Stromsteuer bei Photovoltaik
Strom aus Photovoltaikanlagen ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Stromsteuergesetz von der Stromsteuer befreit, wenn die Anlage maximal 2 MW elektrische Nennleistung hat und der Strom im räumlichen Zusammenhang verbraucht wird. Für Eigenheim-PV ist das praktisch immer der Fall. 2026 wurde der stromsteuerliche Anlagenbegriff entschärft – die standortübergreifende Anlagenverklammerung entfällt.
Was ist die Stromsteuer und wann fällt sie an?
Die Stromsteuer ist eine bundesweite Verbrauchsteuer auf elektrischen Strom. Sie wird beim Endverbraucher fällig und beträgt regulär 20,50 Euro je Megawattstunde (2,05 ct/kWh, Stand 2026). Bei PV-Anlagen ist sie an mehreren Stellen relevant: beim Eigenverbrauch, bei der Lieferung an Mieter, bei größeren Anlagen oberhalb der Befreiungsgrenze.
Rechtsgrundlage ist das Stromsteuergesetz (StromStG), die wichtigsten Befreiungen finden sich in § 9 StromStG. Für Anlagenbetreiber besonders relevant sind die Nummern 1, 3 und 6.
Die zentrale Befreiung für PV bis 2 MW
Für die allermeisten Photovoltaikanlagen greift § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG. Befreit ist Strom aus erneuerbaren Energien bis 2 MW elektrische Nennleistung, wenn er
- vom Anlagenbetreiber selbst entnommen wird oder
- vom Anlagenbetreiber an Letztverbraucher im „räumlichen Zusammenhang” geleistet wird
Den „räumlichen Zusammenhang” definiert § 12b Abs. 3 StromStV als Radius von bis zu 4,5 Kilometern um die Anlage. Damit deckt die Befreiung praktisch alle Eigenheim-PV, Mieterstrom-Modelle und Gemeinschaftliche-Gebäudeversorgungs-Projekte ab.
| Anlagengröße | Stromsteuer Eigenverbrauch | Stromsteuer Lieferung im Quartier |
|---|---|---|
| bis 2 MW | steuerfrei (§ 9 Abs. 1 Nr. 3) | steuerfrei im 4,5-km-Radius |
| 2 MW bis 10 MW | steuerfrei nur Selbstverbrauch (§ 9 Abs. 1 Nr. 1) | regulärer Stromsteuersatz |
| über 10 MW | regulärer Stromsteuersatz | regulärer Stromsteuersatz |
Was sich 2026 geändert hat
Zum 1. Januar 2026 wurde das Stromsteuerrecht grundlegend reformiert. Zwei Änderungen sind für PV-Betreiber besonders wichtig:
1. Wegfall der standortübergreifenden Anlagenverklammerung. Bisher wurden mehrere Anlagen desselben Betreibers an verschiedenen Standorten zur 2-MW-Grenze addiert. Diese Regel entfällt. Damit profitieren auch Portfolio-Betreiber von der Befreiung, solange jeder einzelne Standort unter 2 MW bleibt. Die EEG-rechtliche Anlagenzusammenfassung nach § 24 EEG ist davon unberührt.
2. Neuer Quartiersstrom-Tatbestand. Mit dem neuen § 9 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b StromStG wurde eine zusätzliche Befreiung eingeführt: Strom aus Anlagen bis 2 MW, der aus erneuerbaren Energien oder hocheffizienter KWK stammt und ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz an Letztverbraucher geliefert wird, ist ebenfalls steuerfrei. Damit werden lokale Versorgungsmodelle den klassischen Eigenverbrauch-Konstellationen gleichgestellt.
Anmeldung, Erlaubnis und Praxis
Für Anlagen bis 1 MW ist die Befreiung in der Regel formlos – es genügt der Nachweis der Anlagengröße über das Marktstammdatenregister. Eine förmliche Erlaubnis nach § 9 StromStG wird hingegen für größere Anlagen (insbesondere KWK ab 1 MW) erforderlich. Die Generalzolldirektion stellt für 2026 eine Übergangspraxis bereit: Bei rechtzeitigem Antrag kann die Erlaubnis rückwirkend ab dem Geltungsbeginn erteilt werden.
Für typische Hausdachanlagen unter 30 kWp gilt: keine Erlaubnis, keine Steueranmeldung, keine Stromsteuer auf Eigenverbrauch. Auch der eingespeiste Überschussstrom wird beim Netzbetreiber stromsteuerlich nicht beim PV-Betreiber, sondern beim Endkunden des Versorgers besteuert.
Abgrenzung zu Einkommen- und Umsatzsteuer
Die Stromsteuer ist von Einkommensteuer (§ 3 Nr. 72 EStG) und Umsatzsteuer (Nullsteuersatz § 12 UStG) unabhängig. Für ein typisches Eigenheim mit 12-kWp-Anlage gilt 2026:
- Einkommensteuer: vollständig befreit (unter 30 kWp)
- Umsatzsteuer: Nullsteuersatz auf Lieferung, kein Vorsteuerabzug, kein Eigenverbrauch-USt
- Stromsteuer: steuerfrei nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG
Die Praxis-Konsequenz: Eine neue Photovoltaikanlage auf einem Wohngebäude kann heute im Regelfall ohne Finanzamt und ohne Hauptzollamt betrieben werden – nur die Anmeldung im Marktstammdatenregister ist verpflichtend.