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Heizungsgesetz 2026: GModG kippt 65-%-Regel und bringt bundesweite Solarpflicht

Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 das Gebäudemodernisierungsgesetz beschlossen. Die 65-%-Regel für neue Heizungen fällt, im Gegenzug kommt eine stufenweise Solarpflicht nach § 106. Was das für PV, Speicher und Wallbox bedeutet.

· 8 Min. Lesezeit · Redaktion
Reichstagsgebäude vor Berliner Himmel, im Vordergrund ein Wohndach mit Photovoltaikanlage – Symbolbild zum Gebäudemodernisierungsgesetz 2026
Illustration: KI-generiert

Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den Regierungsentwurf für das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen. Die pauschale 65-Prozent-Erneuerbare-Regel für neue Heizungen soll entfallen, gleichzeitig sieht der Entwurf erstmals eine bundesweite Solarpflicht für Neubauten und größere Nichtwohngebäude vor. Für die Photovoltaik-Branche ist die Heizungsfrage damit nicht mehr der Haupttreiber – die eigentliche Sprengkraft steckt im neuen § 106 und in der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie EPBD.

Rechtsstand: Das GModG ist am 13. Mai 2026 als Kabinettfassung beschlossen worden. Es ist noch nicht geltendes Recht. Bundestag und Bundesrat müssen den Entwurf erst beraten – Änderungen im Verfahren sind ausdrücklich möglich.

Was im neuen Heizungsgesetz steht

Das Bundeskabinett hat den gemeinsamen Entwurf von Bundesbau- und Bundeswirtschaftsministerium (BMWSB/BMWE) auf den Weg gebracht. Die Bundesregierung firmiert das Gesetz als „Gebäudemodernisierungsgesetz”; formal heißt es „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden”. Das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird damit umfassend umgebaut.

Die zentralen Eckpunkte:

  • Wegfall der 65-%-EE-Pflicht für neu eingebaute Heizungen
  • Bio-Treppe für neue fossile Heizungen: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040
  • Nullemissionsgebäude als Neubaustandard – ab 2028 für behördliche Gebäude, ab 2030 für alle anderen
  • Stufenweise Solarpflicht nach § 106 GModG – für Neubau- und Bestands-Nichtwohngebäude sowie Wohnneubauten ab 2030
  • Änderungen am GEIG (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz)
  • Neuer Mieterschutz: 50/50-Aufteilung von CO₂-Kosten und Gasnetzentgelten ab 2028

Der Entwurf setzt zugleich Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD 2024/1275) in nationales Recht um. Nach der Kabinettvorlage handelt es sich um ein Einspruchsgesetz – der Bundesrat wird befasst, muss aber nicht zustimmen.

Bio-Treppe statt 65-%-Regel: Was sich für Heizungen ändert

Wer nach Inkrafttreten des GModG eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung einbaut, soll ab 2029 eine Quote für grüne Brennstoffe erfüllen müssen – die sogenannte „Bio-Treppe”. Anerkannt sind nach BMWSB-Darstellung Biomethan, Bioheizöl, biogenes Flüssiggas sowie grüner, blauer, oranger oder türkiser Wasserstoff inklusive Derivate. Bis 2035 erlaubt der Entwurf außerdem Hybrid-Erfüllungswege über Wärmepumpen-, Solarthermie- und Biomasse-Kombinationen.

Wichtig für Eigentümer: Die freie Wahl zwischen Wärmepumpe, Fernwärme, Hybridmodellen, Biomasse, Gas und Öl kehrt zurück. Der bisherige § 71-Komplex des GEG inklusive Beratungspflicht und Betriebsverbote für Altkessel nach § 72 soll entfallen.

Für Mieter und Vermieter kommt ein neues Instrument: Bei nach Inkrafttreten neu eingebauten fossilen Heizungen sollen CO₂-Kosten und Gasnetzentgelte ab 1. Januar 2028 hälftig zwischen Mieter und Vermieter geteilt werden, ab 2029 auch die Mehrkosten für biogene Brennstoffe. Bei Wärmepumpen-Einbau soll eine volle Modernisierungsumlage nach dem neuen § 559f BGB nur möglich sein, wenn eine Jahresarbeitszahl von mindestens 2,5 nachgewiesen wird – andernfalls dürfen nur 50 Prozent der Kosten umgelegt werden.

Der eigentliche PV-Hebel: § 106 Solarpflicht

Während die öffentliche Debatte fast vollständig auf den Heizungsteil fokussiert, steckt für die Solarbranche der wichtigste Hebel an anderer Stelle. Mit § 106 GModG führt der Bund erstmals eine bundeseinheitliche Solarpflicht ein. Die Stufen nach Kabinettvorlage:

StichtagSolarpflicht für
1. Januar 2027Neue öffentliche Nichtwohngebäude und neue Nichtwohngebäude über 250 m² Nutzfläche
1. Januar 2028Bestehende öffentliche Nichtwohngebäude über 2.000 m² sowie bestehende Nichtwohngebäude über 500 m² bei erheblichen Änderungen
1. Januar 2029Bestehende öffentliche Nichtwohngebäude über 750 m²
1. Januar 2030Alle neuen Wohngebäude und neue überdachte Parkplätze an Gebäuden
1. Januar 2031Bestehende öffentliche Nichtwohngebäude über 250 m²

Die bestehenden Solarpflichten einzelner Bundesländer werden durch die Bundespflicht nicht ausdrücklich aufgehoben. Es bleibt vorerst bei einer Doppelstruktur: Länderpflichten gelten weiter, soweit sie nicht durch Bundesrecht verdrängt oder angepasst werden. Für Bauherren und Projektierer heißt das, dass im Zweifel die jeweils strengere Regel greift.

Hinzu kommt eine Pflicht zur Gebäudeautomation: Nichtwohngebäude mit Anlagen über 70 kW sollen nach Kabinettvorlage bis Ende 2029 mit Gebäudeautomationssystemen ausgestattet werden. Das ist ein direkter Markttreiber für Energiemanagement-Systeme und für die Sektorkopplung von PV-Anlagen, Speichern und Wallboxen.

Was heißt das für PV, Speicher und Wallbox?

Für die Wärmepumpe ist die Nachricht ambivalent: Der ordnungsrechtliche Druck zur elektrischen Wärmepumpe sinkt mit dem Wegfall der 65-%-Regel. Wirtschaftlich bleibt die Kombination aus Wärmepumpe, Dach-PV, Speicher und Energiemanagement aber stark, weil neue fossile Heizungen künftig Bio-Brennstoff-, CO₂- und Netzentgeltkostenrisiken tragen – und weil die Bundesregierung versichert, die Wärmepumpenförderung bis mindestens 2029 abzusichern. Konkrete neue BEG-Konditionen sind durch die Mai-Kabinettfassung aber noch nicht belegt.

Für die PV-Branche entstehen drei klare strukturelle Impulse:

1. Die bundesweite Solarpflicht hebt das PV-Volumen im Neubau und im Nichtwohngebäudebestand. Wer ab 2027 ein Gewerbeobjekt über 250 m² baut, plant von Beginn an eine Dach-PV mit – inklusive Wechselrichter, Stringauslegung und Eigenverbrauchskonzept.

2. Nullemissionsgebäude verstärken den Druck zu strombasierter Versorgung. Neue Wohngebäude ab 2030 müssen rechnerisch ohne fossile Emissionen auskommen. In Kombination mit § 106 wird die Dach-PV faktisch zum Standard, ähnlich wie heute schon Dämmung und kontrollierte Lüftung.

3. GEIG-Änderungen und Gebäudeautomation koppeln PV, Speicher und Wallbox enger. Die Lastlogik nach § 14a EnWG bleibt im GModG unverändert, gewinnt aber an praktischer Bedeutung: Neue steuerbare Verbrauchseinrichtungen über 4,2 kW – also Wärmepumpen, Wallboxen und Heimspeicher – sind seit 1. Januar 2024 ohnehin teilnahmepflichtig. Die Bundesnetzagentur stellt klar, dass die Steuerung nur den Netzbezug, nicht die PV-Einspeisung dimmen darf.

Für Solarteure und Installateure verschiebt sich der Markt damit weg vom alleinigen Heizungsdruck hin zu einer Gebäudelogik, in der Dach-PV, Speicher, Wallbox und ein zentrales Energiemanagement stärker ineinandergreifen. Wer Hybrid-Konzepte aus Wärmepumpe und PV verkauft, wird durch den Mieterschutz-Passus (Jahresarbeitszahl ≥ 2,5 für die volle Umlagefähigkeit) zusätzlich in Richtung hochwertiger Auslegung gedrängt.

Reaktionen aus der Branche

Die Reaktionen sind gespalten. Der Bundesverband Wärmepumpe (BWP) fordert Nachbesserungen, klare Leitplanken für einen klimaneutralen Heizungsbetrieb ab 2045 und eine Beratungspflicht vor fossilen Neueinbauten. BWP-Geschäftsführer Martin Sabel: „Der Wärmemarkt befindet sich mitten in der Transformation. Wärmepumpen waren 2025 erstmals das meistverkaufte Heizsystem in Deutschland. Diese Entwicklung braucht Verlässlichkeit und darf nicht durch neue Unsicherheiten gefährdet werden.”

Der BDH (Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie) begrüßt den Kurswechsel zu mehr Marktorientierung. Der ZVEH kritisiert die Bio-Treppe als unrealistisch, weil Biomethan in vielen Netzgebieten künftig schlicht nicht verfügbar sein werde. BSW-Solar sieht Rückenwind vor allem für Solarthermie, weniger direkt für PV.

Kritischer fällt das Urteil aus der Klimaschutzecke aus. Agora Energiewende spricht von einer „Vergrößerung der Klimaschutzlücke” – vor allem zulasten von Mietern und Haushalten mit kleinem Budget. Das Wuppertal Institut rechnet vor, dass die geplante Grüngas- und Grünöl-Quote bis 2030 nur rund 2 Millionen Tonnen CO₂-Minderung bringen soll – etwa zwei Prozent der heutigen Gebäudesektor-Emissionen.

Verbraucherschützer warnen, dass die scheinbare Wahlfreiheit teuer werden kann: Wer ab 2026 noch eine Öl- oder Gasheizung einbaut, trägt ab 2028 CO₂-Preise, ab 2029 Bio-Brennstoff-Quoten und perspektivisch steigende Netzentgelte. Für PV-Anbieter ist das ein klares Argument in jedem Beratungsgespräch.

Was kommt als Nächstes?

Der Entwurf geht jetzt in die parlamentarische Beratung. Bundestag und Bundesrat werden befasst, im Laufe des Verfahrens sind weitere Änderungen wahrscheinlich. Die Bundesregierung peilt eine zügige Verabschiedung an; Medienberichte beschreiben ein Verfahren bis vor die Sommerpause oder in den Herbst hinein.

Offen sind nach jetzigem Stand vor allem:

  • die parlamentarische Endfassung von § 43 Bio-Treppe und § 106 Solarpflicht
  • der Umgang mit zwischen 2024 und Inkrafttreten eingebauten fossilen Heizungen
  • die Anerkennungs- und Nachweispfade für Hybridheizungen und Solarthermie
  • die konkrete Förderausstattung über die BEG nach 2029
  • die genaue Abgrenzung zu bestehenden Länder-Solarpflichten

Für die PV-Branche lohnt sich ein doppelter Blick: einerseits auf den Bundestag und § 106, andererseits auf die jeweils gültigen Landesgesetze, die durch die GModG-Beratung mittelbar unter Anpassungsdruck geraten dürften.

Für Bauherren und Hauseigentümer: Solange das GModG nicht verkündet ist, gilt das bisherige GEG weiter – inklusive 65-%-Regel im Neubau in Neubaugebieten. Wer aktuell plant, sollte mit Architekt und Solarteur prüfen, ob ein Aufschub bis Inkrafttreten Sinn ergibt oder ob die Solarpflicht ohnehin schon über das jeweilige Landesgesetz greift.

Häufige Fragen zum GModG

Heißt das neue Gesetz GMod, GMG oder GModG?

Die offizielle Abkürzung der Bundesregierung lautet GModG (Gebäudemodernisierungsgesetz). In der Kabinettvorlage taucht im Dateinamen auch die Variante GMG auf, das ist aber keine offizielle Kurzform. Der formelle Gesetzestitel ist „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden”.

Gilt das GModG ab sofort?

Nein. Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 nur die Kabinettfassung des Regierungsentwurfs beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen den Entwurf noch beraten – Änderungen sind im laufenden Verfahren ausdrücklich möglich. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt weiter das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) inklusive 65-%-Erneuerbare-Regel.

Was ist die Bio-Treppe nach § 43 GModG?

Die Bio-Treppe ist eine stufenweise Mindestquote für grüne Brennstoffe in neu eingebauten fossilen Heizungen (Gas, Öl, Flüssiggas). Nach Kabinettvorlage gilt: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040. Anerkannt sind Biomethan, Bioheizöl, biogenes Flüssiggas sowie grüner, blauer, oranger oder türkiser Wasserstoff.

Welche Solarpflicht kommt mit dem GModG?

Der neue § 106 GModG sieht eine bundesweite Solarpflicht in mehreren Stufen vor: ab 1. Januar 2027 für neue Nichtwohngebäude über 250 m², ab 2028 für größere Bestands-Nichtwohngebäude bei erheblichen Änderungen, ab 2030 für alle neuen Wohngebäude und überdachten Parkplätze. Länder-Solarpflichten bleiben parallel bestehen – im Zweifel gilt die jeweils strengere Regel.

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Quellen

Stand: Kabinettfassung vom 13. Mai 2026. Wir aktualisieren den Artikel, sobald Bundestag und Bundesrat Änderungen beschließen.

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