensschutz vorgesehen.
Praxishinweis
Wer heute Angebote von Direktvermarktern vergleicht, sollte drei Dinge trennen: Einrichtungskosten, jährliche Grundgebühr und variable Gebühr je Kilowattstunde. Erst die Summe über eine realistische Laufzeit ist mit dem Aufschlag im anzulegenden Wert vergleichbar. Verträge mit langer Mindestlaufzeit sind kritisch zu prüfen, solange die Rechtslage ab 2027 nicht feststeht.