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Recht Fortgeschritten · Zuletzt aktualisiert: 29.10.2026

Messstellenbetreiber: Aufgaben, Kosten und Wechsel

Der Messstellenbetreiber ist für Einbau, Betrieb, Wartung und Ablesung der Stromzähler verantwortlich. Solange niemand anderes beauftragt wird, übernimmt der grundzuständige Messstellenbetreiber, in der Regel der örtliche Verteilnetzbetreiber. Alternativ können Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber wählen. Für PV-Betreiber ist der Messstellenbetreiber die Stelle, die Zweirichtungszähler, intelligentes Messsystem und Steuerbox einbaut.

Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetze, Fördersätze und Fristen ändern sich; maßgeblich ist der jeweils aktuelle Gesetzestext bzw. die Auskunft der zuständigen Stelle.

Wer der Messstellenbetreiber ist

Der Messstellenbetreiber ist nach § 2 Nr. 12 MsbG entweder der grundzuständige Messstellenbetreiber oder ein Dritter, der den Messstellenbetrieb per Vertrag übernimmt. Die Messstelle umfasst dabei alle Mess-, Steuerungs- und Kommunikationseinrichtungen an einem Zählpunkt, also Zähler, Smart-Meter-Gateway und Steuerbox.

Grundzuständiger Messstellenbetreiber (gMSB)Wettbewerblicher Messstellenbetreiber (wMSB)
WerBetreiber des Verteilnetzes oder ein Dritter, dem die Grundzuständigkeit übertragen wurde (§ 2 Nr. 4 MsbG)jedes Unternehmen, das einen einwandfreien Messstellenbetrieb gewährleistet
Rechtsgrundlagegesetzliche Auffangzuständigkeit (§ 3 Abs. 1)Vertrag mit Anschlussnutzer (§ 5) oder Anschlussnehmer (§ 6)
PreisbindungPreisobergrenzen der §§ 30, 32, 35 MsbGfrei vereinbart
EinbaupflichtenRollout-Pflichten nach §§ 29, 45 MsbGnur im Rahmen des Vertrags
Entflechtungbuchhalterisch vom Netzbetrieb getrennt (§ 3 Abs. 4)keine Vorgabe

Solange niemand anderes beauftragt ist, übernimmt automatisch der gMSB. Für die meisten PV-Betreiber ist das der örtliche Netzbetreiber, häufig über eine eigene Messdienst-Gesellschaft.

Aufgaben nach § 3 MsbG

Der Messstellenbetrieb umfasst nach § 3 Abs. 2 MsbG:

  • Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle, ihrer Messeinrichtungen und Messsysteme sowie der Steuerungseinrichtungen
  • mess- und eichrechtskonforme Messung entnommener, verbrauchter und eingespeister Energie einschließlich Messwertaufbereitung
  • form- und fristgerechte Datenübertragung an Netzbetreiber, Lieferant und weitere Berechtigte
  • den technischen Betrieb der Steuerungseinrichtungen, also die Umsetzung von Steuerbefehlen nach § 14a EnWG oder § 9 EEG

Die Funktion des Smart-Meter-Gateway-Administrators ist dem Messstellenbetreiber zugeordnet. Verlangt ein Anschlussnehmer eine Änderung an der Messeinrichtung, muss der Messstellenbetreiber sie innerhalb eines Monats nach Auftragseingang ausführen; nach sechs Wochen darf der Anschlussnehmer einen fachkundigen Dritten beauftragen (§ 3 Abs. 3a), sofern noch kein Gateway eingebaut ist. Den Zutritt zur Messstelle muss der Messstellenbetreiber mindestens zwei Wochen vorher ankündigen und einen Ersatztermin anbieten (§ 38).

Nach dem BDEW-Musterwortlaut der TAB 2026 bestimmt der Messstellenbetreiber außerdem die Messmethode (direkt oder halbindirekt) und die Befestigungsart des Zählers (Dreipunkt oder Stecktechnik) und stellt bei Wandlermessungen den Messsatz aus Stromwandlern und Zähler.

Preisobergrenzen nach MsbG

Die Obergrenzen gelten für den grundzuständigen Messstellenbetreiber und umfassen Einbau, Betrieb, Wartung und die Standardleistungen. Stand ist die seit 1. Januar 2025 geltende Fassung des § 30 MsbG.

EinbaufallGesamt brutto/JahrAnschlussnutzerAnschlussnetzbetreiber
Moderne Messeinrichtung (§ 32)25 Euro25 Euro0
iMSys, Verbrauch über 6.000 bis 10.000 kWh120 Euro40 Euro80 Euro
iMSys, Verbrauch über 10.000 bis 20.000 kWh, § 14a-Gerät oder Erzeugung über 7 bis 15 kW130 Euro50 Euro80 Euro
iMSys, Verbrauch über 20.000 bis 50.000 kWh oder Erzeugung über 15 bis 25 kW190 Euro110 Euro80 Euro
iMSys, Verbrauch über 50.000 bis 100.000 kWh oder Erzeugung über 25 bis 100 kW220 Euro140 Euro80 Euro
iMSys, optionaler Einbau (unter 6.000 kWh, Erzeugung bis 7 kW)60 Euro30 Euro30 Euro
Steuerungseinrichtung am Netzanschluss (§ 30 Abs. 2)zusätzlichbis 50 Eurobis 50 Euro

Über 100.000 kWh oder 100 kW gilt ein angemessenes Entgelt, von dem der Netzbetreiber höchstens 80 Euro trägt. Treffen mehrere Fälle zusammen, gilt die höchste einschlägige Obergrenze (§ 30 Abs. 5). Maßgeblich für die Verbrauchseinstufung ist der Durchschnitt der letzten drei Jahreswerte. Für einen vom Kunden gewünschten vorzeitigen Einbau darf der gMSB einmalig bis zu 100 Euro verlangen (§ 35).

Der Anteil des Anschlussnetzbetreibers wurde 2023 mit dem Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende eingeführt und über die Netzentgelte auf alle Netznutzer verteilt. Das Messstellenbetriebsgesetz erläutert die Systematik im Detail.

Wechsel des Messstellenbetreibers

Zwei Wege führen zum wettbewerblichen Messstellenbetreiber:

Auswahlrecht des Anschlussnutzers (§ 5): Der Stromkunde oder Anlagenbetreiber beauftragt einen Dritten. Hat der gMSB bereits ein intelligentes Messsystem eingebaut, ist der Wechsel frühestens zwei Jahre nach der Ausstattung möglich, es sei denn, beide Seiten einigen sich. Alter und neuer Messstellenbetreiber müssen die Wechselverträge schließen und Daten unverzüglich austauschen.

Auswahlrecht des Anschlussnehmers (§ 6): Der Gebäudeeigentümer kann für die gesamte Liegenschaft einen Anbieter wählen, wenn dieser alle Zählpunkte mit intelligenten Messsystemen zu den Preisobergrenzen ausstattet oder ein Bündelangebot mit Gas, Wasser oder Wärme über das Gateway abgibt. Laufende Verträge enden entschädigungslos, wenn die halbe Laufzeit, mindestens aber fünf Jahre, abgelaufen ist. Die betroffenen Messstellenbetreiber erhalten sechs Monate Zeit für ein eigenes Bündelangebot, Mieter sind einen Monat vorher in Textform zu informieren.

Vor dem Wechsel lohnt der Blick auf Laufzeit, Kündigungsfrist, Entgelte und die Frage, wer bei Störungen und Zählertausch zuständig ist. Ein Lieferantenwechsel bleibt vom Messstellenbetreiberwechsel unberührt.

Rolle bei PV-Anlagen und im Rollout

Für Anlagenbetreiber ist der Messstellenbetreiber der Ansprechpartner für den Zweirichtungszähler. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 MsbG muss der gMSB Anlagen über 7 kW mit einem intelligenten Messsystem und einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt ausstatten. Wer die Einspeisung dauerhaft auf 0 Prozent begrenzt und das in Textform erklärt, ist von der Steuerungseinrichtung befreit (§ 29 Abs. 5); die Erklärung bindet vier Jahre.

Die Zieljahre setzt § 45 MsbG: Für Anlagen, die zwischen 25. Februar 2025 und 30. September 2026 in Betrieb gingen, müssen bis Ende 2026 mindestens 90 Prozent der installierten Leistung ausgestattet sein. Bis Ende 2032 sollen 90 Prozent der gesamten installierten Leistung mit intelligenten Messsystemen erfasst werden. Zum 31. Dezember 2025 lag die Quote über alle Pflichteinbaufälle bei 23,3 Prozent, rund 1,1 Millionen von 4,7 Millionen Messstellen, womit das gesetzliche Zwischenziel von 20 Prozent erreicht wurde.

Für Anlagen über 100 kW schreibt § 55 Abs. 3 MsbG eine Zählerstandsgang- oder viertelstündige Einspeisegangmessung vor, die der Messstellenbetreiber in der Regel über eine Wandlermessung umsetzt. Die Datenkommunikation für die Direktvermarktung über das Gateway gehört nach § 34 Abs. 1 Nr. 8 zu den Standardleistungen und ist im Messentgelt enthalten.

Häufige Fragen

Ist der Messstellenbetreiber dasselbe wie der Netzbetreiber?

Meistens, aber nicht zwingend. Das MsbG weist die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb dem Betreiber des Verteilnetzes zu, viele Netzbetreiber führen sie in einer eigenen Gesellschaft. Daneben gibt es wettbewerbliche Messstellenbetreiber, die der Anschlussnutzer per Vertrag beauftragen kann. Der Netzbetreiber bleibt in jedem Fall für Netzanschluss und Netzbetrieb zuständig.

Was darf der Messstellenbetreiber für den Zähler einer PV-Anlage verlangen?

Für eine moderne Messeinrichtung höchstens 25 Euro brutto im Jahr. Bei Anlagen über 7 kW wird ein intelligentes Messsystem Pflicht; die Gesamtobergrenze liegt bei 130 Euro (7 bis 15 kW), 190 Euro (15 bis 25 kW) oder 220 Euro (25 bis 100 kW), wovon der Anschlussnutzer 50, 110 beziehungsweise 140 Euro trägt und der Netzbetreiber 80 Euro. Für die Steuerungseinrichtung kommen jeweils bis zu 50 Euro hinzu. Diese Grenzen gelten für den grundzuständigen Messstellenbetreiber.

Kann ich den Messstellenbetreiber wechseln?

Ja. Nach § 5 MsbG darf der Anschlussnutzer einen Dritten beauftragen, der einen einwandfreien Messstellenbetrieb gewährleistet. Hat der grundzuständige Messstellenbetreiber bereits ein intelligentes Messsystem eingebaut, ist der Wechsel frühestens zwei Jahre danach möglich. Beide Messstellenbetreiber müssen den Wechselprozess vertraglich abwickeln und die Daten unverzüglich übermitteln. Die Preisobergrenzen des MsbG binden den wettbewerblichen Anbieter nicht, hier gilt der Vertrag.
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