Messstellenbetreiber: Aufgaben, Kosten und Wechsel
Der Messstellenbetreiber ist für Einbau, Betrieb, Wartung und Ablesung der Stromzähler verantwortlich. Solange niemand anderes beauftragt wird, übernimmt der grundzuständige Messstellenbetreiber, in der Regel der örtliche Verteilnetzbetreiber. Alternativ können Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber wählen. Für PV-Betreiber ist der Messstellenbetreiber die Stelle, die Zweirichtungszähler, intelligentes Messsystem und Steuerbox einbaut.
Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetze, Fördersätze und Fristen ändern sich; maßgeblich ist der jeweils aktuelle Gesetzestext bzw. die Auskunft der zuständigen Stelle.
Wer der Messstellenbetreiber ist
Der Messstellenbetreiber ist nach § 2 Nr. 12 MsbG entweder der grundzuständige Messstellenbetreiber oder ein Dritter, der den Messstellenbetrieb per Vertrag übernimmt. Die Messstelle umfasst dabei alle Mess-, Steuerungs- und Kommunikationseinrichtungen an einem Zählpunkt, also Zähler, Smart-Meter-Gateway und Steuerbox.
| Grundzuständiger Messstellenbetreiber (gMSB) | Wettbewerblicher Messstellenbetreiber (wMSB) | |
|---|---|---|
| Wer | Betreiber des Verteilnetzes oder ein Dritter, dem die Grundzuständigkeit übertragen wurde (§ 2 Nr. 4 MsbG) | jedes Unternehmen, das einen einwandfreien Messstellenbetrieb gewährleistet |
| Rechtsgrundlage | gesetzliche Auffangzuständigkeit (§ 3 Abs. 1) | Vertrag mit Anschlussnutzer (§ 5) oder Anschlussnehmer (§ 6) |
| Preisbindung | Preisobergrenzen der §§ 30, 32, 35 MsbG | frei vereinbart |
| Einbaupflichten | Rollout-Pflichten nach §§ 29, 45 MsbG | nur im Rahmen des Vertrags |
| Entflechtung | buchhalterisch vom Netzbetrieb getrennt (§ 3 Abs. 4) | keine Vorgabe |
Solange niemand anderes beauftragt ist, übernimmt automatisch der gMSB. Für die meisten PV-Betreiber ist das der örtliche Netzbetreiber, häufig über eine eigene Messdienst-Gesellschaft.
Aufgaben nach § 3 MsbG
Der Messstellenbetrieb umfasst nach § 3 Abs. 2 MsbG:
- Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle, ihrer Messeinrichtungen und Messsysteme sowie der Steuerungseinrichtungen
- mess- und eichrechtskonforme Messung entnommener, verbrauchter und eingespeister Energie einschließlich Messwertaufbereitung
- form- und fristgerechte Datenübertragung an Netzbetreiber, Lieferant und weitere Berechtigte
- den technischen Betrieb der Steuerungseinrichtungen, also die Umsetzung von Steuerbefehlen nach § 14a EnWG oder § 9 EEG
Die Funktion des Smart-Meter-Gateway-Administrators ist dem Messstellenbetreiber zugeordnet. Verlangt ein Anschlussnehmer eine Änderung an der Messeinrichtung, muss der Messstellenbetreiber sie innerhalb eines Monats nach Auftragseingang ausführen; nach sechs Wochen darf der Anschlussnehmer einen fachkundigen Dritten beauftragen (§ 3 Abs. 3a), sofern noch kein Gateway eingebaut ist. Den Zutritt zur Messstelle muss der Messstellenbetreiber mindestens zwei Wochen vorher ankündigen und einen Ersatztermin anbieten (§ 38).
Nach dem BDEW-Musterwortlaut der TAB 2026 bestimmt der Messstellenbetreiber außerdem die Messmethode (direkt oder halbindirekt) und die Befestigungsart des Zählers (Dreipunkt oder Stecktechnik) und stellt bei Wandlermessungen den Messsatz aus Stromwandlern und Zähler.
Preisobergrenzen nach MsbG
Die Obergrenzen gelten für den grundzuständigen Messstellenbetreiber und umfassen Einbau, Betrieb, Wartung und die Standardleistungen. Stand ist die seit 1. Januar 2025 geltende Fassung des § 30 MsbG.
| Einbaufall | Gesamt brutto/Jahr | Anschlussnutzer | Anschlussnetzbetreiber |
|---|---|---|---|
| Moderne Messeinrichtung (§ 32) | 25 Euro | 25 Euro | 0 |
| iMSys, Verbrauch über 6.000 bis 10.000 kWh | 120 Euro | 40 Euro | 80 Euro |
| iMSys, Verbrauch über 10.000 bis 20.000 kWh, § 14a-Gerät oder Erzeugung über 7 bis 15 kW | 130 Euro | 50 Euro | 80 Euro |
| iMSys, Verbrauch über 20.000 bis 50.000 kWh oder Erzeugung über 15 bis 25 kW | 190 Euro | 110 Euro | 80 Euro |
| iMSys, Verbrauch über 50.000 bis 100.000 kWh oder Erzeugung über 25 bis 100 kW | 220 Euro | 140 Euro | 80 Euro |
| iMSys, optionaler Einbau (unter 6.000 kWh, Erzeugung bis 7 kW) | 60 Euro | 30 Euro | 30 Euro |
| Steuerungseinrichtung am Netzanschluss (§ 30 Abs. 2) | zusätzlich | bis 50 Euro | bis 50 Euro |
Über 100.000 kWh oder 100 kW gilt ein angemessenes Entgelt, von dem der Netzbetreiber höchstens 80 Euro trägt. Treffen mehrere Fälle zusammen, gilt die höchste einschlägige Obergrenze (§ 30 Abs. 5). Maßgeblich für die Verbrauchseinstufung ist der Durchschnitt der letzten drei Jahreswerte. Für einen vom Kunden gewünschten vorzeitigen Einbau darf der gMSB einmalig bis zu 100 Euro verlangen (§ 35).
Der Anteil des Anschlussnetzbetreibers wurde 2023 mit dem Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende eingeführt und über die Netzentgelte auf alle Netznutzer verteilt. Das Messstellenbetriebsgesetz erläutert die Systematik im Detail.
Wechsel des Messstellenbetreibers
Zwei Wege führen zum wettbewerblichen Messstellenbetreiber:
Auswahlrecht des Anschlussnutzers (§ 5): Der Stromkunde oder Anlagenbetreiber beauftragt einen Dritten. Hat der gMSB bereits ein intelligentes Messsystem eingebaut, ist der Wechsel frühestens zwei Jahre nach der Ausstattung möglich, es sei denn, beide Seiten einigen sich. Alter und neuer Messstellenbetreiber müssen die Wechselverträge schließen und Daten unverzüglich austauschen.
Auswahlrecht des Anschlussnehmers (§ 6): Der Gebäudeeigentümer kann für die gesamte Liegenschaft einen Anbieter wählen, wenn dieser alle Zählpunkte mit intelligenten Messsystemen zu den Preisobergrenzen ausstattet oder ein Bündelangebot mit Gas, Wasser oder Wärme über das Gateway abgibt. Laufende Verträge enden entschädigungslos, wenn die halbe Laufzeit, mindestens aber fünf Jahre, abgelaufen ist. Die betroffenen Messstellenbetreiber erhalten sechs Monate Zeit für ein eigenes Bündelangebot, Mieter sind einen Monat vorher in Textform zu informieren.
Vor dem Wechsel lohnt der Blick auf Laufzeit, Kündigungsfrist, Entgelte und die Frage, wer bei Störungen und Zählertausch zuständig ist. Ein Lieferantenwechsel bleibt vom Messstellenbetreiberwechsel unberührt.
Rolle bei PV-Anlagen und im Rollout
Für Anlagenbetreiber ist der Messstellenbetreiber der Ansprechpartner für den Zweirichtungszähler. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 MsbG muss der gMSB Anlagen über 7 kW mit einem intelligenten Messsystem und einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt ausstatten. Wer die Einspeisung dauerhaft auf 0 Prozent begrenzt und das in Textform erklärt, ist von der Steuerungseinrichtung befreit (§ 29 Abs. 5); die Erklärung bindet vier Jahre.
Die Zieljahre setzt § 45 MsbG: Für Anlagen, die zwischen 25. Februar 2025 und 30. September 2026 in Betrieb gingen, müssen bis Ende 2026 mindestens 90 Prozent der installierten Leistung ausgestattet sein. Bis Ende 2032 sollen 90 Prozent der gesamten installierten Leistung mit intelligenten Messsystemen erfasst werden. Zum 31. Dezember 2025 lag die Quote über alle Pflichteinbaufälle bei 23,3 Prozent, rund 1,1 Millionen von 4,7 Millionen Messstellen, womit das gesetzliche Zwischenziel von 20 Prozent erreicht wurde.
Für Anlagen über 100 kW schreibt § 55 Abs. 3 MsbG eine Zählerstandsgang- oder viertelstündige Einspeisegangmessung vor, die der Messstellenbetreiber in der Regel über eine Wandlermessung umsetzt. Die Datenkommunikation für die Direktvermarktung über das Gateway gehört nach § 34 Abs. 1 Nr. 8 zu den Standardleistungen und ist im Messentgelt enthalten.
Häufige Fragen
Ist der Messstellenbetreiber dasselbe wie der Netzbetreiber?
Was darf der Messstellenbetreiber für den Zähler einer PV-Anlage verlangen?
Kann ich den Messstellenbetreiber wechseln?
Quellen
- MsbG § 2 – Begriffsbestimmungen (gesetze-im-internet.de)
- MsbG § 3 – Messstellenbetrieb: Aufgaben und Fristen (gesetze-im-internet.de)
- MsbG § 5 – Auswahlrecht des Anschlussnutzers (gesetze-im-internet.de)
- MsbG § 6 – Auswahlrecht des Anschlussnehmers (gesetze-im-internet.de)
- MsbG § 30 – Preisobergrenzen intelligente Messsysteme (gesetze-im-internet.de)
- MsbG § 32 – Preisobergrenze moderne Messeinrichtung (gesetze-im-internet.de)
- MsbG § 35 – Entgelt für Zusatzleistungen (gesetze-im-internet.de)
- MsbG § 45 – Ausstattungsverpflichtungen und Zieljahre (gesetze-im-internet.de)
- Bundesnetzagentur – Verbraucherportal Messstellenbetrieb
- Deutscher Bundestag (hib) – Stand des Smart-Meter-Rollouts Ende 2025
- BDEW – Bundesmusterwortlaut TAB Niederspannung 2026