Smart Meter vom Wettbewerber: Welche Messstellenbetreiber 2026 einbauen und was seit Dezember gilt
Nur 5,9 Prozent der Messstellen haben ein intelligentes Messsystem. Wer nicht auf den Grundversorger warten will, kann den Messstellenbetreiber wechseln. Eine Übersicht der Anbieter, der neuen Zweijahresfrist und der Kostenfallen.
Zum 30. Juni 2026 meldeten die Messstellenbetreiber der Bundesnetzagentur 54,1 Millionen Messlokationen, davon 3,17 Millionen mit intelligentem Messsystem. Das sind 5,9 Prozent. In den Pflichteinbaufällen, also bei Haushalten mit hohem Verbrauch, steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und PV-Anlagen über 7 Kilowatt, liegt die Quote bei 26,1 Prozent. Im ersten Halbjahr kamen rund 765.000 Systeme hinzu. Seit März führt die Behörde 77 Aufsichtsverfahren gegen grundzuständige Messstellenbetreiber, die mit dem Rollout noch nicht begonnen hatten.
Wer eine PV-Anlage über 7 Kilowatt betreibt oder einen dynamischen Stromtarif nutzen will, braucht das intelligente Messsystem und wartet in vielen Netzgebieten darauf. Das Messstellenbetriebsgesetz lässt zwei Abkürzungen zu, und seit Dezember 2025 hat eine davon eine neue Einschränkung.
Zwei Wege am Rollout-Fahrplan vorbei
Weg 1: Einbau auf Verlangen beim Grundversorger. Seit dem 1. Januar 2025 kann jeder Anschlussnutzer vom grundzuständigen Messstellenbetreiber den vorzeitigen Einbau verlangen, auch außerhalb der Pflichtgruppen. Der Betreiber hat dafür nach § 34 Abs. 2 MsbG vier Monate ab Beauftragung Zeit, darf aber aus technischen Gründen ablehnen oder zurückstellen und muss das in Textform begründen, bei Zurückstellung mit verbindlichem Zeitplan. Für diesen Weg gelten die gesetzlichen Preisobergrenzen des § 30 MsbG; für den vorzeitigen Einbau darf ein einmaliges Entgelt verlangt werden, dessen Höhe das Gesetz in § 35 als angemessen vermutet.
Weg 2: Wechsel zu einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber. Nach § 5 MsbG darf jeder Anschlussnutzer statt des Grundversorgers einen anderen Messstellenbetreiber beauftragen. Der Wechsel läuft nach § 14 MsbG in Textform, in der Praxis per Vollmacht über den neuen Betreiber, und ist entgeltfrei. Ein Wechsel des Stromlieferanten ist dafür nicht nötig; die beiden Verträge sind rechtlich getrennt.
Neu seit dem 23. Dezember 2025: Hat der grundzuständige Betreiber die Messstelle bereits mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet, kann das Auswahlrecht nach § 5 Abs. 1 MsbG grundsätzlich erst zwei Jahre nach der Ausstattung ausgeübt werden. Eine frühere einvernehmliche Lösung zwischen altem und neuem Betreiber bleibt möglich. Die Frist betrifft nur den Messstellenbetrieb, nicht den Stromtarif. Wer das System vom Grundversorger bekommen hat und mit einem anderen Betreiber liebäugelt, hat die Wahl damit für zwei Jahre verloren.
Preisobergrenzen gelten nur beim Grundversorger
Das wird in Werbung und Foren regelmäßig verwechselt: Die Obergrenzen des § 30 MsbG binden den grundzuständigen Betreiber. Ein wettbewerblicher Betreiber kalkuliert vertraglich. Er kann unter den Obergrenzen liegen, muss es aber nicht, und die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass Angebote mit „kostenlosem Einbau“ die laufenden Jahresentgelte, Mindestlaufzeiten und Zusatzleistungen wie die Steuerbox gesondert ausweisen. Die gesetzlichen Werte je Einbaufall stehen im Wiki-Eintrag zum intelligenten Messsystem.
Wer 2026 tatsächlich einbaut
Der Markt ist kleiner, als die Zahl der Marken vermuten lässt. Hinter vielen Tarifangeboten stehen dieselben zwei oder drei Betreiber. Die Einbauzeiten sind Anbieterangaben vom Oktober 2026, keine gemessenen Lieferzeiten; die Ummeldung in den Marktprozessen kommt in der Regel obendrauf.
Reine Messstellenbetreiber, ohne Tarifwechsel
| Anbieter | Hintergrund | Einbau laut Anbieter | Bedingungen |
|---|---|---|---|
| SpotmyEnergy | eigener Betreiber (Köln), optional dynamischer Tarif und Energiemanagement | 4 bis 6 Wochen, Ummeldung weitere 4 bis 12 Wochen | Messstellenbetrieb separat bestellbar |
| inexogy (ehemals Discovergy) | eigener Betreiber, zugleich technischer Partner vieler Stromlieferanten | 8 bis 10 Wochen | Mindestlaufzeit 24 Monate, Zusatzpreisliste für Antenne, Leerfahrten, Sondertermine |
| metrify (DMG Deutsche Messwesen, Enpal-Gruppe) | eigener Betreiber, Direktangebot und Partnergeschäft | rund 6 Wochen | Mindestlaufzeit 24 Monate; Verbraucherzentrale Niedersachsen und Finanztip kritisieren Werbeschreiben der DMG als missverständlich |
An einen Stromtarif gekoppelt
| Anbieter | Messstellenbetreiber dahinter | Einbau laut Anbieter | Bedingungen |
|---|---|---|---|
| Tibber | inexogy, metrify | keine einheitliche Frist, beim Partner 8 bis 10 Wochen | Tibber-Tarif nötig; der Tibber-Pulse-Leser ist kein intelligentes Messsystem |
| Octopus Energy | eigene Metering-Gesellschaft | rund 3 Monate nach Lieferbeginn, danach bis zu 2 bis 3 Monate bis zur dynamischen Abrechnung | smarter Tarif nötig, Messstellenvertrag 2 Jahre |
| Rabot Energy | inexogy | 8 bis 10 Wochen, bei hoher Nachfrage bis 16 | Rabot-Tarif nötig; Einbauzuschuss wird über die Stromrechnung erstattet und ist an die Lieferdauer gebunden |
| LichtBlick | metrify | 6 bis 8 Wochen | LichtBlick-Tarif nötig |
| EnBW | im Netzgebiet der Netze BW der Grundversorger, außerhalb inexogy | keine einheitliche Frist | zeitvariabler Tarif nötig; zwei verschiedene Betreiberwege je Netzgebiet |
Nicht in die Übersicht gehören
1KOMMA5° bietet das Messsystem als Teil eines Energiesystems aus PV, Speicher und Wärmepumpe an, nicht als frei bestellbaren Messstellenbetrieb. Solandeo arbeitet bundesweit, aber über Energieversorger und Projektpartner, ohne Privatkundenshop. Ostrom vermittelt Einbauanträge an kooperierende Grundversorger. EWE, enercity und die meisten Stadtwerke bauen als grundzuständige Betreiber im eigenen Netzgebiet ein; mehrere Stadtwerke warnen inzwischen ausdrücklich davor, Werbebriefe externer Anbieter mit der eigenen Pflichtmitteilung zu verwechseln. Voltego (Insolvenzeröffnung 1. April 2026) und Zolar (Insolvenz 2025) sind keine aktiven Anbieter mehr.
Worauf es beim Vergleich ankommt
- Jahresentgelt und Laufzeit, nicht der Einbaupreis. Eine kostenlose Installation sagt nichts über die Kosten der nächsten 24 Monate.
- Steuerbox eingerechnet? Wer eine Wallbox, Wärmepumpe oder eine PV-Anlage über 7 Kilowatt betreibt, braucht eine Steuerbox für die Steuerung nach § 14a EnWG und die Einspeisebegrenzung. Manche Angebote enthalten sie, andere berechnen sie gesondert.
- Keine doppelte Berechnung. Wer eine separate Messstellenrechnung bekommt, sollte prüfen, ob der Stromlieferant die bisher im Strompreis enthaltenen Messkosten herausnimmt.
- Zählerplatz prüfen. Gateway und Steuerbox brauchen Platz im Zählerschrank; die Anforderungen stehen in der VDE-AR-N 4100. Bei PV-Anlagen kommt ohnehin ein Zweirichtungszähler zum Einsatz, bei größeren Anlagen eine Wandlermessung.
- Einbau ist nicht Abrechnung. Zwischen Zählertausch und der Umstellung auf Viertelstundenwerte für einen dynamischen Stromtarif vergehen nach Anbieterangaben weitere Wochen bis Monate; rückwirkend wird in der Regel nicht dynamisch abgerechnet.
- Zusatzkosten schriftlich klären: verstärkte Antenne bei schlechtem Mobilfunkempfang, Leerfahrten, Elektroarbeiten außerhalb des Zählertauschs.
Einordnung
Drei Betreiber tragen den Wettbewerbsmarkt für Privathaushalte, der Rest sind Vertriebswege. Dass das Smart-Meter-Gateway überhaupt nur von fünf Herstellern mit BSI-Zertifikat stammt, erklärt einen Teil der Engpässe. Der Weg über den Grundversorger wird dabei unterschätzt: Der Viermonatsanspruch nach § 34 MsbG gilt seit fast zwei Jahren, viele Haushalte kennen ihn nicht, und er ist der einzige Weg, auf dem die gesetzlichen Preisobergrenzen gelten. Die Zweijahresfrist seit Dezember verschiebt das Kalkül noch einmal: Wer ein Angebot des Grundversorgers annimmt, bindet sich faktisch für zwei Jahre an ihn. Wer das nicht will, sollte den Wechsel vor dem Einbau entscheiden, nicht danach.
Solarzubau.de nennt Anbieter in dieser Übersicht, verlinkt sie aber nicht und erhält keine Vergütung; die Angaben stammen von den Anbieterseiten und den unten genannten Quellen, Stand 29. Oktober 2026.
Quellen
- Bundesnetzagentur: Smart-Meter-Rollout, Stand 30. Juni 2026, Pressemitteilung vom 21.09.2026
- Bundesnetzagentur: Aufsichtsverfahren gegen Messstellenbetreiber, Pressemitteilung vom 27.03.2026
- Bundesnetzagentur: Intelligente Messsysteme, Rollout-Daten
- § 5 MsbG: Auswahlrecht des Anschlussnutzers, § 14 MsbG: Wechsel des Messstellenbetreibers, § 30 MsbG: Preisobergrenzen, § 34 MsbG: Einbau auf Verlangen, gesetze-im-internet.de
- dena: Faktenblatt zur MsbG-Novelle und zum Messstellenvertrag (2026)
- Verbraucherzentrale: Stromanbieter, Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, wer macht was
- Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein: Auswahlrecht des Messstellenbetreibers
- Verbraucherzentrale Niedersachsen: Schreiben der Deutschen Messwesen
- Verbraucherzentrale NRW: Smart Meter, was Sie über die Stromzähler wissen müssen
- Finanztip: Smart-Meter-Angebot im Check
- BSI: Zertifizierte Smart-Meter-Gateways nach Common Criteria